Sozialleistungen, die einem volljährigen Kind mit Behinderung zufließen, sind grundsätzlich als finanzielle Mittel zu erfassen, die seine Fähigkeit zum Selbstunterhalt erhöhen. Ausnahmsweise sind Sozialleistungen aber dann nicht zu erfassen, wenn sie zur Deckung des Lebensunterhalts nicht bestimmt oder nicht geeignet sind. Dies kann der Fall sein, wenn das Kind in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft lebt und ALG II-Leistungen auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umverteilt werden. Dies hat der BFH mit Urteil vom 25.9.2025 (III R 20/23) entschieden, ist damit – wie so oft – der Berechnungsweise der Familienkasse entgegengetreten und hat dem Kläger das Kindergeld für seinen behinderten Sohn gewährt.
Der Sachverhalt:
Der Sohn des Klägers lebt mit seiner Ehefrau sowie drei minderjährigen gemeinsamen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft, für die das Jobcenter ALG II-Leistungen erbrachte. Der Sohn hat eine Behinderung (GdB 60), die bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Er erhielt lediglich eine kleine Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung. Die Ehefrau hatte kein eigenes Einkommen. Die Familienkasse verweigerte dem Vater die Zahlung des Kindergeldes. Sie führte aus, dass der Sohn aufgrund der verfügbaren eigenen finanziellen Mittel in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Bei der Prüfung der Fähigkeit zum Selbstunterhalt berücksichtigte die Familienkasse auch die dem Sohn anteilig zustehenden ALG II-Leistungen aus der Bedarfsgemeinschaft. Doch der BFH beurteilt die Sache anders; das Kindergeld war zu gewähren.
Die Begründung:
Der Sohn war nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten, weil die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht ausreichten, um seinen existenziellen Lebensbedarf abzudecken. Die dem Sohn zugeordneten ALG II-Leistungen sind nicht als weitere finanzielle Mittel zu berücksichtigen, weil sie zwar sozialrechtlich Unterhaltszwecken dienen, kindergeldrechtlich aber nicht zum Selbstunterhalt des Sohnes geeignet sind.
Konkret führt der BFH aus: Obgleich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und für die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II grundsätzlich als Einkünfte und Bezüge eines Kindes mit Behinderung dessen Fähigkeit zum Selbstunterhalt erhöhen, gilt dies unter den Umständen des Streitfalls ausnahmsweise nicht. Denn auf ein Kind mit Behinderung entfallende ALG II-Leistungen aus einer Bedarfsgemeinschaft sind zwar sozialrechtlich zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt. Sie können kindergeldrechtlich aber ausnahmsweise dann keinen Beitrag zur Selbstunterhaltsfähigkeit leisten, wenn und soweit kindergeldrechtlich zu erfassende finanzielle Mittel des Kindes mit Behinderung (hier die Erwerbsminderungsrenten des Sohnes) im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft auf andere Mitglieder umverteilt werden und nur dies dazu führt, dass sich ein auf das Kind entfallender ALG II-Bedarfsanteil errechnet.
Unter diesen Voraussetzungen sind die ALG II-Leistungen aus der Bedarfsgemeinschaft nicht geeignet, das Kind zum Selbstunterhalt zu befähigen. In einem solchen Fall hat die Addition von ALG II-Leistungen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes auf der Ebene des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu unterbleiben, weil sich die Fähigkeit des Kindes mit Behinderung zum Selbstunterhalt durch die auf diese Weise zustande kommenden ALG II-Leistungen tatsächlich nicht erhöht. Durch die Hinzurechnung der – nur aus der abweichenden sozialrechtlichen Berechnung resultierenden – ALG II-Leistungen ergäbe sich in der Summe nämlich eine nicht mehr realitätsgerechte Leistungsfähigkeit, die der Sohn tatsächlich in den Streitmonaten nicht hatte. Bei konsequenter Fortführung der einkommensteuerrechtlichen Betrachtung der Erwerbsminderungsrente als dem Sohn zugeordnete finanzielle Mittel ergäbe sich für ihn kein ALG II-Bedarfsanteil.
Denkanstoß:
In einem umfassenden Urteil aus dem Jahre 2021 hatte der BFH – erneut – dargelegt, wie die Fähigkeit zum Selbstunterhalt rechnerisch zu ermitteln ist (BFH-Urteil vom 27.10.2021, III R 19/19). Dieses sollte neben der aktuellen Entscheidung zur Hand genommen werden.