Werbungskostenabzug für Umzug zur Einrichtung eines Homeoffice möglich?

Als Telearbeit bzw. Homeoffice werden Arbeitsformen bezeichnet, in bei denen Mitarbeiter zumindest einen Teil der Arbeitstätigkeit außerhalb der Gebäude des Arbeitgebers – am heimischen Arbeitsplatz – verrichten.

61 % der Unternehmen in Deutschland ermöglichen mobiles Arbeiten, z. B. den Zugriff auf dienstliche E-Mails über Smartphone und Tablet – nicht verwunderlich in Zeiten digitaler Vernetzung. Ein Homeoffice nutzen hingegen nur 11 % aller Beschäftigten. Hier gibt es also noch Nachholbedarf.

Die räumliche Einrichtung eines Homeoffice lässt sich dabei meist nur durch einen Umzug in eine größere Wohnung bzw. Immobilie realisieren.

Die berufliche Veranlassung eines Wohnungswechsels wird nach ständiger Rechtsprechung anerkannt, wenn durch ihn eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eintritt. Eine erhebliche Fahrzeitverkürzung ist dabei anzunehmen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt um mindestens eine Stunde ermäßigt.

Kann die berufliche Veranlassung auch allein auf der beabsichtigten Einrichtung eines Homeoffice beruhen?

Die Rechtsprechung hat sich hierzu bisher nicht einheitlich geäußert.

Die wesentliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen durch die Nutzung eines Homeoffice begründet demnach noch keine berufliche Veranlassung.

Zieht ein Arbeitnehmer in eine größere Wohnung um, so reicht es für die Anerkennung der Umzugskosten als Werbungskosten nicht aus, wenn dadurch lediglich eine Fahrzeitverkürzung zur Arbeitsstätte von 20 Minuten arbeitstäglich eintritt und die neue Wohnung – erstmalig – die Einrichtung eines Arbeitszimmers erlaubt (vgl. BFH-Urteil vom 16.10.1992, Az. VI R 132/88, BStBl II 1993 S. 610).

Zu dieser (ablehnenden) Entscheidung des BFH ist anzumerken, dass über den Umzug einer Lehrerin, welche das Arbeitszimmer lediglich zur Unterrichtsvorbereitung genutzt hatte, befunden wurde. Meines Erachtens hätte der BFH für ein Homeoffice anders entschieden, wenn dieses an einem oder mehreren Wochenarbeitstagen ganztätig anstelle der Räume des Arbeitgebers für die dienstliche Tätigkeit genutzt wird. Als zeitlicher Vergleichsmaßstab ist dabei die gesamte Hin- und Rückfahrt zur ersten Tätigkeitsstätte an den Homeoffice-Tagen zurate zu ziehen. Eine Fahrzeitverkürzung um eine Stunde im Wochendurchschnitt ist dann schnell erreicht.

Mit Urteil vom 29.07.2014 (Az. 6 K 767/14) befand das FG Baden-Württemberg, dass Umzugskosten eines Arbeitnehmers nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen seien, wenn der Wohnungswechsel zwar die Einrichtung eines Arbeitszimmers ermögliche, sich aber die Wegzeiten zur Tätigkeitsstätte verlängern.

Diese pauschale Sichtweise ist für die Einrichtung eines Homeoffice zurückzuweisen. Auch in diesen Fällen ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. So kann der Wegfall des Arbeitsweges an den Homeoffice-Tagen im Einzelfall die (geringfügige) Verlängerung des Arbeitsweges an den übrigen Tagen derart kompensieren, dass insgesamt eine tägliche Fahrzeitverkürzung von mehr als einer Stunde verbleibt. Die berufliche Veranlassung wäre somit zu bejahen.

Die Höhe des Werbungskostenabzugs für die – tatsächlich entstandenen – Umzugskosten bestimmt sich nach dem Bundesumzugskostengesetz.

Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers findet meines Erachtens nur für die laufenden Kosten Anwendung und ist daher im Zeitpunkt der Einrichtung für die Umzugskosten (noch) nicht zu beachten.

Festzuhalten bleibt, dass nicht für jeden Umzug zur Einrichtung eines Homeoffice eine zusätzliche steuerliche Entlastung erreicht werden kann.

Steuerliche Gründe dürften jedoch (zumeist) auch nicht der ausschlaggebende Punkt für die Einrichtung eines Homeoffice gewesen sein.

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