Die rückwirkende Anwendung des neuen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes – konkret des § 13b Abs. 10 ErbStG – war zulässig, wenn eine Schenkung zwischen dem 1.7.2016 und dem 9.11.2016 erfolgt ist. So lautet das – mutlose – BFH-Urteil vom 20.11.2025 (II R 7/23).
Was bisher geschah
Das alte Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wurde vom Bundesverfassungsgericht am 17.12.2014 (1 BvL 21/12) als verfassungswidrig eingestuft. Zwar wurde die Fortgeltung des Gesetzes angeordnet, der Gesetzgeber aber verpflichtet, bis spätestens zum 30.6.2016 eine Neuregelung zu schaffen. Der Gesetzgeber wurde jedoch säumig. Das heißt: Nachdem der Bundestag am 24.6.2016 die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen hatte, rief der Bundesrat am 8.7.2016 den Vermittlungsausschuss an. Erst am 9.11.2016 wurde die Neuregelung im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie sollte aber bereits auf Erbfälle und Schenkungen ab dem 1.7.2016 Anwendung finden.
Der Sachverhalt des aktuellen BFH-Urteils in aller Kürze:
Im Urteilsfall ging es nun um die Schenkung von Betriebsvermögen am 24.7.2016. Die Klägerin wandte sich gegen die Anwendung des neuen § 13b Abs. 10 ErbStG, der für sie eine gewisse Verschlechterung darstellte. Sie vertrat die Auffassung, die Rückwirkung der Neuregelung sei unzulässig und die Neuregelung damit verfassungswidrig. Dem ist der BFH aber nicht gefolgt.
Die Begründung – ebenfalls in aller Kürze:
Gesetze mit echter Rückwirkung sind zwar grundsätzlich unzulässig. Es gibt jedoch Ausnahmen. So gilt das Verbot der Rückwirkung nicht, wenn die Betroffenen mit der Änderung einer gesetzlichen Regelung rechnen mussten. Im Urteilsfall war mit dem Beschluss des Bundestags am 24.6.2016 ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts über den 30.6.2016 hinaus entfallen. Die Einberufung des Vermittlungsausschusses änderte daran nichts, da die Regelungen in § 13b Abs. 10 ErbStG von der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 22.9.2016 nicht betroffen waren.
Denkanstoß:
Rein fiskalisch betrachtet ist das Urteil zwar verständlich. Doch spiegelt es wirklich den Willen der Verfassungshüter wider? In deren Entscheidung vom 17.12.2014 heißt es eindeutig: „Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 30. Juni 2016 zu treffen.“ Es steht dort nicht: „… mit Wirkung ab dem 1. Juli 2016 …“. Da gibt es eigentlich nichts zu interpretieren. Es ist dem Gesetzgeber anzulasten, dass er es nicht geschafft hat, eine Neuregelung rechtzeitig zu verabschieden – ausreichend Zeit hatte er. Aus meiner Sicht ist das aktuelle BFH-Urteil kein gutes Signal an die Politik.
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