Seit dem 1. Januar 2025 ist für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E‑Rechnung) zu erstellen. Ich befürchte, dass manchem Unternehmer erst jetzt bewusst wird, welch Schwierigkeit die E-Rechnung im Einzelfall mit sich bringen kann.
Ich selbst bin gerade bei den FAQs des BMF zum Thema „E-Rechnung“ über folgenden Punkt gestolpert:
Frage: Müssen E‑Rechnungen auch für Barkäufe ausgestellt werden?
Antwort: Für Leistungen, die bar bezahlt werden, gelten keine besonderen Regelungen. Daher ist z.B. auch für ein Geschäftsessen in einem Restaurant oder für einen Materialeinkauf eines Unternehmers in einem Baumarkt eine E‑Rechnung auszustellen, wenn der Rechnungsbetrag über 250 Euro liegt und der Rechnungsaussteller keinen Gebrauch von den Übergangsregelungen machen kann oder möchte. Es bietet sich in derartigen Fällen gegebenenfalls an, dass zunächst vor Ort eine sonstige Rechnung (z.B. in Form eines Kassenbelegs) ausgestellt wird, die nachträglich durch eine E-Rechnung berichtigt wird. Die E‑Mail‑Adresse des Rechnungsempfängers kann bei Leistungserbringung erfragt und später eine E‑Rechnung per E‑Mail versandt werden. Den Beteiligten steht allerdings frei, die für sie optimale Lösung zu wählen.
Da kommt also auf Restaurantbesitzer, in denen häufig Geschäftsessen stattfinden, viel Arbeit zu: Rechnung nach dem Essen zunächst per Kassenbeleg ausstellen, dem Gast bzw. dem Einladenden später eine E-Rechnung zusenden und die Rechnung per Kassenbeleg im Anschluss bzw. zeitgleich berichtigen. Das Ganze muss dann auch irgendwie in der Buchführung noch abgebildet werden.
So viel zum Thema „Bürokratieabbau in Deutschland“.
Die Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025 sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html
Branchenstandard scheint mir zu sein, dass ein QR-Code auf den Kassenbon gedruckt wird. Der QR-Code enthält einen Link zu einer digitalen Fassung des Kassenbons, die per 01.01.2025 ohne weiteres an die Formvorgaben der E-Rechnung angepasst werden kann.