Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter sind steuerpflichtig

Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter sind nicht ausschließlich für Zwecke der Erziehung bestimmt und damit auch nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, so das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 10.10.2019 – 6 K 3334/17 E.

Der Streitfall

Die Klägerin erzielt als Tagesmutter Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Zu ihren Einnahmen gehörten Zahlungen der Jugendämter sowie Essensgeldern, die von den Eltern der Kinder an sie gezahlt wurden.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass lediglich das Essensgeld zu versteuern sei und die Zahlungen der Jugendämter als Bezüge aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Erziehung nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind. Das Finanzamt behandelte jedoch sämtliche Zahlungen als steuerpflichtige Einnahmen.

Das Urteil des FG Münster

Dem Vortrag der Klägerin ist das Finanzgericht Münster nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.

Öffentliche Mittel sind solche, die aus einem öffentlichen Haushalt stammen, d.h. haushaltsmäßig als Ausgaben festgelegt und verausgabt werden. Die Klägerin hat die streitrelevanten Geldleistungen i.S. des § 23 Abs. 2 SGB VIII unmittelbar von den kommunalen Gebietskörperschaften erhalten. Die Mittel stammen somit aus dem öffentlichen Haushalt und sind somit öffentliche Mittel i.S. des § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG.

Jedoch fehlt es im Streitfall an einer unmittelbaren „Förderung der Erziehung”. Die Erziehung im Sinne der Vorschrift als „planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen” erfasst alle Bestrebungen, Vorgänge und Tätigkeiten, die den Entwicklungsvorgang beeinflussen. Eine unmittelbare Förderung der Erziehung i.S. des § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn die Zuwendungen öffentlicher Mittel die Erziehung ohne ein Dazwischentreten weiterer Ereignisse beeinflussen. Im Streitfall sind die an die Klägerin gezahlten Gelder nicht ausschließlich dazu bestimmt, die Erziehung zu fördern.

Fazit

Nach dem Urteil sind Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter nicht ausschließlich für Zwecke der Erziehung bestimmt und damit auch nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.

Hinweis

Das Urteil ist trotz vom Senat zugelassener Revision inzwischen rechtskräftig geworden.

Weitere Informationen:
FG Münster Urteil v. 10.10.2019 – 6 K 3334/17 E

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