Heute, am 20. September ist Weltkindertag. Ein guter Anlass, um über Kinderrechte zu sprechen. Für einen Steuerblog ist er aber auch Anlass für eine nüchternere Frage: Was sind uns Kinder eigentlich steuerlich wert?
Deutschland fördert Familien auf vielen Ebenen. Gleichzeitig sinkt die Geburtenrate seit Jahren deutlich. Damit wird Familienpolitik nicht nur zu einer sozialen, sondern auch zu einer wirtschaftlichen Frage: Die Kinder von heute sind die Arbeitnehmer, Unternehmer, Fachkräfte sowie Steuer- und Beitragszahler von morgen.
Was tut das Steuerrecht bereits?
Zum steuerlichen Instrumentarium gehören die Zusammenveranlagung von Ehegatten, Kindergeld und Kinderfreibeträge, Kinderbetreuungskosten, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie verschiedene Regelungen für Unterhalt und Ausbildung. Dabei ist das Ehegattensplitting streng genommen keine Kinderförderung: Auch kinderlose Ehepaare können davon profitieren. Der Splittingvorteil hängt insbesondere von der Differenz der Einkommen beider Ehegatten ab.
Beim Familienleistungsausgleich stehen Kindergeld und Kinderfreibeträge nebeneinander. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Günstigerprüfung, ob die steuerliche Wirkung der Freibeträge höher ist als das bereits gezahlte Kindergeld.
Kindergeld und Kaufkraft
Für den Beitrag sollte die Entwicklung des Kindergeldes der vergangenen fünf Jahre der Entwicklung der Verbraucherpreise gegenübergestellt werden. Das Kindergeld für das erste und zweite Kind stieg von 219 Euro monatlich im Jahr 2021 auf 259 Euro im Jahr 2026. Die spannende Frage lautet deshalb nicht nur, ob die Familienförderung nominal gestiegen ist, sondern wie viel davon real nach Berücksichtigung der Inflation übrigbleibt. Der Verbraucherpreisindex ist kein spezieller Kinderkostenindex. Gleichwohl eignet sich die Gegenüberstellung, um die Entwicklung der Kaufkraft anschaulich zu machen.
Kinderbetreuung und Arbeitgeber
Seit 2025 können 80 Prozent der begünstigten Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Daneben können Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 33 EStG zusätzliche Leistungen für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder steuerfrei gewähren. Auch bestimmte beruflich veranlasste kurzfristige Betreuungsleistungen können steuerlich begünstigt sein.
Hier stellt sich die Frage, ob gerade über Arbeitgeber noch stärkere Anreize zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf gesetzt werden könnten.
Alleinerziehende und Unterhalt
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll die besondere Belastung eines Ein-Eltern-Haushalts berücksichtigen. Auch beim Unterhalt zeigt sich, wie differenziert das Steuerrecht vorgeht: Solange für ein volljähriges Kind Kindergeld oder Kinderfreibetrag beansprucht werden kann, werden normale Unterhaltsleistungen grundsätzlich über den Familienleistungsausgleich berücksichtigt. Für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind in Berufsausbildung kann zusätzlich ein Ausbildungsfreibetrag in Betracht kommen.
Besteht dagegen kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr, kann die Unterstützung eines gesetzlich unterhaltsberechtigten Kindes unter den Voraussetzungen des § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Davon wiederum zu unterscheiden ist der Ehegattenunterhalt nach einer Scheidung, für den insbesondere das begrenzte Realsplitting relevant sein kann. Unterhalt ist steuerlich eben nicht gleich Unterhalt.
Demografie als Wirtschaftsthema
Für die endgültige Fassung sollte die Geburtenrate über rund 20 Jahre grafisch oder tabellarisch dargestellt werden. Die zusammengefasste Geburtenziffer lag 2005 bei rund 1,34 Kindern je Frau, erreichte zwischenzeitlich Werte um 1,6 und lag 2025 nur noch bei rund 1,32. Auch die absolute Zahl der Geburten ist deutlich gesunken.
Mehr Kinder lösen Fachkräftemangel und Rentenfinanzierung nicht kurzfristig. Aber Kinderpolitik ist langfristig auch Standortpolitik. Wer über die Finanzierung der Sozialversicherung und den Fachkräftebedarf von morgen spricht, kommt an der demografischen Entwicklung nicht vorbei.
Denkanstoß
Der Staat nutzt Steuern an vielen Stellen als Lenkungsinstrument. Wenn Deutschland mehr Nachwuchs braucht, darf deshalb gefragt werden, ob das Steuerrecht Familien stark genug entlastet und die richtigen Anreize setzt.
Am Weltkindertag dürfen wir Kindern alles Gute wünschen. Als Steuerzahler sollten wir aber auch fragen: Was sind uns Kinder tatsächlich wert? Denn wer heute über Fachkräftemangel, Renten und demografischen Wandel diskutiert, sollte vielleicht zuerst darüber sprechen, wie attraktiv wir es jungen Menschen machen, überhaupt eine Familie zu gründen.