Der Bundestag hat am 23.4.2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (BT-Drs. 21/1934) in der vom federführenden Ausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 21/5525) beschlossen, der Bundesrat befasst abschließend am 8.5.2026 damit.
Hintergrund
Die öffentliche Vergabe hat einen großen Anteil an der Wirtschaftsleistung, sie vergibt Aufträge mit einem Volumen von 15 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Die öffentliche Beschaffung ist ein wichtiges Werkzeug des Staates bei der Schaffung von Infrastruktur. Hier entscheidet sich, ob aus Plänen konkrete Projekte werden. Öffentliche Auftragsvergaben sind aber bislang häufig schwerfällig und langwierig. Deshalb sollen Vergabeverfahren jetzt beschleunigt und vereinfacht werden
Was sieht das Vergabebeschleunigungsgesetz (VBG) vor?
Öffentliche Vergaben sollen beschleunigt werden. Mit dem Gesetz sollen öffentliche Vergabeverfahren vereinfacht und digitalisiert werden. Zu den zentralen Zielen gehören die Erhöhung der Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes auf 50.000 Euro, die Reduzierung von Nachweis- und Dokumentationspflichten sowie die Beschleunigung von Nachprüfungsverfahren. Außerdem werden spezifische Maßnahmen für mittelständische Unternehmen und junge und innovative Unternehmen eingeführt, um deren Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen zu erleichtern. Das Gesetz sieht zahlreiche Änderungen im Vergaberecht vor, insbesondere im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), bei der Verordnung zur Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) und weiteren einschlägigen Regelwerken. Mit den Änderungen soll auch die Verwaltung entlastet werden.
Im Wirtschaftsausschuss wurde der Entwurf vor allem durch Maßnahmen zur Förderung des Mittelstands ergänzt. Bei der Auftragsvergabe sind nun “mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen“. Außerdem sollen Auftraggeber im Fall einer Gesamtvergabe Auftragnehmer verpflichten können, bei der Erteilung von Unteraufträgen die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen besonders zu berücksichtigen.
Außerdem hat der Bundestag eine ergänzende Entschließung verabschiedet. Vorgesehen ist darin, die Regelungen zur Verwendung der Mittel des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaschutz (SVIK) besonders zu beschleunigen. Die zuständigen Stellen sollen die neuen Regelungen so anwenden, dass ein pragmatischer, praktikabler und schneller Mitteleinsatz und -abfluss möglich wird, um die Modernisierung des Landes zügig voranzutreiben.
Außerdem soll im Zuge der Reform des Vergaberechts auch die Ausgestaltung der Local-Content-Requirements (LCR) im Industrial Accelerator Act (IAA) auf EU-Ebene aktiv und engmaschig begleitet werden. Dabei soll sichergestellt werden, dass die EU-weiten „Made-with-EU“- und Low-Carbon-Anforderungen in öffentlichen Ausschreibungen und Förderinstrumenten kohärent mit den nationalen Regelungen umgesetzt werden, strategische Wertschöpfung in Deutschland gesichert und die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt wird.
Einordnung und Bewertung
Ein Kernelement des Gesetzes ist die erheblich angehobene Wertgrenze für Direktaufträge – diese sind nun bis 50.000 EUR netto zulässig. Faktisch werden so weite Bereiche der öffentlichen Beschaffung dem Vergaberecht entzogen und damit auch den Regeln für Transparenz, Wettbewerb, Gleichbehandlung und Korruptionsprävention; ob dies ein Fortschritt ist für Aufträge an Mittelstand und Handwerk oder eher der Vetternwirtschaft Vorschub leistet, muss sich erst noch erweisen.
Außerdem werden durch das VBG Nachweis- und Dokumentationspflichten reduziert und die Möglichkeiten für den Ausbau digitaler Mittel im Vergabeprozess erweitert. Größter Streitpunkt war im Gesetzgebungsverfahren die geplante Ausnahme vom Losgrundsatz zugunsten von leichteren Generalunternehmervergaben. Letztlich bleibt der Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Losvergabe erhalten, wird jedoch für klar definierte, zeitkritische Infrastruktur- und Verkehrsprojekte flexibilisiert. Eine Evaluierung hierzu soll bereits im September 2027 stattfinden.
Insgesamt soll der Zugang für KMU sowie innovative Unternehmen zu Vergaben erleichtert werden – das ist gut so. Bedauerlich ist aber, dass die Beschränkung des Rechtsschutzes durch Abschaffung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer aufrechterhalten wurde. Das bedeutet eine Verkürzung des Rechtsschutzes, die nicht wesentlich zur Verfahrensbeschleunigung beitragen, aber schnell zu einer spürbaren Verschlechterung der Qualität öffentlicher Ausschreibungen führen kann.
Fragwürdig ist auch die Aufnahme von Aspekten der „digitalen Souveränität“ in § 58 Vergabeverordnung als Zuschlagskriterium. Diese Ergänzung mag politisch nachvollziehbar sein, der Begriff ist indes rechtlich ausgesprochen unklar und wird in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten und somit eher zu Verunsicherung führen.
Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, muss am 8.5.2026 noch der Bundesrat zustimmen.
Weitere Informationen:
Heute im Bundestag (hib) 346/26: Deutscher Bundestag – Gesetz über schnellere Vergabeverfahren verabschiedet