Kosten für die Behandlung in einer Privatklinik, die keine sozialversicherungsrechtliche Zulassung hat, stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die medizinische Indikation der Behandlungen in der Privatklinik nicht hinreichend nachgewiesen ist und die dortige Behandlung quasi auf einem freien Entschluss des Erkrankten beruht (FG Nürnberg, Urteil vom 15.1.2026, 7 K 794/24).
Der Sachverhalt:
Der Kläger machte außergewöhnliche Belastungen in Höhe von rund 15.500 Euro geltend. Darin waren unter anderem Aufwendungen für medizinische Eingriffe in einer Privatklinik von etwa 15.000 Euro enthalten. Seine gesetzliche Krankenkasse hatte die Übernahme der Kosten für eine stationäre Behandlung der Klinik abgelehnt, da es sich nicht um ein zugelassenes Krankenhaus handele. Über zugelassene Krankenhäuser, die für die Behandlung zur Verfügung gestanden hätten, sei der Kläger informiert worden. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Die Begründung:
Eine außergewöhnliche Belastung liegt nur bei Kosten vor, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Aufwendungen sind nicht zwangsläufig, wenn sie durch die Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten abgewendet werden können. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Behandlung in der Privatklinik in der Weise medizinisch indiziert war, dass eine Behandlung in einem Vertragskrankenhaus unzumutbar gewesen wäre. Die Aufwendungen beruhen auf einer freiwilligen Entscheidung des Klägers und sind daher nicht zwangsläufig entstanden. Der Kläger hat zwar dargelegt, dass Eingriffe in einem anderen Klinikum vorgenommen worden seien, die nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis geführt hätten. Es seien immer wieder Rezidive aufgetreten, die ihn physisch und psychisch sehr belastet hätten. Daher habe er sich in die Privatklinik begeben. Doch auch wenn die Beweggründe des Klägers nachvollziehbar sind, ist materiell-rechtlich entscheidend, dass weder vorgetragen noch belegt ist, dass für die Durchführung der Behandlungen in der Privatklinik gegenüber der Inanspruchnahme therapeutischer Maßnahmen in einem Vertragskrankenhaus eine medizinische Notwendigkeit bestanden hat.
Im Fall des entsprechenden Nachweises, zum Beispiel durch vorab erstellte ärztliche Gutachten, wäre unter Umständen zu prüfen gewesen, ob die Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse auf einer steuerlich unbeachtlichen Einschränkung des entsprechenden Leistungskatalogs beruht. Ohne ärztlich bestätigte medizinische Indikation gerade der Behandlungen in der Privatklinik fehlt es für diese Eingriffe jedoch bereits am Merkmal der Zwangsläufigkeit i.S. von § 33 Abs. 1 EStG.
Denkanstoß:
Lehnen gesetzliche Krankenkassen eine Kostenübernahme ab, scheitert in vielen Fällen auch der steuerliche Abzug, weil die Zwangsläufigkeit verneint wird. Wenn dann die Behandlungsmethode Jahre später doch in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen wird, ist es für den steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastung meistens zu spät. Es hilft wohl nur – wie vom FG vorgeschlagen – die frühzeitige Beibringung eines ärztlichen Gutachtens. Allerdings – auch wenn das FG darauf nicht explizit hinweist – muss das Gutachten eine gewisse „Unabhängigkeit“ aufweisen. Ich weiß nicht, wie ein Finanzamt reagieren würde, wenn der ärztliche Leiter der Privatklinik das Gutachten erstellen würde.