Zeitpunkt der Steuerentstehung bei „Sale-and-lease-back“

Besteht die Leistung in der Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung als zeitlich begrenzter Dauerleistung, wird die Leistung erst mit der Beendigung der dieser Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse erbracht, so das Urteil des BFH vom 27.11.2019 (V R 25/18).

Der Streitfall

Im Streitfall wurde eine GbR im Jahr 2006 mit dem Zweck gegründet, elektronische Informationssysteme einer ganz bestimmten Firma zu erwerben und sofort an diese zurück zu verleasen. Die Klägerin kaufte auch noch im Jahr 2006 das Informationssystem zu einem Gesamtkaufpreis von 960.000 € zuzüglich 153.600 € Umsatzsteuer.

Zugleich gewährte die Verkäuferin der Klägerin ein mit 4,5 % jährlich zu verzinsendes Darlehen in Höhe von 640.000 € für einen Zeitraum von 48 Monaten. Die Informationssysteme waren im Betrieb eines Dritten aufgestellt. Anstelle der Übergabe trat die Verkäuferin der Klägerin ihren Herausgabeanspruch ab.

Die GbR nahm an, sie habe eine umsatzsteuerpflichtige Leasing-Leistung erbracht. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, hier läge eine nach § 4 Nr. 8 a UStG steuerfreie Kreditgewährungen vor. Es versagte den Vorsteuerabzug. Zudem sah das FA die im Leasingvertrag vereinbarte Umsatzsteuer als nicht gesetzlich geschuldet i.S. von § 14c UStG an. Es setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest.

Das Urteil des BFH

In erster Instanz hat das Finanzgericht den vom Finanzamt geltend gemachten Steueranspruch im Ergebnis zu Recht verneint, so das Urteil des BFH. Allerdings hat die Klägerin ihre Leistung bei der Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung als zeitlich begrenze Dauerleistung erbracht. In diesen Fällen richtet sich der Zeitpunkt der Steuerentstehung nach dem Ende des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses. Im Streitfall somit nach dem Ende des Leasingvertrags im Jahr 2008.

Nach dem Urteil des BFH liegen hier auch keine Teilleistungen vor; es ist auch keine Anzahlungsbesteuerung vorzunehmen.

Fazit

Besteht die Leistung in der Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung als zeitlich begrenzter Dauerleistung, wird die Leistung erst mit der Beendigung der dieser Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse erbracht. Zu diesem Ergebnis kam der BFH in seinem Urteil zu diesem „Sale-and-lease-back“ Fall.

Weitere Informationen:
BFH-Urteil vom 27.11.2019 – V R 25/18

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