Weitere Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und Kinderfreibetrags im Bundestag

Gute Nachricht für Steuerzahler: Zur Sicherung des steuerlichen Existenzminimums sollen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag in 2024, 2025 und 2026 angehoben werden. Was ist konkret geplant?

Hintergrund

Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG muss das Existenzminimum jederzeit steuerfrei gestellt werden. Deshalb legt nach einem Beschluss des Bundestages aus dem Jahr 1995 (BT-Beschluss v. 2.6.1995, BT-Drs. 13/1558 vom 31.5.1995) die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern (Existenzminimumbericht) vor. Auf dessen Basis müssen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag entsprechend angepasst werden. Der Ausgleich der kalten Progression ist sicherzustellen, damit die Inflation insbesondere auch den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht die Lohnzuwächse auffrisst und ihnen netto ein angemessener Teil des Lohns verbleibt.

Nachdem das sog. Bürgergeld zum 1.1.2024 angehoben wurde, muss jetzt auch ein entsprechender Ausgleich der kalten Progression für die Steuerzahler erfolgen. Dies soll für das laufende Jahr durch ein auf den 1.1.2024 rückwirkendes Steuergesetz, für die Zeit ab 1.1.2025 durch das sog. Steuerfortentwicklungsgesetz (StFeG, vorher: Zweites JStG 2024) erfolgen.

Was ist konkret geplant?

Die Sicherung des steuerlichen Existenzminimums will die Bundesregierung jetzt mit zwei Gesetzesinitiativen gewährleisten.

Änderungen im Jahr 2024:

Auf Basis des Existenzminimumsberichts vom November 2022 wurden der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für das Jahr 2024 bereits durch das Inflationsausgleichsgesetz vom 8. Dezember 2022 (BGB 2022 I S. 2230) angepasst. Zum 1.1.2024 sind die sozialrechtlichen Regelbedarfe jedoch stärker als noch im 14. Existenzminimumbericht prognostiziert gestiegen (vgl. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, RBSFV 2024, BR-Drs. 454/23). Deswegen sollen Grundfreibetrag und steuerlicher Kinderfreibetrag in 2024 nach dem Entwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ (BT-Drs. 20/12783) abermals angehoben werden – und zwar rückwirkend zum 1.1.2024.  Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer soll für das Jahr 2024 um 180 € auf 11.784 € steigen. Der steuerliche Kinderfreibetrag soll um 228 € auf 6.612 € steigen.

Wesentlich geplante Änderungen ab 2025 durch das StFeG:

Für den Veranlagungszeitraum 2025 und ab 2026 sollen zur Freistellung des Existenzminimums durch das StFeG der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag abermals angehoben werden. Der genaue Anpassungsbedarf soll auf Basis der zu erwartenden Werte der Herbstprojektion, die Grundlage für den im Herbst 2024 zu erstellenden 15. Existenzminimumbericht und den 6. Steuerprogressionsbericht erst noch festgelegt werden.

Das Kindergeld soll mit Wirkung zum 1.1.2025 um 5 Euro auf 255 Euro pro Kind im Monat sowie mit Wirkung zum 1.1.2026 um weitere 4 Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat angehoben werden. Ab 2026 soll im EStG verankert werden, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag weiter zeitgleich steigen. Außerdem soll ab 1.1.2025 der Sofortzuschlag im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG um 5 Euro auf 25 Euro erhöht werden, um Kindern und Jugendlichen die Chancen zur gesellschaftlichen Teilhabe, zur Teilnahme an Bildung und am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu verbessern.

Ferner soll mit diesem Gesetz die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren erfolgen. Mit dem Faktorverfahren wird die Lohnsteuerbelastung gerechter unter Eheleuten und Lebenspartnern verteilt. Die Lohnsteuer kann dabei unter Berücksichtigung des Splitting-Verfahrens anhand des jeweiligen erwirtschafteten Arbeitslohns ermittelt werden.

Wie geht’s weiter?

Die beiden Gesetzentwürfe sollen bereits am 26.9.2024 im Bundestag beraten werden, danach gehen die Vorlagen die Ausschüsse. Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums ist zwar für Bund, Länder und Kommunen ein kostspieliges Unterfangen und führt zu spürbaren Steuermindereinnahmen, ist aber ein verfassungsrechtliches Muss.

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