Diskriminierungsschutz im AGG: Bundeskabinett bringt Änderungen des AGG auf den Weg

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) beschlossen, mit dem insbesondere EU-Vorgaben beim Diskriminierungsschutz in deutsches Recht umgesetzt werden sollen. Welche Änderungen sind geplant?

Hintergrund

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt seit 2006. Es enthält Regeln zum Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt und bei zivilrechtlichen Rechtsgeschäften (zum Beispiel Miete oder Kauf). Das Gesetz diente auch der Umsetzung von vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien ins deutsche Recht. Mit dem nunmehr vorgeschlagenen Zweiten Gesetz zur Änderung des AGG soll sichergestellt werden, dass das Gesetz den europäischen Vorgaben besser entspricht. Darüber hinaus sollen der Schutz von Betroffenen effektiver gestaltet, Unklarheiten bei der Rechtsauslegung beseitigt und die Rechtsdurchsetzung gestärkt werden.

Eckpunkte des Gesetzentwurfs

Der Kabinettsbeschluss sieht folgende Eckpunkte vor:

  • Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen: Personen, die von Diskriminierung betroffen sind, sollen künftig länger Zeit haben, um ihre Rechte geltend zu machen. Bislang müssen Ansprüche nach dem AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Diese Präklusionsfrist soll künftig auf vier Monate verlängert werden.
  • Zivilrechtliche Benachteiligungsverbote: Die zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote im AGG sollen punktuell angepasst werden. Insbesondere soll der Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots für das Merkmal Geschlecht ausgeweitet werden: Die bislang geltende Beschränkung auf Massengeschäfte soll in Bezug auf das Merkmal Geschlecht gegenstandslos werden. Die Änderung soll die EU-Unisex-Richtlinie umsetzen. Damit soll auch ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission beendet werden. Daneben soll der AGG-Schutz vor sexuellen Belästigungen ausgeweitet werden: Der Schutz soll nicht mehr nur auf den Arbeitsplatz beschränkt sein, sondern etwa auch auf dem Wohnungsmarkt oder in der Fahrschule gelten. So soll der zivilrechtliche Rechtsschutz für Betroffene von sexueller Belästigung verbessert werden.
  • Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) soll von Diskriminierung Betroffene nach dem Entwurf besser unterstützen können. Dazu soll eine bei der ADS angesiedelte unabhängige Schlichtungsstelle künftig ein Schlichtungsverfahren für jede Person anbieten, die der Ansicht ist, in ihren Rechten nach dem AGG verletzt worden zu sein. Damit soll eine schnelle und einvernehmliche Einigung der Beteiligten befördert werden. Daneben soll die ADS das Recht erhalten, in Gerichtsverfahren, die Diskriminierungen betreffen, als Beistand aufzutreten oder auf Ersuchen des Gerichts eine Stellungnahme einzureichen. Arbeitsabläufe der ADS und ihrer Einbindung bei Vorhaben der Bundesregierung sollen konkretisiert werden. Diese Änderungen dienen der Umsetzung von zwei EU-Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen.
  • Anpassung der „Kirchenklausel“: Die sogenannte „Kirchenklausel“ (§ 9 AGG) soll an höchstrichterliche Anforderungen angepasst werden. Die Vorschrift erlaubt es Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen innerhalb gewisser Grenzen, Beschäftigte wegen der Religion oder Weltanschauung unterschiedlich zu behandeln. Es soll klargestellt werden, dass dafür ein Bezug zwischen der Religion oder Weltanschauung und der konkreten Art der Tätigkeit der betroffenen Beschäftigten oder der Umstände ihrer Ausübung bestehen muss.
  • Vereinfachte Rechtsanwendung: Der Gesetzesentwurf sieht weitere Klarstellungen vor, die die Rechtsanwendung vereinfachen sollen: Das Diskriminierungsmerkmal „Alter“ soll durch „Lebensalter“ ersetzt werden. Außerdem soll der zivilrechtliche Diskriminierungsschutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft verbessert werden.

 

Nächste Schritte

Der Regierungsentwurf muss nun zunächst in Bundestag und Bundesrat beraten werden. Zu den vorgeschlagenen Änderungen und Details des Regierungsentwurfs hat das BMJ bereits einen umfangreichen Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) auf seinen Internetseiten veröffentlicht.

Diesen finden Sie hier.

 

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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