Verlängerung der Mietpreisbremse in der parlamentarischen Diskussion

Angesichts des weiter zunehmenden Drucks auf dem Mietmarkt mit weiter steigenden Mietpreisen nimmt der Druck auf die Politik zu, regulierend in die Preisbildung mit der sog. Mietpreisbremse (§ 556d, e BGB) einzugreifen und die aktuell am 31.12.2025 endende sog. Mietpreisbremse zu verlängern. Wie ist der aktuelle Sachstand?

Hintergrund

Die Mietpreisbremse wurde im Jahr 2015 eingeführt und wurde 2020 nach einer Entscheidung des BVerfG (BVerfG, v. 18.7.2019 – 1 BvL 1/18, 1 BvR 1595/18, 1 BvL 4/18) verschärft: Die Bundesregierung brachte einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/15824) zur Verlängerung und Verschärfung der „Mietpreisbremse“ (§§ 556d, e BGB) ein mit dem Ziel, in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt eine Begrenzung bei Mieterhöhungen vorzusehen; andernfalls wäre die bestehende Regelung zum Jahresende 2020 ausgelaufen, Der Bundestag hatte am 14.2.2020 in 2./3. Lesung der Verschärfung der Mietpreisbremse zugestimmt, der Bundesrat am 13.3.2020 (BR-Drs. 78/20 vom 13.3.2020) zugestimmt. Das Gesetz (BGBl. I 2020 S.540) ermöglicht den Ländern, Wohnungsmieten in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt weiterhin zu begrenzen: Auf maximal zehn Prozent über dem Vergleichsindex bei Vertragsabschluss. Ist das Mietobjekt neu gebaut oder umfassend modernisiert, gelten die Einschränkungen der Mietpreisbremse aber nicht.

Die Mietpreisbremse läuft nach aktueller Rechtslage zum 31.12.2025 aus. Im Kern legt die Mietpreisbremse fest, dass die Miete bei der Neu- und Wiedervermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen darf. Dies gilt nur für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten, also zum Beispiel dort, wo Mieten deutlich stärker steigen als im Bundesdurchschnitt oder die Bevölkerung besonders stark wächst, ohne dass der Wohnungsneubau damit Schritt hält. Welche Gebiete dazugehören, legen die jeweiligen Landesregierungen fest.

Aktueller Beratungsstand in Bundestag und Bundesrat

Nach dem Bruch der Ampelregierung am 6.11.2024 gibt es ganz aktuell zwei Gesetzgebungsinitiativen mit dem Ziel, die derzeit geltende gesetzliche Mietpreisbremse über den 31.12.2025 hinaus zu verlängern. Weiterlesen

Gute Nachricht zum Weihnachtsfest: Deutschlandticket für 2025 gesichert!

Nach den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat vom 20.12.2024 ist durch die rückwirkende Änderung des Regionalisierungsgesetzes zum 1.1.2024 die Finanzierung des 59 Euro-Deutschlandtickets bis 31.12.2025 gesichert. Was danach passiert ist ungewiss.

Hintergrund

Seit 1.5.2023 kann mit dem Deutschlandticket der öffentliche Personennahverkehr deutschlandweit genutzt werden, mehr als 13 Mio Deutsche machen davon Gebrauch. Das Ticket kann für 49 Euro im Abonnement gekauft werden, lässt sich aber monatlich kündigen. Es ist gerade für Pendler in Ballungsräumen attraktiv, weil es oft deutlich günstiger ist als andere ÖPNV-Tickets. Bis Ende 2024 bleibt der Preis stabil bei 49 Euro. Da aber die Finanzierung für 2025 ungewiss war, haben Bund und Länder länger verhandelt mit dem Ergebnis, den Preis des Deutschlandtickets ab 1.1.2025 auf 58 Euro/Monat anzuheben. Dafür müssen sich Bund und Länder auf eine Anpassung des Regionalisierungsgesetzes einigen, dass die Verteilung der Finanzierungslasten regelt.

Einigung im Verkehrsausschuss des Bundestages

Durch die Annahme eines Änderungsantrages der Regierungsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen im Verkehrsausschuss am 18.12.2024 (BT-Drs.20/14304) sollen bislang nicht verausgabte Regionalisierungsmittel des Bundes in Höhe von 350 Millionen Euro entgegen der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfes nun doch den Bundesländern im kommenden Jahr zur Finanzierung des Deutschlandtickets zur Verfügung gestellt werden. Darauf hatten sich die Koalitionsfraktionen am Dienstag (17.12.2024) mit der CDU/CSU-Fraktion geeinigt. Allerdings dürfen diese Gelder von den Ländern nicht dafür benutzt werden, um vergünstigte Deutschlandtickets etwa für Schüler zu finanzieren.

Die Länder haben bereits angekündigt, dass sie den bisherigen Preis des Deutschlandtickets im kommenden Jahr von 49 Euro auf 58 Euro pro Monat erhöhen werden. Das Deutschlandticket, das für den öffentlichen Personennahverkehr im gesamten Bundesgebiet gilt, wird von Bund und Ländern mit jeweils 1,5 Milliarden Euro finanziert. Die Neuregelung sieht zudem vor, dass es keine über den Betrag von jeweils 1,5 Milliarden Euro pro Kalenderjahr in den Jahren 2023 bis 2025 hinausgehende Nachschusspflicht von Bund und Ländern gibt. Sofern der Betrag den gesetzten Rahmen von 9 Milliarden Euro (je 1,5 Milliarden Euro von Bund und Ländern für die Jahre 2023, 2024 und 2025) überschreitet, müssten die Länder geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Zuschussbedarf ohne Rückgriff auf die nach § 5 RegG zur Verfügung gestellten Mittel zu decken. Dabei kommt auch eine Preisanpassung des Deutschlandtickets (nach oben) in Betracht.

Dem Kompromissbeschluss des Verkehrsausschuss haben sich am 20.12.2024 der Bundestag und nachfolgend der Bundesrat angeschlossen. Das geänderte Regionalisierungsgesetz kann damit nach Ausfertigung und Verkündung rückwirkend zum 1.1.2024 in Kraft treten. Weiterlesen

Dienstwagen: Keine Minderung des Nutzungswerts um Maut-, Fähr- und Parkkosten

Überlässt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, so ist dieser geldwerte Vorteil zu versteuern. Zumeist wird für die Ermittlung des geldwerten Vorteils die so genannte Ein-Prozent-Regelung genutzt. Bestimmte Aufwendungen, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, mindern den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, zum Beispiel Treibstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer. Einzelheiten dazu finden sich im BMF-Schreiben vom 21.9.2017, BStBl 2017 I S. 1336 Rz. 3 – 5).

Nicht angerechnet werden aber – nach der Verwaltungsauffassung – zum Beispiel Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren), Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen sowie Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder. Der BFH hat die Auffassung des BMF nun bestätigt (BFH Urteil v. 18.06.2024 – VIII R 32/20).

Der Sachverhalt:

Ein Arbeitnehmer durfte seinen Dienstwagen auch privat nutzen. Den geldwerten Vorteil ermittelte er nach der Ein-Prozent-Regelung. Er beantragte, diesen Vorteil um selbst getragene Maut, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen zu mindern. Die Maut- und Fähraufwendungen betrafen private Urlaubsreisen und Fahrten des Klägers, ebenso die Parkkosten. Doch Finanzamt, Finanzgericht und BFH lehnten eine Anrechnung dieser Kosten ab.

Die Begründung in aller Kürze:

Eine Kostentragung des Arbeitgebers für Maut, Fähr- und Parkkosten, die dem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstünden, würde einen eigenständigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers neben dessen Vorteil aus der reinen Überlassung des Fahrzeugs für Privatfahrten begründen. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert werde, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen trage. Dies gelte ebenso für die vom Arbeitnehmer auf Privatfahrten getragenen Parkkosten und für den Wertverlust aus einem vom Steuerpflichtigen erworbenen Fahrradträger in Höhe der AfA.

Denkanstoß:

Der BFH hat entschieden, dass gezahlte Nutzungsentgelte, die der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung (Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte) leistet, den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung mindern. Denn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2016, VI R 2/15). Auch wird der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung gemindert, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die außerdienstliche Nutzung leistet oder einen Teil oder die gesamten Anschaffungskosten für den betrieblichen Pkw übernimmt (BFH-Urteil vom 16.12.2020, VI R 19/18).

Doch alles hat seine Grenzen und bei eindeutig privat veranlassten Aufwendungen zieht der BFH einen Schlussstrich.

Ausbildungsunterbrechung während Corona-Pandemie: Richter haben kein Einsehen

Die Corona-Pandemie scheint für den einen oder anderen schon Ewigkeiten her zu sein – und anderem auch für manchen Richter. So wird zuweilen verkannt, unter welchem Druck insbesondere junge Menschen standen, die noch zur Schule gingen oder sich gerade in der Berufsausbildung befanden. Wer etwa eine Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe oder in der Touristikbranche aufgenommen hatte, sah für sich mitunter in diesem Bereich keinerlei Zukunftsperspektive mehr und hat sich noch während der Ausbildungsphase umorientiert.

Nun war es aber nicht gerade so, dass man mit dem Finger schnippen konnte und schon war am nächsten Tag ein neuer Ausbildungsbetrieb gefunden. Vielmehr vergingen vielleicht fünf oder sechs Monate, um eine neue Ausbildung beginnen zu können.

Gerade in solchen Fällen sollte man doch meinen, dass es in Sachen „Kindergeld“ eine Billigkeitsregelung gegeben haben müsste, das heißt, dass die Eltern den Kindergeldanspruch auch bei einer Ausbildungsunterbrechung von mehr als vier Monaten nicht verloren hätten. Doch weit gefehlt. Weiterlesen

Gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge steigen ab 1.1.2025

Der Beitragssatz der sozialen gesetzlichen Pflegeversicherung wird zum 1.1.2025 um 0,2 Prozentpunkte auf dann bundeseinheitlich 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder angehoben. Der von der Bundesregierung am 10.12.2024 beschlossenen Pflegebeitrags-Anpassungsverordnung (PBAV) hat der Bundesrat am 20.12.2024 zugestimmt.

Hintergrund

Die finanzielle Situation der Pflegeversicherung spitzt sich weiter zu: Allein für dieses Jahr erwartet der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein Defizit von 1,8 Milliarden Euro. Durch den demografischen Wandel steht deshalb die soziale Pflegeversicherung vor großen Herausforderungen. Bereits jetzt ist eine steigende Zahl der Pflegebedürftigen zu verzeichnen, während die Zahl der Beitragszahlenden weiter sinke. Erschwerend kommt hinzu, dass in den Jahren 2022 und 2023 die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf noch schneller zugenommen hat, als es zu erwarten gewesen wäre. Steigende Kosten für die Pflege entstehen nächstes Jahr auch dadurch, dass Beschäftigte in der Altenpflege ab 1.7.2025 mehr Geld bekommen: Der Mindeststundenlohn steigt für Pflegekraftkräfte auf 20,50 Euro/Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 17,35 Euro/Stunde und Pflegehilfskräfte auf 16,10 Euro/Stunde.

Bundesrat stimmt Anpassungsverordnung zu

Um die Finanzierung der Pflegeversicherung kurzfristig zu sichern, hat die Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesgesundheitsministeriums auf Basis von § 55 SGB die Erhöhung des Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte ab dem 1.1. 2025 auf den Weg gebracht. Der Bundestag hat die Anpassungsverordnung am 5.12.2024 zur Kenntnis genommen. Jetzt hat der Bundesrat in seiner letzten Sitzung des Jahres am 20.12.2024 der PBAV zugestimmt. Diese kann jetzt ausgefertigt und verkündet werden, so dass sie zum 1.1.2025 in Kraft treten kann.

Einordnung und Bewertung

In den Jahren 2022 und 2023 die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf mit 270.000 bzw. 360.000 schneller zugenommen, als dies rein demografisch zu erwarten gewesen wäre. Weiterlesen

Finanzausschuss und Bundestag geben grünes Licht für steuerliche Entlastungen ab 2025

Am 18.12.2024 hat der Finanzausschuss des Bundestages das „abgespeckte“ Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen (BT-Drs. 20/14309), der Bundestag hat sich dem nur einen Tag später am 19.12.2024 angeschlossen. Die finale Zustimmung des Bundesrates ist damit nur noch Formsache, die Steuerentlastungen können rechtzeitig zum1.1.2025 wirksam werden.

Hintergrund

Ich habe wiederholt im Blog berichtet: Mit dem Regierungsentwurf für ein Steuerfortentwicklungsgesetz (BT-Drs. 20/12778) sollen insbesondere die Tarifeckwerte bei der Einkommensteuer verschoben werden, damit nicht Lohn- und Gehaltszuwächse inflationsbedingt durch die Steuerprogression aufgezehrt werden (sog. kalte Progression).  Die Kabinettsvorlage sah hierbei eine Anhebung des Grundfreibetrags bei der Steuer 2025 um 312 Euro auf 12.096 Euro vor. Das sind zwölf Euro mehr als bisher geplant. 2026 soll der Grundfreibetrag auf 12.348 Euro steigen. Der Kindergrundfreibetrag sollte ebenfalls steigen, das Kindergeld ab 2025 angehoben werden.

Gegenüber dem ursprünglichen BMF-Entwurf wurde der Gesetzentwurf dann im Sommer/Herbst 2024 auf Drängen von SPD und Grünen nochmals erweitert. Diesen Kompromiss wollte die FDP dann jedoch nicht her mittragen. Seit dem Koalitionsbruch vom 6.11.2024 lag das StFeG „auf Eis“. Anfang Dezember 2024 haben sich die Minderheitsregierung und die FDP aber doch noch darauf verständigt, das Gesetz noch vor den voraussichtlich am 23.2.2025 anstehenden Neuwahlen zu verabschieden, allerdings in abgespeckter Form.

Beschlussinhalt im Finanzausschuss

Nach dem Kompromiss zwischen der jetzigen Minderheitsregierung und der FDP bleibt im StFeG die Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro inhaltlich unverändert beibehalten. Der Grundfreibetrag für 2025 nun um 312 Euro (statt 300 Euro) auf nunmehr 12.096 Euro erhöht, um die Effekte der kalten Progression auszugleichen. Für 2026 wird der Grundfreibetrag um 252 Euro auf 12.348 Euro erhöht. Weiterlesen

Millionenschaden bei Aurubis: Die Auswirkungen auf Bilanz und Unternehmensführung

Der Millionenverlust bei Aurubis durch Fehlbestände wirft ein Schlaglicht auf das Versagen von internen Kontrollmechanismen und die unzureichende Risikoberichterstattung des Unternehmens. Welche Fragen der Fall aufwirft, hatten wir uns im Oktober angeschaut. Nun liegt der erwartete Geschäftsbericht vor. Ein Blick hinein lohnt sich, denn der Schaden ist immens.

Was Aurubis zum Diebstahl berichtet

Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat gegen sechs Tatverdächtige, darunter einen ehemaligen Mitarbeiter, Anklage wegen Bandendiebstahls und gewerbsmäßiger Hehlerei erhoben. Die Taten ereigneten sich zwischen 2020 und 2021 und wurden 2023 bekannt. Fünf der Angeklagten wurden zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren verurteilt, ein weiterer erhielt eine Bewährungsstrafe. Parallel dazu wurden interne Ermittlungen zu kriminellen Handlungen im Recyclingbereich abgeschlossen und an das Landeskriminalamt übergeben. Der Abschluss der Ermittlungen steht noch aus. Weiterlesen

PV-Anlagen: Abzugsverbot für nachlaufende Betriebsausgaben – Revisionen liegen nun vor

Wie im Rahmen des NWB Expertenblogs bereits mehrfach dargestellt, ist fraglich, ob so genannte nachlaufende Betriebsausgaben für nunmehr steuerbefreite Photovoltaikanlagen abziehbar sind. Jetzt sind die Aktenzeichen von zwei Revisionsverfahren bekannt geworden, auf die sich Betroffene stützen sollten. Sie lauten III R 35/24 (Vorinstanz FG Nürnberg) und X R 30/24 (Vorinstanz FG Münster).

Worum geht es?

In vielen Fällen sind in 2022 oder 2023 noch Betriebsausgaben für Photovoltaikanlagen angefallen, die den Betrieb früherer Jahre betreffen, beispielswiese eine Umsatzsteuer-Nachzahlung für 2021, die erst in 2022 an das Finanzamt entrichtet worden ist. Weiterlesen

Wer fragt im Restaurant nun nach der E-Rechnung?

Seit dem 1. Januar 2025 ist für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E‑Rechnung) zu erstellen. Ich befürchte, dass manchem Unternehmer erst jetzt bewusst wird, welch Schwierigkeit die E-Rechnung im Einzelfall mit sich bringen kann.

Ich selbst bin gerade bei den FAQs des BMF zum Thema „E-Rechnung“ über folgenden Punkt gestolpert:

Frage: Müssen ERechnungen auch für Barkäufe ausgestellt werden? Weiterlesen

Mietnachzahlung innerhalb der Schonfrist schützt nicht vor ordentlicher Kündigung

Wer innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB einen Mietrückstand ausgleicht, ist nicht vor einer auf den Mietrückstand gestützten ordentlichen Kündigung des Mietvertrages geschützt. Dies hat der BGH ganz aktuell bekräftigt (BGH v. 23.10.2024 – VIII ZR 177/23).

Sachverhalt im Streitfall

Die beklagte Mieterin, die seit 2006 Mieterin war, hatte die Mieten für die Monate Januar und Februar 2022 nicht gezahlt. Deshalb erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 14.3.2022 die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs. Am 17.3.2022 glich die Beklagte den vorgenannten Mietrückstand vollständig aus. Das AG Kreuzberg (6.12.2022 – 13 C 261/22) hat der Räumungsklage aufgrund der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses stattgegeben, das LG Berlin (14.6.2023 – 66 S 302/22) hat im Berufungsverfahren die Räumungsklage hingegen abgewiesen. Mit der Revision wollte die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Räumungsurteils erreichen; dem hat der BGH jetzt entsprochen.

Entscheidung des BGH

Die Klägerin war nach Ansicht des BGH berechtigt, hilfsweise eine ordentliche Kündigung wegen Mietrückstands auszusprechen und darauf auch die Räumungsklage zu stützen. Ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands beziehungsweise eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf § 543 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung. So hatte der BGH bereits früher entschieden (BGH 13.10.2021 – VIII ZR 91/20; 5.10.2022 – VIII ZR 307/21). Der BGH weist hierbei darauf hin, dass diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers entspricht, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine richterliche Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war.

Bedeutung für die Praxis Weiterlesen