Update: EU-Parlament beschließt EU-Lieferketten-Richtlinie – Worauf müssen sich Unternehmen jetzt einrichten?

Das EU-Parlament hat am 24.4.2024 abschließend der modifizierten EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD) zugestimmt. Auf welche neuen Verpflichtungen müssen sich die Unternehmen jetzt einrichten?

Hintergrund

Seit 1.1.2023 gilt in Deutschland zum Schutz von Arbeits- und Menschenrechten sowie Umweltstandards in Lieferketten das Lieferkettengesetz (LKSG; BGBl 2021 I S. 2159). Auf EU-Ebene hatte man sich im Dezember 2023 bereits auf eine EU-Lieferketten-RL (CSDDD) geeinigt, die über die das deutsche LKSG hinausgeht. Die EU-Richtlinie wurde dann aber aufgrund des deutschen Vetos im Ministerrat im Januar 2024 blockiert, die Abstimmung mehrfach verschoben.

Seitdem wurde an Kompromisslösungen gearbeitet, um die CSDDD noch vor der Europawahl im Juni 2024 zu verabschieden. Am 15.3.2024 haben sich die EU-Mitgliedstaaten mit der erforderlichen Mehrheit auf eine (abgespeckte) EU-Lieferketten-RL geeinigt – gegen die Gegenstimme Deutschlands.

EU-Parlament billigt EU-Lieferketten-Richtlinie in abgespeckter Form

Nach dem mehrheitlich gefundenen Kompromiss vom März 2024 hat jetzt am 24.4.2024 das EU-Parlament der „abgespeckten“ EU-Richtlinie CSDDD zugestimmt. Durch die CSDDD sollen Unternehmen für Menschenrechtsverstöße, Kinderarbeit, Ausbeutung und Umweltverschmutzung zur Verantwortung gezogen werden. Das Gesetz soll nach einer dreijährigen Frist ab 2027 zunächst für Unternehmen mit mehr als 5000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. EUR weltweitem Nettoumsatz gelten. Nach vier Jahren (2028) sollen dann Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern und 900 Mio. EUR Umsatz in den Anwendungsbereich fallen. Erst nach fünf Jahren (2029) sind Unternehmen mit 1000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. EUR weltweitem Nettoumsatz erfasst. Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten drohen Unternehmen nach der CSDDD auch zivilrechtliche Haftungsansprüche – das geht über das deutsche LKSG deutlich hinaus.

Wie geht’s weiter?

Die CSDDD wird nach Verkündung im Amtsblatt der EU vermutlich im Mai oder Juni 2024 in Kraft treten. Die EU-Richtlinie muss in den Mitgliedstaaten danach noch umgesetzt werden, in Deutschland muss hierzu das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG v. 16.7.2021, BGBl 2021 I S.2159) angepasst werden. Wann dies der Fall sein wird, lässt sich derzeit noch nicht absehen, auch nicht der genaue Umsetzungsinhalt.

Bewertung aus Sicht der Wirtschaft

Auch nach dem jetzt gefundenen und final beschlossenen Kompromiss auf EU-Ebene äußern die Wirtschaftsverbände Kritik an der anstehenden EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD). Auch in seiner Kompromissversion wird das EU-Lieferkettengesetz für die Unternehmen eine enorme Bürokratielast mit sich bringen, hat die DIHK, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Bundesebene, deren 79 Mitglieds-IHKn immerhin rund 4 Mio. Unternehmen aus Industrie, Handel und Dienstleistungsgewerbe repräsentieren, am 15.3.2024 bemängelt. Auch wenn einige Änderungen an der CSDDD durchaus positiv zu bewerten seien, werde das EU-Lieferkettengesetz für die Unternehmen auch in seiner Kompromissversion eine enorme Bürokratielast mit sich bringen.

Aus Sicht der Unternehmen ist jetzt darauf zu achten, dass bei der Regulierung der zu beachtenden Sorgfaltspflichten nicht „das Kind mit dem Bade“ ausgeschüttet wird. Denn bereits am 23.4.2024 hat das EU-Parlament die unmittelbar geltende EU-Verordnung zum Verbot von Produkten und Dienstleistungen im Binnenmarkt, die auf Zwangsarbeit beruhen, beschlossen. Auch diese Verordnung sieht Sorgfaltspflichten vor, die mit denen der CSDDD „harmonisiert“ werden sollten, damit die Unternehmen nicht doppelt belastet werden.

Dennoch sind Unternehmen schon jetzt – auch wenn die Umsetzung der CSDDD in Deutschland noch aussteht – gut beraten, erste Vorbereitungsarbeiten zur Umsetzung der CSDDD ab 2027 auf den Weg zu bringen.

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