Zur Vermietungsabsicht nach der Selbstnutzung

Endet die Selbstnutzung einer Immobilie, welche zukünftig zur Einkünfteerzielung genutzt werden soll, kommt der Dokumentation der Vermietungsabsicht regelmäßig erhöhte Bedeutung zu.

Damit jedoch die in Vermietungsabsicht getätigten Aufwendungen auch tatsächlich als Werbungskosten abgezogen werden können, bedarf es tatsächlich mehr als nur der Vermietungsabsicht.

So hat das FG München mit Urteil vom 24.7.2018 (Az: 2 K 2058/17) klargestellt: Beabsichtigt der Steuerpflichtige, die von ihm selbstgenutzten Wohnung zu vermieten, können auch in diesem Fall vorweggenommene Werbungskosten anfallen. Ein Werbungskostenabzug ist jedoch nur möglich, wenn die Aufwendungen nach Beendigung der Selbstnutzung anfallen. Diese vom Gericht gegebene Voraussetzung ist in der Praxis nicht zu unterschätzen, wenn zwischen Ende der Selbstnutzung und Vermietung nur ein kurzer Zeitraum besteht. Gerade bei kleineren Reparaturen zum Ende der Selbstnutzung ist daher fraglich, ob diese kategorische Voraussetzung tatsächlich richtig sein kann.

Weiterhin hat das FG München klargestellt, dass ein Werbungskostenabzug nur dann in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig zur Einkünfteerzielung entschlossen hat. Bei einer indifferenten Entschluss Lage kann noch nicht von einer den Werbungskostenabzug eröffnenden Vermietungsabsicht ausgegangen werden. Da eine Absicht immer eine innere Tatsache ist, gilt es diese nach außen hin zu dokumentieren, wofür der Steuerpflichtige Vorsorge zu treffen hat.

Weitere Informationen:

FG München v. 24.07.2018 – 2 K 2058/17

 

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