Viele gleichgeschlechtliche Paare haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Natürlich stand bei den meisten wohl nicht das Steuerrecht im Vordergrund, doch immerhin hatte die Umwandlung einen steuerlichen Vorteil: Die Partner konnten nämlich bis zum 31.12.2020 rückwirkend die Zusammenveranlagung beantragen – und zwar für alle Jahre bis zum Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dies war auch dann möglich, wenn die Steuerbescheide bereits bestandskräftig waren. Voraussetzung war allerdings, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt worden ist. Doch ob die Frist „31.12.2019“ – in steuerlicher Hinsicht – überhaupt einzuhalten war, musste nun der BFH klären. Um es vorwegzunehmen: Der BFH hat der Haltung des Finanzamts entsprochen (BFH-Urteil vom 16.10.2025, III R 18/23).
Zunächst zum Hintergrund:
Zum 1.1.2019 wurde per Gesetz eine zweijährige Antragsfrist bis zum 31.12.2020 für gleichgeschlechtliche Ehepaare eingeführt, um die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif beantragen können – und zwar rückwirkend bis zum Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nach Auffassung der Bundesregierung ist die Umwandlung in eine Ehe zwar kein „rückwirkendes Ereignis“. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wurde aber ausnahmsweise gesetzlich ein rückwirkendes Ereignis fingiert (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO), wenn die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bis zum 31.12.2019 erfolgte und die Ehegatten bis zum 31.12.2020 gemeinsam die Änderung eines Steuerbescheids zwecks nachträglicher Berücksichtigung des Splittingtarifs beantragten.
Der Sachverhalt:
Zwei Frauen lebten seit dem 5.8.2006 zunächst in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Am 8.5.2020 gaben sie eine Erklärung dazu ab, dass die Lebenspartnerschaft in eine Ehe überführt werden soll. Die bisher getrennt veranlagten Frauen beantragten am 14.7.2020 beim Finanzamt, sie in den Jahren 2006 bis 2009 gemeinsam zu veranlagen. Das Finanzamt lehnte ab, weil die o.g. Frist zur Umwandlung (31.12.2019) überschritten war. Nun hat der BFH dem Finanzamt Recht gegeben.
Die Begründung in aller Kürze:
Eine auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützte Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids zum Zwecke der Zusammenveranlagung kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe nach dem 31.12.2019 erfolgt ist oder der Antrag auf Änderung des Bescheids erst nach dem 31.12.2020 gestellt wurde. Die diesbezügliche Übergangsvorschrift des Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, zur Beseitigung des Gleichheitsverstoßes bei der Anwendung des Splittingverfahrens eine Regelung für bereits bestandskräftig durchgeführte Veranlagungen zu treffen. Eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln, wurde durch Art. 2 Abs. 1 des „Eheöffnungsgesetzes“ mit Wirkung vom 1.10.2017 ermöglicht. Bis zum Inkrafttreten des „Eheöffnungsgesetzes“ gab es indes keine Grundlage für die Erwartung, dass bestandskräftige Steuerbescheide von Lebenspartnern rückwirkend korrigiert werden würden.
Denkanstoß:
Die Vorinstanz hatte die Sache übrigens anders beurteilt (Sächsisches FG, Urteil vom 13.6.2023, 2 K 209/23). Für die Betroffenen ist es bedauerlich, dass der BFH anders entschieden hat, denn bei einem positiven Urteil hätte wohl zusätzlich die Steuerverzinsung Freude bereitet.