Z-Bons fehlen – Richtsatzschätzung auch bei Einnahmen-Überschussrechnern

Ich gebe zu, dass ich immer wieder erstaunt bin, dass es auch im Jahre 2019 noch Fälle vor den Finanzgerichten gibt, in denen es um fehlende Z-Bons geht. Man sollte doch meinen, dass es sich bei den Betreibern von Gaststätten seit mindestens einem Jahrzehnt herumgesprochen haben sollte, dass fehlende Z-Bons beim Einsatz von Registrierkassen Teufelszeug sind. Aber weit gefehlt. Kürzlich hat es sogar ein Fall vor den BFH geschafft – wenn auch nur im Rahmen einer „abgeschmetterten“ Nichtzulassungsbeschwerde (BFH 8.8.2019 X B 117/18). Worum ging es?

Der Kläger betrieb eine Gaststätte. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschussrechnung. Er erklärte im Streitjahr einen Umsatz von 247.598,34 € bei einem Wareneinsatz von 95.863,83 €. Zur Aufzeichnung seiner Kasseneinnahmen nutzte der Kläger eine elektronische Registrierkasse.

Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die elektronische Registrierkasse so eingestellt worden war, dass die Tageseinnahmen durch Retouren gemindert werden konnten, ohne dass dies auf dem Tagesendsummenbon (Z-Bon) ausgewiesen wurde. Auch legte der Kläger, obwohl sein Betrieb im Streitjahr täglich geöffnet gewesen war, nur 149 Z-Bons vor.

Das Finanzamt verneinte deshalb die formelle Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und schätzte unter Berücksichtigung der amtlichen Richtsatzsammlung und der betrieblichen Verhältnisse einen Betrag von 50.000 € hinzu.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Der Kläger habe, da er eine elektronische Registrierkasse geführt habe, für eine hinreichende Gewissheit über die Vollständigkeit der in den Z-Bons aufgezeichneten Einnahmen Sorge tragen müssen. Dies sei, da die Retouren und Stornierungen nicht gesondert ausgewiesen worden seien, nicht gegeben. Hinzu trete, dass der Kläger trotz der täglichen Öffnung seiner Gaststätte nur 149 Z-Bons im Streitjahr gezogen habe. Die Mängel der Ordnungsmäßigkeit der „Buchführung“ (gemeint: Aufzeichnungen) seien nicht als geringfügig anzusehen, so dass eine Schätzungsbefugnis bestehe. Die sich im Streitjahr am unteren Rand der amtlichen Richtsätze für Gast-, Speise- und Schankwirtschaften orientierende Hinzuschätzung sei wirtschaftlich vernünftig und möglich gewesen.

Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen. Tenor seiner Entscheidung: Werden Bareinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse erfasst, erfordert dies auch im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung die tägliche Erstellung eines Z-Bons. Weisen die Z-Bons technisch bedingt keine Stornierungen aus, liegt ein schwerer formeller Fehler der Kassenaufzeichnungen vor, der die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nötig macht. Die Richtsatzschätzung ist eine anerkannte Schätzungsmethode. Soweit die grundsätzliche Bedeutung der Gewichtung der Richtsatzschätzung in einem Revisionsverfahren überprüft werden soll, bedarf es daher im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch der (umfassenden) Darlegung kritischer Literaturansichten.

Hinweis

Die Entscheidung verdeutlicht, neben Fragen zur ordnungsgemäßen Kassenführung, insbesondere, wie hoch die Hürden für eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde sind. Steuerberater und Rechtsanwälte, die Schätzungsfällen eine Nichtzulassungsbeschwerde erwägen, sollten die Begründung der aktuellen BFH-Entscheidung daher sorgsam studieren. Am besten aber sollte „händeringend“ eine Einigung im FG-Verfahren angestrebt werden.

Weitere Informationen:

BFH v. 08.08.2019 – X B 117/18 -nv-

Ein Kommentar zu “Z-Bons fehlen – Richtsatzschätzung auch bei Einnahmen-Überschussrechnern

  1. Rz. 34: „Insbesondere erschließt sich dem Senat nicht, warum der Kläger nur für einen Bruchteil der Öffnungstage Z-Bons vorgelegt hat und wie er dennoch die Vollständigkeit der Einnahmen nachweisen will.“

    Man kennt nicht alle Details des Sachverhaltes, aber selbst wenn die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich gewesen wäre, hätte man beim BFH schlechte Karten gehabt. Mit so vielen fehlenden Z-Bons war der Weg zum Finanzgericht schon optimistisch.

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