Wo ist eigentlich der Ort der sonstigen Leistung eines Boxtrainers?

Können Leistungen eines Trainers zur Vorbereitung von Sportlern auf Wettkämpfe im Ausland steuerfrei sein? Mit dieser Frage musste sich der BFH befassen (Urteil v. 23.07.2019 – XI R 7/17).

Der Streitfall

Der Kläger ist Boxtrainer. In den Streitjahren 2008 und 2009 war er aufgrund einer Vereinbarung als freier Mitarbeiter für einen Boxstall tätig, für den er die Boxer in Trainings- und Wettkampfbelangen (Weltmeisterschaft, Europameisterschaft) sportlich betreute. Gemäß der Honorarvereinbarung stellte der Kläger in den Streitjahren seine Trainertätigkeit über die Betreuung der Boxer in der Vorbereitung in Rechnung. Ebenfalls berechnete er hiernach seinen Anteil an den Kampfbörsen sowie die Festbeträge aus den Kämpfen von vier Boxern im Ausland. Die im Inland erbrachte Trainerleistung unterwarf er der deutschen Umsatzsteuer; die Titelkämpfe im Ausland unter Hinweis auf den Leistungsort nicht.

Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger alle Leistungen im Inland erbracht habe, schließlich käme der Betreuung der Boxer am Kampftag im Ausland im gesamten Leistungspaket lediglich eine untergeordnete Rolle zu. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb nahezu ohne Erfolg, wie auch die Klage vor dem Finanzgericht.

Das Urteil des BFH

Die Revision hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der Vorentscheidung. Die Ortsbestimmung des § 3a Abs. 2 Nr. 3 a UStG beruht auf Art. 52 Buchst. a der MwStSystRL. Dieser ist gekennzeichnet dadurch, dass er sich an eine Vielzahl von Empfängern richtet, die in unterschiedlicher Weise ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Unterhaltung ausüben. In den Anwendungsbereich der Norm fallen außerdem auch Leistungen, die selbst keine der genannten Tätigkeiten darstellen, aber die mit ihnen im Zusammenhang stehen und die für ihre Ausübung unerlässlich sind. Dabei ist unerheblich, wer sie ausübt.

Beide Tätigkeiten haben gemeinsam, dass sie im Allgemeinen anlässlich punktueller Veranstaltungen erbracht werden, für die sich der Ort der Dienstleistung einfach feststellen lässt. Zudem ist § 3a Abs. 2 Nr. 3 a UStG auch nicht auf Leistungen bei Veranstaltungen beschränkt. Dies gilt in den Streitjahren insbesondere auch mit Blick auf den nicht auf Veranstaltungen abstellenden Wortlaut des Art. 52 Buchst. a MwStSystRL a.F.

Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat die Unerlässlichkeit der Trainerleistung für die sportliche Tätigkeit der Boxer wegen fehlender Veranstaltungsbezogenheit rechtsfehlerhaft abgelehnt, weil es davon ausging, dass der Anwendung des § 3a Abs. 2 Nr. 3 a UStG entgegensteht, dass die klägerischen Leistungen nicht im Rahmen einer Veranstaltung von den Besuchern dieser Veranstaltung „verbraucht“ wurden.

Fazit

Da sich der Anwendungsfall des § 3a Abs. 3 Nr. 3 a UStG auf Nicht-Unternehmer bezieht, hat diese Norm an Relevanz verloren. Im B2B-Bereich richtet sich daher die Ortsbestimmung nach dem Grundfall des § 3a Abs. 2 UStG, wonach der Empfängerort maßgeblich ist. Interessant ist das Urteil des BFH hinsichtlich der Trainerleistung zur konkreten Wettkampfvorbereitung, die hiernach – soweit sie für die sportliche (Wettkampf-)Leistung im Ausland unerlässlich ist – auch umsatzsteuerfrei sein könnte.

Es blieben jedoch zu viele Fragen offen. Das FG wird daher nun im zweiten Rechtsgang zu klären haben, nach welchen Kriterien eine Abgrenzung zwischen normalem, die Grundfitness erhaltenden Trainings und der Wettkampfvorbereitung vorliegt.

Weil wir uns in einem Fußballjahr befinden, mal anders ausgedrückt: Nach der WM ist vor der EM. Und was ist eigentlich mit der Champions-League? Diese Fragen lassen sich aber auch auf den kulturellen, künstlerischen Bereich, z.B. bei Theater-Tourneen übertragen.

Es bleibt also spannend. Der Fall geht in die zweite Runde.

Weitere Informationen:


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch folgende infoCenter-Beiträge:

Wenning, Ortsbestimmung, Umsatzsteuer
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