Zur Änderung bestandskräftiger Bescheide aufgrund nacherklärter Kapitaleinkünfte

Es bedarf einer Änderungsvorschrift damit bestandskräftige Bescheide geändert werden können. Häufig kommt dabei die Änderungsvorschrift aufgrund von neuen Tatsachen nach § 173 AO in Betracht. Genau betrachtet handelt es sich dabei allerdings direkt um zwei Änderungsvorschriften.

Änderungsmöglichkeit Nr. 1:
Soweit (nämlich) eine höhere Steuer resultiert, kann immer geändert werden.

Änderungsmöglichkeit Nr. 2:
Würde die Änderung hingegen zu einer geringeren Steuer führen, ist eine Änderung nur möglich, wenn den Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen kein Verschulden trifft. Lediglich wenn ein Zusammenhang mit neuen Tatsachen besteht, die zu einer höheren Steuer führen, ist ein Verschulden unerheblich.

Auf dieser Basis muss der BFH nun klären, ob zwischen Kapitalerträgen mit und ohne inländischem Steuerabzug unter Berücksichtigung der Günstigerprüfung ein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, der ein Verschulden für die Änderungsmöglichkeit unbeachtlich macht.

Das erstinstanzliche Niedersächsische FG hat in seiner Entscheidung vom 17.5.2017 (Az: 3 K 268/15) dies bejaht. Insoweit wurde geurteilt: Werden auch nicht dem inländischen Steuerabzug unterworfene Kapitalerträge nacherklärt, die auch ohne Antrag auf Günstigerprüfung zur Festsetzung der Steuer durch eine Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer führen, ist das Verschulden unbeachtlich. Die Kapitalerträge sind selbst dann steuererhöhende Tatsachen, wenn die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer zu einer Steuererstattung führt. Eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der Steueranrechnungsbeträge kommt nicht in Betracht.

Betroffene sollten sich daher auf das Musterverfahren berufen.

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