Werbung mit Vertretungsberechtigung vor dem EuGH nicht unzulässig

Blog-Kollege MatthiasTrinks hält die Werbung von Steuerberatern mit der Vertretungsberechtigung vor dem EuGH als Werbung mit Selbstverständlichkeiten für unzulässig. Er macht dies am Urteil des BGH (Urt. v. 20.02.2013, Az. I ZR 146/12) zur Werbebefugnis der Anwälte mit „zugelassen beim OLG“ fest.

Das trifft aber nicht den Kern der Sache. Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist nur dann unzulässig i.S.d. § 5 UWG, wenn sie irreführend ist. Das ist sie, wenn Eigenschaften einer Dienstleistung besonders betont werden, die genuin zu ihrem Wesen gehören oder gesetzlich vorgeschrieben sind. Wird hingegen ein selbstverständlicher Umstand nicht besonders betont, sondern nur näher beschrieben oder erläutert, liegt keine Irreführung vor. So stellen z.B. Hinweise auf Eigenschaften einer Dienstleistung, die üblicher Weise auch von Mitwettbewerbern erbracht werden, keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, wenn es dem Werbenden dabei nur darum geht herauszustellen, dass auch er diese allgemein erwarteten, üblichen Leistungen erbringt (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.1995 – 2 U 275/94, NJWE-WettbR 1996, 101 ff).  Weiterlesen