Wirecard – Kann der Abschlussprüfer eine Mitschuld tragen?

Schon in einem früheren Blog war ich der Frage nachgegangen, ob der Abschlussprüfer eine Art Sheriff ist, dessen Aufgabe es wäre, Verbrechen im Rahmen der Unternehmenstätigkeit oder Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Rechnungslegung aufzudecken. Nun stellt sich die Frage ganz konkret vor dem Hintergrund möglicher Delikte im Zusammenhang mit Wirecard. Dort steht infrage, ob ein erheblicher Teil der Bilanzsumme aus nicht vorhandenem Treuhandvermögen bestand. Der Abschlussprüfer hat zuletzt wohl keinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Wie aus der Presse zu erfahren war, hat Wirecard inzwischen einen Insolvenzantrag gestellt. Damit stellt sich natürlich die Frage, ob dem langjährigen Abschlussprüfer im Zusammenhang mit früher erteilten Testaten zwingend Vorwürfe zu machen sind oder ob er gar in die Haftung genommen werden könnte?

Die Abschlussprüfung zielt vorrangig auf die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der sonstigen prüfungspflichtigen Berichterstattung und ist grundsätzlich nicht auf die Aufdeckung von Finanzkriminalität gerichtet. Dennoch muss sich der Abschlussprüfer auch mit dem Risiko von Finanzkriminalität und von vorsätzlichen Verstößen insbesondere in der Rechnungslegung auseinandersetzen.

Die Beschäftigung mit dem Risiko von Finanzkriminalität, bspw. im Hinblick auf Geldwäsche, beginnt bereits bei der Entscheidung zur Übernahme eines Prüfungsmandats. Nach dem geschäftsrisikoorientierten Prüfungsansatz hat sich der Abschlussprüfer ein Verständnis vom Unternehmen und seiner Geschäftstätigkeit zu verschaffen, vorhandene Kontrollmaßnahmen und deren praktische Anwendung zu bewerten. Ganz zentral ist die berufsübliche kritische Grundhaltung des Abschlussprüfers im Rahmen seiner Tätigkeit.

Stößt der Abschlussprüfer auf Hinweise für Finanzkriminalität, wird er versuchen diese zu substanziieren. Handelt es sich um für die Rechnungslegung relevante Risiken, besteht ein direkter Zusammenhang zur Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung.

Im Rahmen seiner Prüfung hat sich der Abschlussprüfer mit möglichen Unregelmäßigkeiten und damit u.a. mit dem Risiko von sogenannten (beabsichtigten) Verstößen (Fraud) etwa in Form vorsätzlicher Falschdarstellungen zu befassen. Dabei kommt dem Abschlussprüfer zwar nicht die Aufgabe eines Forensikers oder Unterschlagungsprüfers zu. Jedoch ist im Rahmen des risikoorientierten Prüfungsansatzes eine Einschätzung des Risikos für solche Verstöße vorzunehmen. Indikatorfunktion hat dabei die sogenannte Fraud-Triangle. Danach ist erfahrungsgemäß von erhöhten Risiken auszugehen, wenn Anreize zu Verstößen, Möglichkeiten zur Durchführung von Verstößen und eine unkritische Haltung zu solchen bzw. eine innere Rechtfertigung solcher Handlungen erkennbar werden.

Was kann das dann für die Beurteilung der Tätigkeit des Abschlussprüfers von Wirecard bedeuten. Naheliegend ist hier eine Einschätzung des Fraud-Risikos unter Nutzung der Fraud-Triangle und Rückgriff auf derzeit öffentlich verfügbare Informationen. Da sich bei Wirecard gerade vor dem Hintergrund von Haftbefehlen für (frühere) Vorstände derzeit die Frage von sogenanntem Top-Management-Fraud aufdrängt, wären Anreize bei den betr. Vorständen zu suchen. Hier wäre es denkbar, auf die Gesellschafterstellung und daraus resultierenden eigenen Vermögensvorteilen aus steigenden Kursen zu schauen. Auch stark ausgeprägter Ehrgeiz, das Unternehmen in die „erste Liga“ der Finanzdienstleistungsbranche zu führen und mit der Idee des innovativen Zahlungsverkehrs Vorreiter des Fortschritts zu sein, kann Anreize für Fraud begründen.

Häufig sind bei schnell wachsenden und expandierenden Unternehmen Kontrollsysteme nicht in gleicher Geschwindigkeit in einer der Größe und Komplexität des Geschäfts entsprechenden Weise entstanden, was dann Möglichkeiten für Verstöße schaffen kann. Hier wäre im Fall Wirecard die Qualität der Kontrollsysteme sicher ein Betrachtungsgegenstand. Auch komplexe Unternehmens- und Geschäftsstrukturen sind daraufhin zu hinterfragen, ob sie für die Geschäftstätigkeit zwingend erforderlich sind oder möglicherweise eher dazu dienen könnten, Verstöße zu ermöglichen oder zu verdecken. Hier stellt sich die Frage, ob das bei Wirecard erfasste sogenannte „Drittpartnergeschäft“ zwingend für die Erreichung der Geschäftsziele war. Gleichsam ist die Frage zu stellen, ob die gewählte Treuhandkonstruktion für die im Raum stehenden 1,9 Mrd. Euro notwendig war.

Im Hinblick auf die innere Rechtfertigung käme etwa die Mission zur Schaffung neuer Zahlungsformen in Betracht. Das Vorzeigen eigener finanzieller Erfolge des Unternehmens kann dabei in einer Mittel-Zweck-Beziehung zur Verwirklichung der Mission gesehen werden. Weiterhin spielt hier sicher auch die Frage der persönlichen Integrität und der ethischen Werte im Top-Management eine Rolle. Auch deren Beurteilung ist als Prüfungshandlung im Rahmen der Abschlussprüfung zu sehen.

Soweit man das aus der bisherigen Presseberichterstattung entnehmen kann, scheinen wie zuvor dargestellt, die Indikatoren der Fraud-Triangle auf erhöhte Fraud-Risiken hinzudeuten. Für den Abschlussprüfer wird es entscheidend sein, ob den Berichten und den Arbeitsunterlagen eine vertretbare und begründete Einschätzung des Fraud-Risikos zu entnehmen ist und welche Folgerungen für die Prüfung aus einem etwaig festgestellten erhöhten Risiko gezogen, umgesetzt und dokumentiert wurden.

Eine weitere Frage, die man wird stellen müssen, ist die nach der Einholung quantitativ und qualitativ hinreichender Prüfungsnachweise für die Existenz des behaupteten Treuhandvermögens. Bei der Höhe der in Betracht stehenden Vermögenswerte und im Falle der Einschätzung eines erhöhten Fraud-Risikos hätte sich sicher auch ein „Nachschauen“ vor Ort angeboten. Zumindest aber ist in einem solchen Fall nicht nur der saubere Prozess der Einholung der Bestätigung im Kontrollbereich des Prüfers zwingend, sondern auch eine Überprüfung des Inhalts von Bestätigungen. Das Ganze muss natürlich auch ordentlich dokumentiert sein.

Letztlich wird es Sache der Berufsaufsicht sein nachzuvollziehen, ob der langjährige Abschlussprüfer in der Vergangenheit die berufsständischen Anforderungen hinreichend beachtet hat. Aus externer Sicht lassen sich Anforderungen formulieren und Indizien betrachten, aber letztlich ist nicht zu beurteilen, ob der Prüfer unter Beachtung der berufsständischen Anforderungen hinreichend sorgfältig gearbeitet hat. Hier kann mit Spannung auf die Ergebnisse der Berufsaufsicht gewartet werden.

Selbst wenn dem Prüfer Fehler bei seiner Prüfung unterlaufen sein sollten, kann daraus nicht zwingend auf eine Haftungsverpflichtung geschlossen werden. Hierzu hatte ich ebenfalls in einem früheren Blog Stellung genommen.

Nach § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB ist der Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt und dadurch den Mandanten oder ein verbundenes Unternehmen schädigt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Liegt nur Fahrlässigkeit des Prüfers bei der Durchführung vor, ist die Ersatzpflicht auf eine Million Euro und bei Prüfung einer Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, auf vier Millionen Euro beschränkt (§ 323 Abs. 2 HGB).

Im dort beschriebenen Fall kam das OLG Braunschweig (Urteil v. 8.5.2013, 3 U 70/12, rkr., GI aktuell, Nr. 6/2018, S. 184 ff.) zum Ergebnis, eine vorsätzliche Irreführung des Abschlussprüfers lasse zwar seine Ersatzpflicht nicht ohne weiteres gänzlich entfallen. Im damals entschiedenen Fall war jedoch angesichts von vorsätzlichen Verstößen und der Vertuschungsmaßnahmen ein schuldhafter Pflichtverstoß des Abschlussprüfers zwar vorstellbar, seine Haftung gegenüber der Gesellschaft wäre nach Auffassung des Gerichts jedoch grob unbillig gewesen. Im damals entschiedenen Fall trat nach Auffassung des Gerichts eine etwaige Fahrlässigkeit des Prüfers so deutlich hinter den Vorsatz des Mandanten zurück, dass dem Abschlussprüfer bei überwiegendem Mitverschulden des Anspruchsberechtigten eine Haftungsfreistellung nicht zu verweigern war.

Vorstellbar ist sicher, dass man einen Vergleich schließt, der dann nicht öffentlich wird. Falls es zu einem Rechtsstreit kommen sollte, wird von den Gerichten abzuwägen sein, ob dem Prüfer etwas vorzuwerfen ist und dieser Vorwurf wäre dann gegen eine etwaige vorsätzliche Irreführung durch den Mandanten abzuwägen.

Es wird also spannend sein, wie sich der Fall in den nächsten Jahren weiterentwickeln wird und ob der Prüfer berufsrechtlich entlastet wird. Dem Berufsstand wäre es zu wünschen.

Lesen Sie auch meine weiteren Beiträge zum Thema im Blog:

Abschlussprüfer und Financial Crime

Vom Mandanten hinters Licht geführt – Haftet der Abschlussprüfer trotzdem?

Die berufsübliche kritische Grundhaltung des Abschlussprüfers

Die Erwartungslücke? – Einige Gedanken anlässlich des AReG und der Presse-Berichterstattung über Banken

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