Zinsstreit eskaliert – sind auch Aussetzungszinsen ab 2014 verfassungswidrig?

Steuerzinsen bleiben Dauerbrenner

Ich habe schon mehrfach zum Thema „Zinshöhe“ berichtet: Für die Jahre bis 2013 waren alle BFH-Senate davon ausgegangen, dass die Zinshöhe von 0,5 % pro Monat (6 %/Jahr) gem. § 238 AO auch in der seit Jahren herrschenden Niedrigzinsphase verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BFH v. 09.11.2017 – III R 10/16, davor BFH v. 01.07.2014 – IX R 31/13 und v. 14.04.2015 – IX R 5/14).  Damit lag also der in § 238 AO normierte Zinssatz bei einer Gesamtwürdigung der Liquiditätsvorteile der Steuerschuldner und der Liquiditätsnachteile des Fiskus bis einschließlich  2013 offenbar noch innerhalb der Bandbreite eines realitätsgerechten Zinsspektrums.

Dann die „Bombe“: Der BFH hat in seinem Beschluss v. 25.04.2018 – IX B 21/18 die AdV eines Zinsbescheids angeordnet: Die Zinshöhe begegne durch ihre realitätsferne Bemessung mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG und das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Übermaßverbot für den relevanten Zeitraum des Zinslaufs (§ 233a Abs. 2 und 2a AO) vom 01.04.2015 bis 16.11.2017 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. Das war für den Fiskus und für die Finanzverwaltung eine böse Überraschung.

Jetzt eskaliert der Streit:
Das FG Münster (Beschl. v. 31.08.2018 – 9 V 2360/18 E, Beschwerde beim BFH unter VIII B 128/18) hat jetzt auch ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinssatzhöhe für Aussetzungszinsen (§ 237 AO) für Zeiträume bereits ab 2014 angemeldet; damit geht das FG Münster in zeitlicher Hinsicht noch über den BFH hinaus.

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall hatte das Finanzamt die Vollstreckung von ESt-Nachforderungen ausgesetzt, Das aber über mehrere Instanzen geführte Gerichtsverfahren dauerte mehrere Jahre, am Ende sollten die Kläger Aussetzungszinsen von mehr als 60.000 € zahlen. Dagegen wehrten sich die Kläger und machten geltend, dass die Zinshöhe von 6 %/Jahr auch für Zeiträume ab 2014 zu hoch gewesen sei. Mit vorläufigem Erfolg: Auch für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.03.2015 sei ernstlich zweifelhaft, ob die Zinshöhe von 0,5 %/Monat noch verfassungsgemäß sei, denn bereit im Jahr 2014 habe sich die langanhaltende Niedrigzinsphase „verfestigt“. Bis einschließlich 2013 bestünden hingegen keine Bedenken. Zwar dürfte der Zinssatz schon 2013 oberhalb der Bandbreite eines realitätsgerechten Zinsspektrums gelegen haben, dem Gesetzgeber sei damals aber noch ein gewisser „Beobachtungszeitraum“ zuzubilligen gewesen.

Einen Haken hat der Beschluss des FG Münster aber doch: Das FG gewährt keine Aussetzung der Vollziehung in vollem Umfang, sondern lediglich in Höhe des 3 % überschreitenden Zinssatzes; der Senat orientiert sich dabei unter griffweiser Schätzung an der Neufassung der gesetzlichen Regelung zur Bemessung der Verspätungszuschläge gemäß § 152 Abs. 5 AO, die für jeden Monat 0,25 % beträgt, also einem Jahreszins von 3 % entspricht. Begründung: der Streit über die Verfassungsmäßigkeit des § 238 AO betreffe ausschließlich die Höhe des Zinssatzes, nicht aber die Zulässigkeit und Sachgerechtigkeit der Verzinsung als solcher. Man kann allerdings trefflich streiten, ob ein Gericht bei einer gemutmaßten verfassungsgerichtlichen „Unvereinbarkeitserklärung“ statt einer „Nichtigkeitsfeststellung“ eine gesetzliche Regelung eigenständig „geltungserhaltend reduzieren“, also auf das Maß dessen zurückschneiden darf auf das, was das Gericht für „gerade noch verfassungsgemäß“ erachtet.

Auswirkungen auf die Praxis und Empfehlung

Der Beschluss hat – wie der BFH-Beschluss vom 25.04.2018 – IX B 21/18 – enorme Breitenwirkung: Betroffen sind alle in der AO geregelten Zinsen ihrer Höhe nach. Das trifft den Steuerpflichtigen positiv oder negativ bei Stundungszinsen (§ 234 AO); Hinterziehungszinsen (§235 AO), Aussetzungszinsen (§ 237 AO), aber auch bei Erstattungszinsen (§ 233a AO) oder Prozesszinsen. Die Finanzverwaltung kann sich nach dem FG-Beschluss auf weitere Einsprüche einstellen.

Die Empfehlung heißt jetzt: gegen jeden Zinsbescheid, der einen Zeitraum nach dem 01.01.2014 betrifft und zu einer Zahllast führt, sollte Einspruch erhoben werden. Bei jedem Zinsbescheid, der eine Erstattung ausweist, sollte der Steuerpflichtige auf dessen schnelle Bestandskraft hoffen, um in den Genuss attraktiver Zinsen zu kommen.

Weitere Informationen:

FG Münster v. 31.08.2018 – 9 V 2360/18 E
Beschwerde beim BFH unter VIII B 128/18
(www.justiz.nrw.de)

 

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