Wird aus dem Wachstumschancengesetz nur noch eine Wachstumschancengesetz „light“?

Seit 24.11.2023 hängt das Wachstumschancengesetz, ein Prestigeobjekt der Bundesregierung aus dem Koalitionsvertrag, nun schon im Vermittlungsausschuss fest, der am 21.2.2024 abschließend beraten will. Sollte das Gesetz nicht endgültig scheitern, zeichnet sich schon jetzt ein deutlich reduziertes Entlastungsvolumen ab.

Hintergrund

Das im August 2023 von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte sog. WachstumschancenG wurde vom Bundestag abschließend am 17.11.2023 beschlossen (BT-Drs. 20/8628; 20/9341), vom Bundesrat nachfolgend am 24.11.2023 aber durch Anrufung des Vermittlungsausschusses blockiert (BR-Drs .588/23 (B)). Dieser will nun dem Vernehmen nach abschließend am 21.2.2024 über das Gesetzespaket abschließend beraten.

Regelungsschwerpunkte des Wachstumschancengesetzes

Ziel des (ursprünglichen) Wachstumschancengesetzes ist es, die Liquiditätssituation von Unternehmen zu verbessern sowie Impulse für Investitionen und Innovationen zu setzen sowie das Steuersystem zu vereinfachen und vor allem kleine Betriebe von Bürokratie zu entlasten. Dazu zählen nach dem Regierungsentwurf namentlich folgende Maßnahmen:

  • Einführung einer Investitionsprämiezur Beförderung der Transformation der Wirtschaft in Richtung insbesondere von mehr Klimaschutz,
  • befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter,
  • befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude,
  • Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung,
  • Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs,
  • Anhebung der GWG-Grenzeauf 1.000 € und Verbesserung der Sonderabschreibung nach  § 7g EStG,
  • Verbesserungen bei den Abschreibungsmöglichkeiten des Sammelpostens( § 6 Abs. 2a EStG) für den Bürokratieabbau,
  • Änderungen bei der Thesaurierungsbegünstigung( § 34a EStG) und
  • Verbesserung der Option zur Körperschaftsbesteuerungnach  § 1a KStG,
  • Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht Steuerpflichtiger (§ 241a HGB§ 141 AO) und der Ist-Besteuerung in § 20 S. 1 Nr. 1 UStG,
  • Digitalisierung des Spendenverfahrens,
  • Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
  • Erhöhung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 € auf 2.000 €,
  • Ausweitung der Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen auf innerstaatliche Steuergestaltungen und
  • Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen.

Nachfolgend hat der Finanzausschuss noch zahlreiche Ergänzungen vorgenommen, die Anregungen der Länder blieben aber weitgehend unberücksichtigt.

Volumen Wachstumschancengesetzes soll deutlich gesenkt werden

Der ursprüngliche Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes (BT-Drs. 20/8628) sah für Wirtschaft und Bürger noch ein stattliches Entlastungsvolumen von rund 7,035 Mrd. Euro/Jahr vor. Dieses ist bereits nach den Änderungen des BT-Finanzausschusses (BT-Drs. 20/9341) auf eine Entlastung von 6,270 Mrd. Euro/Jahr abgeschmolzen worden. Im Vermittlungsausschuss droht dem Wachstumschancengesetz jetzt ein weiterer tiefer Einschnitt. Denn insbesondere die finanzielle Beteiligung der Länder an den Entlastungsmaßnahmen des Wachstumschancengesetzes wird Gegenstand der Verhandlungen sein. Dem Vernehmen nach könnte das Gesamtentlastungsvolumen erheblich auf bis zu 3 Mrd. Euro/Jahr reduziert werden – das wäre ein Abschmelzen um mehr als die Hälfte, das Ergebnis also eher ein Wachstumschancengesetz „light“. Welche Maßnahmen hierbei im Einzelnen Gegenstand der „Streichliste“ sein werden, ist bislang nicht bekannt und darf mit Spannung abgewartet werden. Jedenfalls werden Sparmaßnahmen auch vom Bundeshaushalt 2024 beeinflusst, der vom Bundestag am 30.1.2024 beraten wurde (BT-Drs. 20/7800 und 20/2802).

Die nächste planmäßige BR-Sitzung, in der über die Empfehlung des Vermittlungsausschusses beraten und beschlossen werden könnte, findet erst am 22.3.2024 statt. Diese Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren bedingen, dass das Wachstumschancengesetz dann (in wesentlichen Teilen) rückwirkend zum 1.1.2024 in Kraft gesetzt werden müsste.

Weitere Informationen

NWB Reformradar: Wachstumschancengesetz – NWB Datenbank

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