44-Euro-Freigrenze adé: Willkommen 50 Euro-Freigrenze

Über Jahre hinweg war sie aus dem Wortschatz der Steuerberufe nicht wegzudenken: Die „44-Euro-Freigrenze“. Zum Ende des letzten Jahres verabschiedete sich diese jedoch endgültig aus dem EStG und tritt nunmehr in neuem Gewand, als „50 Euro-Freigrenze“, im Steuergesetz auf.

Hintergrund

Als Sachbezüge sind Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer einzuordnen, die nicht in Geld, sondern in Geldeswert bestehen und im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließen. In Abgrenzung zum Barlohn fällt für diese oftmals der Begriff des „geldwerten Vorteils“ oder „Sachlohns“. Vor allem der Bezug von freier Kleidung, Wohnung oder Logis fällt hierunter. Sachbezüge waren bisher bis zur Grenze von 44 Euro im Monat steuerfrei. Die „44-Euro-Freigrenze“ war daher ein gängiger Begriff. Zum 01.01.2022 ist dieser Freigrenzwert des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG allerdings auf 50 Euro gestiegen.

Freigrenze, nicht Freibetrag

Beachtet werden muss stets, dass hier das Prinzip „Alles oder nichts“ gilt. Denn es handelt sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze. Heißt: Wenn ein Mitarbeiter in einem Monat weitere Sachzuwendungen über den Wert von 50 Euro hinaus erhält, etwa von anderen Stellen im Unternehmen, so ist die Freigrenze von 50 Euro überschritten und alles zu versteuern. In einem Kalendermonat nicht ausgeschöpfte Beträge können nicht auf andere Monate übertragen werden. Allerdings kann der Betrag mehrfach ausgeschöpft werden, falls ein Mitarbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt ist.

 Obacht bei Gutscheinen und Co.

Auch ist wichtig, dass die Freigrenze nur für Sachbezüge und nicht für Geld zur Anwendung gelangt. Hier kam es bereits im letzten Jahr zu Verschärfungen. Denn seither gehören zu den Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen.

Grundsätzlich begünstigt sind auch Gutscheine und Geldkarten, aber nur wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Problematisch ist schon eine Verwendungsmöglichkeit im „unbaren Zahlungsverkehr“.

Strenge Voraussetzungen des ZAG seit 01.01.2022

Gutscheine müssen seit dem 01.01.2022 den strengen Voraussetzungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) entsprechen. Zwar begegnete das BMF den Einschränkungen durch das ZAG mit einer Nichtbeanstandungsregelung (Schreiben v. 13.04.2021), die dafür sorgte, dass bis zum 31.12.2021 Gutscheine mit unbegrenzten Einlösungsmöglichkeiten als Sachbezug anerkannt wurden. Seit dem neuen Jahr gilt dies allerdings nicht mehr. Dadurch kam es zu einer weiteren Limitierung der steuerbegünstigten Gutscheine. Begünstigt sind damit nur noch solche Gutscheine, welche für limitierte Netze (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG) genutzt werden können (Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten) und Gutscheine, welche für eine limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG) genutzt werden können (Tankstellenkarten, Gutscheinkarten für einen Buchladen, Kinokarten o.ä.). Gutscheine, die von Online-Händlern herausgegeben werden, können nur noch begünstigt sein, wenn sie zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus der eigenen Produktpalette berechtigen.

Anhebung zu begrüßen

Eine Anhebung der Freigrenze war bereits seit langem notwendig, so dass dies vollumfänglich begrüßt wird. Allerdings wurde die Erhöhung durch eine deutliche Einschränkung erkauft, die sich insbesondere bei den Gutscheinen auswirkt. Nur noch solche zweckgebundenen Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die nicht als Zahlungsdienste gelten, können weiter als Sachbezug mit der Sachbezugsfreigrenze verrechnet werden. Warum hierbei ein Bezug zum ZAG hergestellt werden musste, ist allerdings zu hinterfragen.

Unbedingt sollten Arbeitgeber ihre gängige Praxis im Hinblick auf die Herausgabe von Gutscheinen und Geldkarten überprüfen und etwaig unter steuerlichen Gesichtspunkten anpassen.


Literaturempfehlung:

Die Behandlung von Gutscheinen im Steuerrecht
Ertragsteuer – Umsatzsteuer – Bilanzierung

Das Buch „Die Behandlung von Gutscheinen im Steuerrecht“ greift die aktuellen BMF-Schreiben vom 2.11.2020 und 13.4.2021 auf und beantwortet alle wichtigen steuerlichen Fragen zu Nutzung und Behandlung von Gutscheinen. Neben den zahlreichen umsatzsteuerrechtlichen Aspekten rund um die Einführung der sogenannten Einzweck- und Mehrzweckgutscheine werden auch die lohnsteuerlichen Faktoren beleuchtet. Eine der zentralen Fragen dabei: Sind Gutscheine oder Geldkarten lohnsteuerlich als Sachbezug oder Geldleistung zu behandeln? Nicht zuletzt wird auch die ordnungsgemäße Verbuchung und Bilanzierung von (noch) nicht eingelösten Gutscheinen thematisiert.

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