Was wird aus der Verlängerung der Energiepreisbremsen?

Am 16.11.2023 hat der Bundestag mit der Preisbremsenverlängerungsverordnung (PBVV) der Verlängerung der Energiepreisbremsen über den 31.12.2023 hinaus zugestimmt. Aber bislang ist die PBVV nicht verkündet, kann also nicht in Kraft treten. Was sind die Folgen?

Hintergrund

Mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsengesetz  (StromPBG) hat der Bund ab Januar 2023 (weitere) Entlastungen bei Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht (Jahn, NWB 2022, 3736). Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremse gelten im Zeitraum vom 1.3.2023 bis 31.12.2023. Am 16.11.2023 hat der Bundestag der Verordnung der Bundesregierung zur Verlängerung der Energiepreisbremsen -PreisbremsenverlängerungsV (PBVV) (BT-Drs. 20/9062, BT-Drs. 20/9243 Nr. 2.3) mit Änderungen zugestimmt.

Danach sollen die zum Jahresende auslaufenden Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme um vier Monate bis 31.3.2024 verlängert, und nicht wie zunächst vorgesehen bis 30.4.2024 (Jahn, NWB 2023 S. 3123); ferner soll die Differenzpreisanpassungsverordnung (DABV v. 17.3.2023) bis 31.3.2024 verlängert werden. Allerdings hat Bundesfinanzminister Lindner am 24.11.2023 medial erklärt, dass die Energiepreisbremsen angesichts des BVerfG-Urteils vom 15.11.2024 (2 BvF 1/22) zum Nachtragshaushaltsgesetz 2021, mit dem die mehrjährige Verschiebung von Kreditermächtigungen u.a. in den Wirtschaftsstabilisierungsfonds für unzulässig erklärt wurde, doch nicht verlängert werden.

PBVV beschlossen aber nicht verkündet

Die Energiepreisbremsen sollten aufgrund der gesetzlichen Ermächtigungen in § 48 Abs. 2 StromPBG sowie nach § 39 Abs. 3 EWPBG durch Rechtsverordnung der Bundesregierung (PBVV), die der Zustimmung des Bundestags bedarf, verlängert werden. Die PBVV wurde zwar vom Kabinett beschlossen, auch hat der Bundestag am 16.11.2023 – einen Tag nach dem BVerfG-Urteil – zugestimmt. Die Ausgaben für die Verlängerung gab die Regierung in ihrem Ursprungsentwurf mit rund 6,4 Mrd. Euro für die Bezuschussung der Strompreisbremse sowie rund 7,7 Mrd. Euro für die Gas- und Wärmepreisbremsen an. Zusätzlich entstünden dem Bund Haushaltsausgaben durch einmaligen Verwaltungsaufwand in Höhe von mehr als 5,5 Mio. Euro. Der Mehrbedarf soll aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds, einem Sondervermögen des Bundes, finanziert werden; das ist nach BVerfG-Urteil vom 15.11.2023 nicht möglich, sodass die Finanzierung im Kernhaushalt 2024 erfolgen müsste.

Allerdings ist die PBVV bislang (Stand: 12.12.2023) weder im BGBl (Teil I) noch im BAnZ verkündet worden. Die Verkündung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung des Bundes ist unabdingbare Voraussetzung für das Inkrafttreten eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung, Art. 82 Abs. 1 GG. Fehlt die Verkündung, mangelt es an einer Wirksamkeitsbedingung, auch wenn die nach dem Gesetzgebungsgang zuständigen Organe, insbesondere der Bundestag dem Gesetz oder der Verordnung zugestimmt haben.

Was sind die Folgen?

Findet die Regierung keine Finanzierungslösung und wird deshalb die PBVV nicht bis 31.12.2023 im BGBl amtlich verkündet, enden die Preisbremsen wie ursprünglich vorgesehen am 31.12.2023. Eine Verkündung der PBVV erst in 2024 käme zu spät, weil eine außer Kraft getretene gesetzliche Regelung nicht mehr „verlängert“ werden kann; sie müsste also erneut das gesamte parlamentarische Verfahren durchlaufen. Folge ist dann also (Stand 12.12.2023), dass alles beim Alten bleibt: Auch die DABV wird dann nicht bis 31.3.2024 verlängert, sondern läuft einen Monat früher aus. Das alles ist nicht nur für Verbraucher ärgerlich, sondern auch für Energieversorger, die den Abrechnungsaufwand haben aber noch immer nicht wissen, was am 1.1.2024 nun gilt.

 

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