Wertlose Aktien: Wir tauschen nichts, machen aber den Verlust steuerlich geltend!

Solange eine Kapitalgesellschaft und damit auch die ausgegebenen Anteile bzw. Aktien rechtlich fortbestehen, führt nicht bereits ein eingetretener Wertverlust, sondern erst die Veräußerung der Anteile zu einer Realisierung eines Aktienverlustes, der im Weiteren dann auch mit anderen Aktiengewinne steuermindernd verrechnet werden kann. Soweit ist dies unstrittig. 

Für die Praxis ist es zur Realisierung eines Verlustes daher von enormer Bedeutung, ob tatsächlich eine Veräußerung gegeben ist. Sehr erfreulich hat in diesem Zusammenhang bereits der BFH mit Urteil vom 12.5.2015 (Az: IX R 57/13) klargestellt, dass eine Veräußerung die entgeltliche Übertragung des zumindest wirtschaftlichen Eigentums auf einen Dritten ist. Eine entgeltliche Anteilsübertragung liegt nach den Ausführungen des BFH auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen Fremden übertragen werden.

Mit anderen Worten: Wenn fremde Dritte wertlose Aktien tauschen, können Sie den Buchverlust realisieren und mit anderen Aktiengewinnen steuermindernd verrechnen. Es verwundert daher nicht, dass die Finanzverwaltung in dieser Vorgehensweise (entgegen der Rechtsprechung des BFH) einen Gestaltungsmissbrauch erkennen möchte.

Aktuell ist diese Vorgehensweise jedoch erneut entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden worden. Mit Urteil vom 17.7.2017 hat das FG München (Az: 7 K 1888/16) klargestellt: Unter dem Regime der Abgeltungssteuer liegt eine entgeltliche Anteilsübertragung auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Veräußerung an die Bedingung geknüpft wurde, dass der Veräußerer im Gegenzug (wertlos gewordene) Aktien des Käufers erwirbt. In einer solchen gegenseitigen Veräußerung wertlose Anteile zwischen fremden Dritten ist kein Gestaltungsmissbrauch zu sehen.

Trotz dieser zwei Urteile will sich die Finanzverwaltung noch nicht geschlagen geben und hat Revision beim BFH (Az: VIII R 9/17) eingelegt.

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