Zur Nichtigkeit von Umsatzsteuerbescheiden

Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein Steuerbescheid nichtig, wenn aus ihm der Inhaltsadressat nicht klar erkennbar ist. Dennoch kommen solche Fälle in der Praxis immer wieder vor.

So ist ein Steuerbescheid immer nichtig wenn der Inhaltsadressat (also der Steuerschuldner) nicht erkennbar ist. Dies gilt grundsätzlich immer dann, wenn aus dem Bescheid nicht klar ersichtlich wird, ob der Inhaltsadressat eine GmbH oder deren Geschäftsführer bzw. Liquidator ist.
Die Angabe des Inhaltsadressaten ist konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsaktes, denn es muss angegeben werden, wem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll. Bei einer GmbH in Liquidation, die als solche noch Steuerrechtsobjekt ist, ist der Liquidator lediglich der Bekanntgabeadressaten. Ist der Bekanntgabeadressaten nicht mit dem Inhaltsadressat identisch, so sind beide anzugeben. Ist der Inhaltsadressat im Steuerbescheid gar nicht, falsch oder so ungenau bezeichnet, dass Verwechslung möglich sind, ist der Verwaltungsakt nichtig und damit unwirksam. Definitiv ist in solchen Fällen eine Heilung im weiteren Verfahren nicht mehr möglich.

Aber leider gilt insoweit auch: Tatsächlich muss der Inhaltsadressat nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden, da es insoweit ausreichend ist, dass er sich nach den objektiven Erklärungsgehalt des Bescheides aus Sicht des Empfängers im Wege der Auslegung zweifelsfrei bestimmen lässt. Verwechslungen dürfen dabei jedoch nicht möglich sein.

Für die Praxis gilt es daher ganz genau hinzuschauen, ob das Finanzamt auch tatsächlich Inhaltsadressat und Bekanntgabeadressaten korrekt bezeichnet und getrennt hat.

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