Investitionsbooster beschlossen – Kommt jetzt der Boom für E-Fahrzeuge und E-Mobilität?

Mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm will die Bundesregierung insbesondere der E-Mobilität einen besonderen Wachstumsschub geben. Doch es bleibt die Skepsis, ob die selektive Förderung mit kurzem Zeithorizont wirklich zu einem Boom bei neu zugelassenen Elektrofahrzeugen führen wird.

Förderung der E-Mobilität durch steuerliches Investitionssofortprogramm

Der Bundesrat hat am 11.7.2025 dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zugestimmt (BR-Drs.281/25 (B)), das der Bundestag am 26.6.2025 beschlossen hatte (BT-Drs.21/323, 21/629). Einen Schwerpunkt bildet die Förderung der E-Mobilität durch Sonderabschreibungen und Verbesserungen bei der Dienstwagenbesteuerung.

Wie sehen die Details von Sonderabschreibung und Dienstwagenbesteuerung bei E-Fahrzeugen aus?

Die Neuregelungen für E-Fahrzeugen beinhalten

  • Einführung einer befristeten arithmetisch-degressiven Abschreibung für betriebliche Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs.2a EStG)
    • Die Sonderabschreibung gilt ausschließlich für neu angeschaffte reine Elektrofahrzeuge (§ 9 Abs.2 KraftStG) im Anlagevermögen des Unternehmens, also nicht für Leasingfahrzeuge und erst recht nicht für Fahrzeuge im Privatvermögen. Es werden aber nicht nur elektrische Neuwagen begünstigt, sondern auch neu angeschaffte Fahrzeuge des Gebrauchtwagensegments.
    • Der Förderzeitraum ist zeitlich beschränkt auf Anschaffungen nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028. Nach § 9a EStDV ist Zeitpunkt der Anschaffung der Zeitpunkt der Lieferung mit Übergang von Nutzen und Lasten, das E-Fahrzeug also vom Erwerber genutzt werden kann. Es kommt also weder auf den Kaufvertragsschluss noch auf den Tag der Zulassung an.
  • Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung (§ 6 Abs.1 Nr.4 EStG)
    • Bei der Begünstigung von Elektrofahrzeugen wird die Bruttolistenpreisgrenze von 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben für Fahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden (§ 52 Abs.12 S.6 EStG).
    • Bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges an einen Arbeitnehmer findet diese Regelung entsprechende Anwendung (§ 8 Abs. 2 S. 2, 3 und 5 EStG).

Führen die Lenkungsmaßnahmen jetzt zu einem E-Mobilitäts-Boom?

Aktuell erfolgen 60 Prozent der Fahrzeug-Neuzulassungen im Bereich der Unternehmen, insofern kann die Sonderabschreibung dort zu einem Innovationsschub führen, wenn Ersatzbeschaffungen oder Erstinvestitionen anstehen. Nachteilig ist allerdings, dass Unternehmen jedenfalls bislang ihren betrieblichen Fuhrpark leasen; Leasing ist aber von der steuerlichen Förderung ausgenommen.

Und ausgenommen von der Förderung sind auch private Verbraucher: Es entfallen fast 90 Prozent des Autobestands in Deutschland auf Privatfahrzeuge. Im ersten Quartal 2025 stiegen in nur rund vier Prozent aller Fahrzeugwechsel private Besitzer eines Autos mit Verbrennungsmotor auf einen rein elektrischen Antrieb (ohne Hybride) um. Der Anteil reiner E-Autos im privaten Bestand verharrt damit bei nur 3,0 Prozent. Daher wäre ein Impuls wie der frühere Umweltbonus für private Fahrzeugkäufer wichtig und wünschenswert gewesen.

Eine solche „sozialverträgliche“ Förderkomponente ist nach Regierungsangaben allerdings frühestens 2027 umsetzbar. Angesichts hoher Anschaffungspreise und einem nach wie vor instabilen Gebrauchtwagenmarkt bei E-Fahrzeugen werden deshalb vermutlich auch in den nächsten Jahren Verbrennerfahrzeuge das Straßenbild dominieren. Der große Umbruch hin zur E-Mobilität lässt weiter auf sich warten.

Weitere Informationen

 

Man charging electric car

                                                                       (c) freepik – frimufilms

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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