Ab dem 1.7.2026 haben Minijobber erstmals die Möglichkeit, zur Rentenversicherungspflicht zurückzukehren. Wie funktioniert die Aufhebung der Befreiung und was haben Minijobber davon?
Hintergrund
Minijobs sind bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern vor allem wegen der damit verbundenen Flexibilität beliebt. Teil dieser Flexibilität ist es, dass die monatliche Verdienstgrenze des Minijobbers unter bestimmten Bedingungen überschritten werden darf, auch im Jahr 2026. Die Geringfügigkeitsentgeltgrenze bei Minijobs ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt.
Minijobs unterliegen seit 2013 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Arbeitgeber zahlen für ihre Minijobber einen Pauschalbeitrag. Die Minijobber selbst zahlen zusätzlich einen Eigenbeitrag. Dadurch kommen sie in den Genuss des vollen Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung. Auf Antrag können sich Minijobber von der Zahlung des Eigenbeitrags befreien lassen. Die Befreiung gilt für die gesamte Dauer des Minijobs und erfasst automatisch auch alle weiteren zeitgleich ausgeübten Minijobs.
Aufhebung der Rentenversicherungsfreiheit ab 1.7.2026 möglich
Der Nachteil der Befreiung von der RV-Pflicht ist, dass Minijobber dann auch keine Rentenansprüche erwerben. Bisher galt die Befreiung für die gesamte Dauer des Minijobs und konnte nicht widerrufen werden. Ab dem 1.7.2026 können Minijobber nun zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren. Das bedeutet: Beschäftigte, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können diese Entscheidung künftig einmalig rückgängig machen. Sie sind dann wieder rentenversicherungspflichtig und zahlen zusätzlich zu den Beiträgen des Arbeitgebers eigene Beiträge zur Rentenversicherung. Dafür erwerben sie aber auch Rentenanwartschaften.
Was ist bei der Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht zu beachten?
Minijobber und auch Arbeitgeber sollten vor der Rückkehr zur RV-Pflicht aber einige Spielregeln beachten, über die aktuell die Minijob-Zentrale online informiert:
- Antragserfordernis:
Minijobbermüssen die Aufhebung der Befreiung bei ihrem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch beantragen. - Dokumentation:
Arbeitgebermüssen den Eingang des Antrags dokumentieren und die Änderung in den Entgeltunterlagen festhalten und melden die Aufhebung der Befreiung an die Minijob-Zentrale. Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung widerspricht. - Zeitpunkt der Wirksamkeit:
Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt und gilt nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Aufhebung ist also nicht möglich. - Dauer:
Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Ein Widerruf der Aufhebung ist nicht möglich, deswegen will die Aufhebung der Befreiung gut überlegt und durchgerechnet sein. - Regelung für mehrere Minijobs:
Haben Beschäftigte mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze, kann die Aufhebung der Befreiung nur einheitlich. Das bedeutet: Die Aufhebung der Befreiung gilt für alle Beschäftigungen. Alle Arbeitgeber müssen der Minijob-Zentrale den Wechsel der Beitragsgruppe melden. - Minijob und Altersvollrente:
Minijobber, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze bereits eine Vollrente wegen Alters beziehen, sind bereits aktuell gesetzlich rentenversicherungsfrei. Sie können jedoch auf diese Rentenversicherungsfreiheit verzichten und sich für die Zahlung ihres Beitragsanteils zur Rentenversicherung entscheiden und damit ihre Rentenansprüche erhöhen. Wie sich das konkret auswirkt, erklären die zuständigen Beratungsstellen der DRV
Bewertung
Die Rückkehrmöglichkeit zur RV-Pflicht ist vor dem Hintergrund möglichen „Rentenlücken“ grundsätzlich zu begrüßen. Denn wer als Minijobber einen Eigenanteil zur Rentenversicherung zahlt, erwirbt auch entsprechende Rentenanwartschaften. Allerdings sollte das im Einzelfall gut überlegt sein, ob sich das wirklich lohnt. Denn der Eigenanteil des Minijobbers zur RV mindert natürlich auch sein Nettoeinkommen entsprechend.
Weitere Informationen:
- FAQs | Minijobs | Deutsche Rentenversicherung
- Minijob 2026: Mehr Verdienst, neue Regeln und Änderungen – Minijob Magazin