Jeder spricht vom erforderlichen Bürokratieabbau in Deutschland. Und was macht das BMF? In schöner Regelmäßigkeit torpediert es jegliche Bemühung für einen effektiven Bürokratieabbau. Nun gut, manchmal lässt es durch die eine oder andere Vereinfachungsregelung seinen – vermeintlich – guten Willen erkennen, nur um kurz darauf wieder so richtig „loszulegen“.
Und nun komme ich zum Kern des heutigen Blog-Beitrages: Jeder inländische Unternehmer ist ab sofort gehalten, eine eingehende E-Rechnung nicht nur – wie bislang – inhaltlich zu prüfen, sondern darüber hinaus auch technisch zu validieren. Und den Validierungsbericht soll er nach Möglichkeit mindestens acht Jahre aufbewahren. Viel Spaß dabei!
Hintergrund
Die Pflicht zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) zwischen inländischen Unternehmern gilt grundsätzlich bereits seit dem 1. Januar 2025. Der Gesetzgeber hat zwar Übergangsregelungen bis 2028 geschaffen, das heißt, nicht jeder Unternehmer muss bereits jetzt schon verpflichtend E-Rechnungen erteilen. Doch: Inländische Unternehmer müssen trotz der Übergangsfristen seit 1. Januar 2025 in der Lage sein, E-Rechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen und verarbeiten zu können. Dies ist vor allem erforderlich, weil ansonsten der Vorsteuerabzug verloren gehen kann.
Das BMF-Schreiben vom 15.10.2025
Jüngst hat das BMF in einem umfassenden Schreiben zur Validierung von E-Rechnungen Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, III C 2 – S 7287-a/00019/007/243). Danach gilt unter anderem:
E-Rechnungen müssen in einem bestimmten Format erstellt werden. Dieses muss gewährleisten, dass die Rechnungsangaben elektronisch übermittelt und ausgelesen werden können. Im strukturierten Teil der E-Rechnung müssen alle umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben enthalten sein. Ein bloßer Verweis in den strukturierten Daten auf eine Anlage genügt nicht, da dann keine elektronische Verarbeitung möglich ist. Hinsichtlich der Leistungsbeschreibung gilt, dass die im strukturierten Teil der E-Rechnung enthaltenen Angaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen müssen. Ergänzende Angaben können jedoch in einem in der E-Rechnung enthaltenen Anhang aufgenommen werden (z.B. eine Aufschlüsselung von Stundennachweisen in einer PDF-Datei).
Rechnungsempfänger sind gehalten, eine E-Rechnung daraufhin zu prüfen, so genannte Formatfehler, Geschäftsregelfehler oder inhaltliche Fehler vorliegen. Formatfehler liegen vor, wenn die Rechnungsdatei nicht den zulässigen Syntaxen bzw. deren technischen Vorgaben entspricht oder keine richtige und vollständige Extraktion zulässt. Geschäftsregelfehler liegen beispielsweise vor, wenn gegen logische Abhängigkeiten in der Rechnungsdatei verstoßen wird oder Informationen zueinander in Widerspruch stehen. Beispiel: Der Steuerbetrag stimmt rechnerisch nicht mit dem angegebenen Steuersatz überein. Inhaltsfehler liegen vor, wenn gegen die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben verstoßen wird.
Formatfehler und Inhaltsfehler sind keinesfalls verzeihlich – sie führen unweigerlich zu einem Verlust des Vorsteuerabzuges beim Rechnungsempfänger. Bei Geschäftsregelfehlern gilt dies – von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen – ebenso. Immerhin dürften Format- und Geschäftsregelfehler bei der technischen Validierung auffallen. Ein Unternehmer kann sich daher auch auf das technische Ergebnis einer Validierung durch eine geeignete Validierungsanwendung verlassen. Zum Nachweis bietet es sich an, den Validierungsbericht aufzubewahren (mindestens acht Jahre). Inhaltsfehler hingegen lassen sich nicht unbedingt durch eine technische Validierung erkennen. Hier ist also nach wie vor eine „händische“ Prüfung angebracht.
Denkanstoß:
Das BMF-Schreiben enthält zahlreiche weitere wichtige Punkte, etwa zu Formatanforderungen und zu eventuellen Rechnungsberichtigungen. Es sollte unbedingt beachtet werden.
Man muss dem BMF (und vielleicht auch dem Gesetzgeber) zugutehalten, dass es beim ganzen Thema „E-Rechnungen“ offenbar Großunternehmern im Blick hat, bei denen die Geschäftsprozesse – und auch der Austausch mit Lieferanten und Dienstleistern – weitestgehend digital erfolgen und daher E-Rechnungen automationsgestützt ausgetauscht werden. Dann kann auch die Validierung samt Abspeicherung mittels einer Automation erfolgen. Den unzähligen kleinen und mittelgroßen Unternehmen nützt diese Erkenntnis aber zumindest derzeit wenig. Für sie wird das ganze Thema „E-Rechnungen“ zu einem wahren Bürokratiemonster. Und daher ist für mich das aktuelle BMF-Schreiben der „Aufreger des Monats.“
Zur Validierung von E-Rechnungen gibt es übrigens zunehmend entsprechende Tools. Diese sollten genutzt werden. Ohnehin müssen inländische Unternehmer die technischen Voraussetzungen zum Empfang einer E-Rechnung schaffen. Ist ein Unternehmer technisch nicht in der Lage, eine E-Rechnung empfangen zu können, bzw. verweigert er die Annahme, hat er kein Anrecht auf eine alternative Ausstellung einer sonstigen Rechnung (Papierrechnung, PDF-Rechnung) durch den Rechnungsaussteller. In diesem Fall gelten die umsatzsteuerrechtlichen Pflichten des Rechnungsausstellers auch als erfüllt, wenn er eine E-Rechnung ausgestellt und sich nachweislich (z.B. anhand eines Sendeprotokolls) um eine ordnungsgemäße Übermittlung bemüht hat.
Übrigens, nur am Rande: Ich würde den Validierungsbericht lieber mindestens zehn Jahre aufbewahren (siehe dazu den Blog-Beitrag „Aufbewahrungsfrist für Rechnungen: Hat der Gesetzgeber § 22 UStG vergessen?„).
Weitere Informationen:
3 Antworten
Diesen Aufreger kann ich aufgrund sehr vieler Punkte nicht verstehen:
– Entgegen Ihrer Auffassung sind Großunternehmer teilweise weiter von vernünftigen E-Rechnungsprozessen entfernt als der gehobene Mittelstand. Dies hat zahlreiche Gründe (heterogene Systemlandschaft, zersplitterte Zuständigkeiten, Sonderwünsche, etc.). Gerade der Mittelstand ist viel digitaler als zahlreiche Großunternehmen.
– Auch oder gerade Kleinbetriebe sind sehr fortschrittlich hinsichtlich digitaler Abrechnungsprozesse. Wenn die Buchhaltung über Datev läuft, ist die Einbindung von E-Rechnung weder ausgangs- noch eingangsseitig ein Hexenwerk.
– In einem vernünftig aufgesetzten E-Rechnungsprozess – den auch viele Kleinunternehmen schon haben – ist eine Validierung keine Zusatzbelastung, da die entsprechenden Tools hier eine Validierung ab Werk an Bord haben.
Eine Rechnungseingangsprüfung muss jetzt schon stattfinden. Nur, dass dies mit unstrukturierten Daten um ein Vielfaches anspruchsvoller ist oder halt einfach manuell abläuft. Mit strukturierten Daten ist das größtenteils automatisiert möglich und die von Ihnen kritisierte Validierung ist lediglich ein (vollautomatisierter) Zwischenschritt, der im Regelfall nicht mal uaffällt.
Ihr Aufreger des Monats ist nach meiner Auffassung leider völlig am Thema vorbei.
Lieber Herr Hechl,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Es ist schön, dass Sie eine völlig andere Sicht auf meinen Aufreger des Monats werfen. Denn dafür steht der NWB Experten-Blog, der den Platz für verschiedene und durchaus konträre Meinungen / Auffassungen / Beobachtungen bietet. Danke für Ihre Bereicherung.
Zumindest aus meiner Perspektive (und sicher der vieler andere Leser) geht der Beitrag nicht am Thema vorbei. Es ist aber schön und freut zugleich, wenn Sie, wie aufgeführt, positivere Erfahrungen machen.
Viele Grüße
Christian Herold
Danke für Ihren Beitrag.
Wie geht es dem kleinen älteren Ladeninhaber mit diesen Begriffen und Vorschriften? Kann er das umsetzen? Ich bezweifle das. Der Vorteil liegt in der leichten Prüfbarkeit durch die Finanzverwaltung und Verwerfen des Vorsteuerabzuges.
Unter dem Schlagwort Digitalisierung werden weitere bürokratische Hürden eingeführt. Ist das ein Beitrag zur „Entbürokratisierung“?