Welche Bemessungsgrundlage ist bei einem verschleierten Umsatz zugrunde zu legen?

Mit Urteil v. 01.07.2021 (C-521/19) hat der EuGH entschieden, dass bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines vom Mehrwertsteuerpflichtigen verschleierten Umsatzes davon auszugehen ist, dass die von der Steuerverwaltung rekonstruierten gezahlten und erhaltenen Beträge die Mehrwertsteuer bereits enthalten. Jede andere Auslegung würde laut dem Gericht gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verstoßen.

Hintergrund

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein spanisches Unternehmen war mit dem Infrastruktur- und Orchestermanagement für Dorffeste betraut. Ein Vermittler von Künstlern verhandelte im Rahmen einer mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit im Namen des spanischen Unternehmens mit kommunalen Festkomitees über den Auftritt von Orchestern. Die Festkomitees zahlten bar und erhielten für die Tätigkeit keine Rechnung. Die Zahlungen wurden weder für Zwecke der Körperschaftsteuer noch für Zwecke der Mehrwertsteuer gegenüber dem Finanzamt erklärt. Für die Leistungen erhielt der Vermittler 10% der Einnahmen, ebenfalls in bar. und ohne Rechnung. Sie wurden zudem nicht erklärt. Da der Vermittler keine Rechnungen ausstellte, gab er auch keine Mehrwertsteuererklärung ab.

Das spanische Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Beträge, die der Vermittler als Entgelt für seine Tätigkeit erhalten habe, keine Mehrwertsteuer enthielten. Die Steuerbemessungsgrundlage für die Einkommensteuer sei daher unter Berücksichtigung der Gesamtheit dieser Beträge zu ermitteln.

Anderer Meinung war dagegen der Vermittler. Er konstatierte, dass die nachträgliche Anwendung der Mehrwertsteuer auf die von der Steuerverwaltung als Einkünfte eingestuften Beträge im Widerspruch zur Rechtsprechung des sog. Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) und des Gerichtshofs stehe. Denn danach sei die Mehrwertsteuer, wenn Umsätze bekannt würden, die ihr grundsätzlich unterlägen, für die jedoch keine Erklärungen abgegeben und keine Rechnungen ausgestellt worden seien, als in dem zwischen den Parteien dieser Umsätze vereinbarten Preis enthalten anzusehen.

Entsprechend wandte sich das oberste Gericht von Galicien, Spanien an den europäischen Gerichtshof, um die Frage zu stellen, wie die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie über die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines Umsatzes zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen auszulegen seien, wenn die Steuerpflichtigen der Steuerverwaltung aufgrund eines Steuerbetrugs weder mitgeteilt haben, dass es den Umsatz gibt, noch eine Rechnung ausgestellt haben.

Urteil des EuGH:

In seinem Urteil vom 01.07.2021 entscheidet der Gerichtshof, dass im Sachverhalt davon auszugehen ist, dass die von der Steuerverwaltung im Rahmen der Überprüfung und Rekonstruktion der gezahlten und erhaltenen Beträge die Mehrwertsteuer bereits enthalten ist. Anders sei es nur, wenn für die Steuerpflichtigen nach nationalem Recht die Möglichkeit bestünde, die in Rede stehende Mehrwertsteuer trotz des Betrugs nachträglich abzuwälzen und in Abzug zu bringen.

U.a. stellt der Gerichtshof fest:

  • Der Umstand, dass Steuerpflichtige gegen die Pflicht zur Rechnungsstellung verstoßen haben, kann dem Grundprinzip der Richtlinie, das darin besteht, dass nur der Endverbraucher durch das Mehrwertsteuersystem belastet werden soll, nicht im Weg stehen.
  • Die Wiederherstellung der Situation, die ohne Unregelmäßigkeit und erst recht ohne Betrug bestanden hätte, beinhaltet stets eine unvermeidbare Unsicherheitsmarge für die Steuerverwaltung. Folglich ist die Steuerbemessungsgrundlage im Falle einer nachträglichen Rekonstruktion durch die betreffende nationale Steuerverwaltung wegen des fehlenden Ausweises der Mehrwertsteuer in einer Rechnung dieser unvermeidbaren Unsicherheitsmarge zu verstehen, unabhängig davon, ob eine betrügerische Absicht besteht.
  • Aus diesem Grund muss angenommen werden, dass das Ergebnis eines Umsatzes, der gegenüber der Steuerverwaltung verschleiert wurde, die auf den Umsatz entfallende Mehrwertsteuer enthält, wenn dieses Ergebnis auf einer Rekonstruktion beruht, die durch eine Prüfung vorgenommen wurde. Anders verhielte es sich, wenn es nach dem anwendbaren nationalen Recht möglich wäre, die Mehrwertsteuer zu berichtigen.

Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer

Mit Deutlichkeit konstatiert das Gericht, dass jede andere Auslegung gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verstoßen und dazu führen würde, dass ein Teil der Mehrwertsteuerbelastung von einem Steuerpflichtigen zu tragen wäre, obwohl die Mehrwertsteuer nur vom Endverbraucher getragen werden soll. Indes hindert die Beachtung dieses Grundsatzes die Mitgliedstaaten aber laut Gericht nicht daran, Sanktionen zur Bekämpfung von Steuerbetrug zu erlassen.

Das Gericht wertet den Grundsatz der Neutralität damit sehr hoch und macht deutlich, wie bei verschleierten Umsätzen seitens der nationalen Finanzverwaltungen im Hinblick auf die Rekonstruktion der Zahlungen und deren steuerliche Einordnung vorzugehen ist.

Weitere Informationen:
EuGH v. 01.07.2021 – C-521/19 (www.curia.europa.eu)


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