Zusätzliche Entschließung des Bundesrates zum Dritten Corona-Steuerhilfegesetz: Wer soll das bezahlen?

Mit einer Entschließung, welche der Bundesrat auf seiner 1001. Sitzung zusätzlich zur Zustimmung zum Dritten Corona-Steuerhilfegesetz gefasst hat, wird auf die enorme finanzielle Belastung aufmerksam gemacht, welche derzeitig die Länder und Gemeinden zu tragen haben.

Wird es hier zu einer Neuverteilung der Kosten kommen (müssen)?

Hintergrund

Eine Woche nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 05.03.2021 dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Das Gesetz sieht Steuerentlastungen für Familien, der Gastronomie-Branche sowie für Unternehmen und Selbstständige vor. So wurde u.a. eine Verbesserung bei der steuerlichen Verlustverrechnung eingeführt und die Rücktragsmasse bei der steuerlichen Anerkennung von Verlusten auf 10 Mio. Euro für die Einzelveranlagung bzw. 20 Mio. Euro bei einer Zusammenveranlagung angehoben. Gastronomen – soweit nicht getränkegeprägt – können sich über eine zeitliche Verlängerung bei der Anwendung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes bis zum 31.12.2022 freuen (wenn sie denn geöffnet haben). Und für Familien hält das Gesetz im Mai eine einmalige Kinderbonuszahlung von 150 Euro bereit.

 Zusätzliche Entschließung des Bundesrates bemängelt Kostenverteilung

Wenig Beachtung im Rahmen der Bundesratszustimmung zum besagten Gesetz fand die zusätzliche Entschließung, welche der Bundesrat auf seiner 1001. Sitzung am 05.03.2021 gefasst hat. Der Bundesrat prangert in dieser die unzureichende Verteilung der Kosten an, welche durch die nunmehr beschlossenen Maßnahmen entstehen bzw. durch die bereits in vorherigen Gesetzen gewährten Unterstützungsmaßnahmen entstanden sind.

Besonders fokussiert er dabei den Kinderbonus. Bereits mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz war eine derartige Einmalzahlung für jedes kindergeldberechtigte Kind gewährt worden. Die in zwei Tranchen aufgeteilten Beträge für das Jahr 2020 beliefen sich dabei sogar auf insgesamt 300 Euro je Kind. Durch die nunmehr vereinbarte erneute Zahlung des Kinderbonus entstehen laut Gesetz Kosten von insgesamt 2,14 Mrd. Euro. Laut Bundesrat entfällt ein Anteil von 1,23 Mrd. Euro oder 57,5 Prozent auf die Haushalte von Ländern und Gemeinden. Eine Kompensation der durch den Kinderbonus bewirkten Mindereinnahmen von Ländern und Gemeinden ist bisher nicht vorgesehen.

 Diesbezüglich konstatiert der Bundesrat „dass die Länder und Gemeinden schon im Jahr 2020 die fiskalischen Belastungen aus den beschlossenen steuerlichen Erleichterungen (ermäßigter Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie, erweiterter Verlustrücktrag, Einführung einer degressiven Abschreibung, vereinfachte Stundung von Steuern u. a.) zu einem beträchtlichen Teil mitgetragen haben.“ Da dies auch für die Finanzierung der weiteren Maßnahmen im Rahmen des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes gelten wird, wird es für erforderlich gehalten, „dass eine vollständige Übernahme der Belastungen von Ländern und Gemeinden infolge des Kinderbonus durch den Bund geregelt und eine entsprechende Anpassung der Umsatzsteuerfestbeträge in § 1 Absatz 2 FAG zugunsten der Länder und Gemeinden vorgenommen wird.“

Umverteilung der Kosten erforderlich?

 Nach den umfangreichen, durch Verwaltung und Gesetzgeber gewährten Hilfsmaßnahmen, welche im Rahmen der aktuellen Ausnahmesituation dringend erforderlich waren und sicherlich auch weiterhin dringend erforderlich sein werden, war zu erwarten, dass der Ruf nach adäquat(er)en Umverteilungsmechanismen ertönen wird.

Eingeleitet wird dieser Ruf nun nicht nur durch die Forderung, dass eine vollständige Übernahme der Belastungen von Ländern und Gemeinden infolge des Kinderbonus zeitnah durch den Bund geregelt wird, vielmehr wird das Tauziehen auch auf die Umsatzsteuerverteilungsschlüssel ausgeweitet. Hier gilt, dass der Bund in 2020 rund 52% erhält, während auf die Länder ein Anteil vom 45% und die Gemeinden ein Restanteil von 2% entfällt. Zwar sind in § 1 Abs. 2 FAG entsprechende Abschläge für die kommenden Jahre kodifiziert.

Spannend dürfte aber sein, inwiefern es hier zu einer Neuauslotung kommen wird bzw. die Diskussion auf andere Verteilungskonstrukte zwischen Bund, Ländern und Gemeinden ausgeweitet wird.

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