Werbungskostenabzug für die Zweitwohnung ohne doppelte Haushaltsführung

Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen können als Werbungskosten abgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG). 

Mit Urteil vom 1.6.2017 hat das FG Berlin-Brandenburg (Az: 3 K 3278/14) eine sehr bemerkenswerte Entscheidung zum Thema doppelte Haushaltsführung bzw. Werbungskostenabzug bei Vorhalten einer Wohnung am Arbeitsort aus ausschließlich beruflichen Gründen gefällt. Aufgrund dieser Entscheidung gilt: Zieht eine Arbeitnehmerin bei der Geburt ihres Kindes mit ihrem Lebensgefährten an einem anderen Ort zusammen und behält sie während der Elternzeit ihre Wohnung am bisherigen Arbeitsort ohne nennenswerte Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei, so ist ein Werbungskostenabzug für die Wohnung am Arbeitsort weiter möglich, wenn das Vorhalten der Wohnung aus ausschließlich beruflichen Gründen erfolgt ist und denkbare andere, private Gründe entweder gar nicht vorlagen oder allenfalls völlig geringfügig und untergeordnet waren.

Obwohl die Richter des FG Berlin-Brandenburg erkannten, dass die Aufwendungen für das Vorhalten der Wohnung am Beschäftigungsort keine Kosten für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG sind, ließen sie die Aufwendungen zum Werbungskostenabzug zu. Dabei bedienten sie sich der Grundregel für den Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG, wonach Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen grundsätzlich als Werbungskosten steuermindernd abzugsfähig sind.

Wohlgemerkt soll dies nur gelten, wenn das Vorhalten der Wohnung aus ausschließlich beruflichen Gründen erfolgt. Solche sollen gegeben sein, wenn die Arbeitnehmerin ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis hat, dass sie zunächst nach Ende der Mutterschutzzeit und der Elternzeit wieder aufnehmen möchte, wenn sie am Arbeitsort, einer Großstadt mit stark angespannten Mietmarkt, für den Fall der Kündigung des alten Mietvertrags mit einer sehr niedrigen Miete bei Neuanmietung einer Wohnung zum Zeitpunkt der geplanten Wiederaufnahme der Berufstätigkeit mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche und einer erheblich höheren Miete hätte rechnen müssen, und wenn sie unmittelbar nach dem Zeitpunkt, zu dem sie anders als ursprünglich geplant eine neue Arbeitsstelle an einem anderen Ort angenommen hat, den Mietvertrag für die Wohnung am bisherigen Arbeitsort gekündigt hat.

Abschließend muss aber noch der BFH (Az: VI R 1/18) entscheiden, ob Aufwendungen für die Anmietung einer Wohnung als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig sein können, wenn die Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG nicht vorliegen, die Wohnung allerdings aus ausschließlich beruflichen Gründen vorgehalten wird. Die Begründung der Münchener Richter ist mit Spannung zu erwarten.

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