Was ist denn der Listenpreis?

Wir alle wissen, wer den privaten Nutzungsvorteil eines betrieblichen Kfz pauschal ermitteln möchte, muss zur 1% Regelung greifen. Der Grund: Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. 

Aber was ist in diesem Sinne eigentlich der Listenpreis? Konkret definiert findet sich dies nirgends im Gesetz. Problematisiert wurde es in einem Verfahren vor dem FG Düsseldorf (Az: 14 K 2436/14 E, R, U). Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurde ein Taxi auch privat genutzt und für dieses die 1% Regelung durchgeführt. Das Finanzamt legte für das Fahrzeug einen Bruttolistenpreis von 48.100 € zu Grunde.

Dagegen klagte nun der Steuerpflichtige, denn aus der Preisliste für Taxi und Mietwagen des Autoherstellers konnte nur ein Bruttolistenpreis von 37.500 € entnommen werden. Das erstinstanzliche Gericht gab dem Taxifahrer Recht. Immerhin ist der Begriff des Listenpreises im Gesetz nicht näher definiert, in em beispielsweise auf den allgemeinen Listenpreis hingewiesen wird.

Folglich gilt lt. FG Düsseldorf: „Maßgebend ist die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs gültige Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Modells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt.“ Dies hat schon 2005 der BFH (Az: VI R 37/04) klargestellt. Die zum „Sondermodell Taxi“ herausgegebene Preisliste der Daimler-Benz AG gibt den allgemein am Neuwagenmarkt gültigen Preis für dieses spezielle Modell wieder und ist daher anzuwenden.

Leider war der Fiskus mit dieser logischen und nachvollziehbaren Urteilsargumentation nicht zufrieden und hat den Revisionszug (Az: III R 13/16) bestiegen. Ausweislich des Gesetzestextes kann es jedoch eigentlich keinen Grund für eine anderslautende Entscheidung geben.

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