Kapitalabfindung einer Direktversicherung – kein Durchdringen in Karlsruhe

Wer sich eine Direktversicherung in einer Summe auszahlen lässt, muss die Kapitalabfindung als sonstige Einkünfte in voller Höhe versteuern, wenn bzw. soweit die Beiträge bei Einzahlung steuerfrei waren (§ 22 Nr. 5 EStG). Das betrifft nicht nur, aber doch zumeist die Versicherungen, die seit 2005 abgeschlossen worden sind, denn die per Gehaltsumwandlung aufgebrachten Beiträge waren bzw. sind nach § 3 Nr. 63 EStG in bestimmtem Umfang steuerfrei. Selbst die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG kommt nicht zum Zuge. Der BFH hat diese Linie in zwei Urteilen bekräftigt (BFH-Urteile vom 30.10.2025, X R 25/23 u. X R 28/23; vgl. „Aufreger des Monats Februar 2026„).

Etwas Hoffnung keimte auf, als bekannt geworden ist, dass gegen die Entscheidung X R 28/23 Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde. Doch auch diese Hoffnung ist nun dahin, denn wie soeben bekannt wurde, ist die Verfassungsbeschwerde mit dem Az. 2 BvR 372/26 gegen die volle Besteuerung nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Denkanstoß:

Es bleibt somit bei der vollen Besteuerung der Kapitalabfindung einer Direktversicherung. Gleiches gilt für Abfindungen bei Pensionskassen und Pensionsfonds. Kapitalzahlungen aus Direktzusagen und Unterstützungskassen hingegen gelten als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, damit – bei Zusammenballung – als außerordentliche Einkünfte und unterliegen durchaus der Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG (BMF-Schreiben vom 20.1.2009, BStBl 2009 I S. 273, Rz. 267). Das erscheint ungerecht, doch der BFH sieht hierin keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes.

Um Missverständnisse zu vermeiden: Das oben Gesagte gilt grundsätzlich bei Verträgen, die nach 2004 abgeschlossen wurden, weil die eingezahlten Beträge dann zumeist im Wege der steuerfreien Gehaltsumwandlung aufgebracht worden sind. Bei Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen worden sind, gilt hingegen üblicherweise: Vielfach wurden die Beiträge zur Direktversicherung aus pauschal versteuertem Arbeitslohn erbracht. Betrug die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre und die Beitragszahlung mindestens fünf Jahre, ist die spätere Kapitalauszahlung steuerfrei. Im Zweifelsfall sollten Betroffene beim Träger der Versicherung frühzeitig nachfragen, wie die mögliche Auszahlung steuerlich zu behandeln ist.

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold
    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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