Wann ist Online-Weiterbildung genehmigungsfrei – und wann nicht?

In einem wichtigen Grundsatzurteil hat der BGH entschieden, dass Online-Live-Fortbildungen nicht dem FernUSG unterliegen, also weiterhin ohne behördliche Genehmigung stattfinden können (BGH, Urteil v. 5.2.2026 – III ZR 137/25).

Hintergrund

Online-Unterricht und E-Learning haben eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, die inzwischen weit über die reine Wissensvermittlung hinausgeht. Sie fungieren als Wachstumsmotor im Bildungssektor, steigern die Effizienz in Unternehmen und fördern die digitale Transformation.

Worum ging es im Streitfall?

Der BGH-Entscheidung zugrunde lag ein Vertrag über ein Weiterbildungsprogramm zugrunde, das teilweise live, teilweise mittels abrufbarer Videos vermittelt wurde. Eine Teilnehmerin klagte auf Rückzahlung der knapp 9.000 € für die Weiterbildung: Sie hielt den Vertrag mangels Genehmigung nach § 12 FernUSG für nichtig (§ 134 BGB).

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht entschied, dass kein Fernunterricht gem. § 1 Abs. 1 FernUSG vorliege, weil Lehrende und Lernende nicht überwiegend räumlich getrennt gewesen seien. Der synchrone Online-Unterricht stehe einer Präsenzveranstaltung gleich, weil jederzeit eine Kontaktaufnahme mit der Lehrperson möglich sei. Dem ist der BGH jetzt im Wesentlichen gefolgt.

Synchrone oder asynchrone Online-Weiterbildungen

„Fernunterricht“ ist nach § 1 Abs.1 FernUSG die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2).

Der BGH stellt jetzt klar, dass Online-Unterricht nicht automatisch der Genehmigungspflicht nach dem FernUSG unterliegt: Es kommt vielmehr auf das konkrete Online-Unterrichtsformat an.

„Synchroner Online-Unterricht“ ist dabei eine Form des digitalen Lernens, bei der Lehrkräfte und Lernende gleichzeitig („live“) über das Internet verbunden sind. Er findet meist via Videokonferenz (z.B. Zoom, Teams) statt, ermöglicht direkte Interaktion, sofortiges Feedback und simuliert ein virtuelles Klassenzimmer in Echtzeit. Fragen können sofort gestellt und beantwortet werden, was Rückfragen und Diskussionen direkt ermöglicht. Wie beim Präsenzunterricht gibt es einen festen verbindlichen Stundenplan. Das Gegenteil ist der „asynchrone Unterricht“, bei dem zeitversetzt mit bereitgestellten Materialien wie Videos oder Aufgaben gearbeitet wird. Eine unmittelbare Interaktion zwischen Dozent und Schüler findet gerade nicht statt.

BGH legt FernUSG aus

Der BGH nimmt bei der Auslegung von § 1 Abs.1 FernUSG eine teleologische Reduktion des Wortlauts vor: Lehrende und der Lernende sind danach nur dann als „räumlich getrennt“ anzusehen, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und mittels asynchroner Kommunikation erfolgt. Andernfalls würde jeder Online-Unterricht zur Anwendung des FernUSG führen. Bei Live-Veranstaltungen ist hingegen – wie bei Präsenzveranstaltungen – die Möglichkeit eröffnet, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Dozenten aufzunehmen.

Der BGH argumentiert, dass das in der Urversion 1975 geschaffene FernUSG die Möglichkeiten des Internets mit direkter Kommunikation trotz physischer Trennung noch nicht habe vorhersehen können. Das Gesetz sei insoweit planwidrig unvollständig.

Wichtig für die Anwendungspraxis ist auch die Feststellung, dass es bei gemischten Angeboten nicht darauf ankommt, wie der Unterricht tatsächlich stattgefunden hat, sondern wie es vertraglich vereinbart wurde. Sind also 50 % Live-Veranstaltungen und 50 % abrufbare Videos Teil der Fortbildung, so kann der Anbieter nicht argumentieren, die Live-Veranstaltungen hätten in der Praxis länger gedauert, sodass überwiegend synchroner Unterricht stattgefunden habe.

Praktische Auswirkungen

Das BGH-Urteil ist vor allem im Kontext mit einer 2025 gefällten BGH-Entscheidung zu einem Online-Coaching-Vertrag relevant (BGH, Urteil v. 12.6.2025 – III ZR 109/24; s. hierzu Grambeck, NWB 31/2025 S. 2110): Dort hatte der BGH ein überwiegend nicht live stattfindendes Online-Mentoring-Programm wegen Verstoßes gegen das FernUSG für nichtig erklärt. Nicht nur im gesamten Coaching-Bereich war man verunsichert, auch in der Anwaltsbranche stellte sich die Frage, ob die häufig online stattfindenden (Fach-)anwaltsfortbildungen nun einer Genehmigungspflicht unterlägen. Dies hätte einige Angebote entweder zu Fall gebracht oder deutlich verteuert.

Im Berufsrecht ist das neue BGH-Urteil vor allem für Rechtsanwälte und Steuerberater von Bedeutung. Denn zu den Grundpflichten zählt die Pflicht zur Fortbildung. Das gilt insbesondere für die Pflicht zur Fortbildung von Berufsträgern, die aufgrund einer Bezeichnung als Fachanwalt oder Fachberater besonderes Vertrauen von Mandanten in ihre Expertise in Anspruch nehmen. Diesbezüglich hatte der BGH (Beschluss v. 24.10.2025 – AnwZ (Brfg) 32/25, NWB DAAAK-03858) erst vor Kurzem entschieden, dass ein Anwalt den Entzug seines Fachanwaltstitels riskiert, wenn er seine Fortbildungspflicht verletzt (näheres in meinem Beitrag in NWB 2025 S. 3557).

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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