Wiedereinsetzung: Totalausfall der Computeranlage

In der Rechtsprechung ist immer wieder streitbefangen, wann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Die Digitalisierung scheint es da auch nicht einfacher zu machen.

Mit Urteil vom 19.3.2019 (Az: II R 29/17) hat der BFH die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund eines Totalausfall der Computeranlage verwehrt.
Die Begründung: Treten in einer Kanzlei EDV Probleme auf, wie ein Totalausfall der Computeranlage, die den Zugriff auf den elektronisch geführten Fristenkalender verhindern, soll angeblich eine ordnungsgemäße Büroorganisation erfordern, dass jedenfalls die Fristenkontrolle in einer Weise sichergestellt wird, dass sich technische Probleme hierauf nicht auswirken können.

Insoweit hat tatsächlich schon der BGH mit Beschluss vom 27.1.2015 (Az: II ZB 21/13) entschieden, dass wenn der Zugriff auf einen ausschließlich elektronisch geführten Fristenkalender wegen eines technischen Defekts vorübergehend nicht störungsfrei gewährleistet ist, die Anforderung an die Sorgfaltspflicht (in diesem Fall eines) Rechtsanwalts Fristsachen die Umstellung auf eine manuelle Fristenkontrolle gebieten kann.

So führt der BFH ebenfalls weiter aus, dass es dem Berater zwar frei steht, in welcher Form der Fristenkalender geführt wird. Allerdings muss ein elektronisch geführter Fristenkalender ebenso verlässlich sein und dieselbe Überprüfungssicherheit bieten wie die herkömmlichen, in Papierform geführten Kalender. Diese Aussage isoliert könnte ich unterschreiben.

Dennoch muss auch die Regelung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ein digitales Zeitalter überführt werden. Soll heißen: Wenn den Berater an dem Totalausfall der Computeranlage keine Schuld trifft, so sollte dann auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährleistet werden. Würde in einem anderen Fall das Büro abbrennen und so der in Papierform geführte Fristenkalender zerstört werden, würde man sicherlich auch nicht auf die Idee kommen, dass der Berater die Fristen noch anders nachzuvollziehen hat. Der Digitalisierungsgedanke muss daher auch an dieser Stelle weitergedacht werden.

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