Aktueller Bürokratieabbau im Gewerberecht – eine Einordnung und Bewertung

Am 11.6.2026 hat der Bundestag das „Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten“ verabschiedet; die abschließende Befassung des Bundesrates steht noch aus. Bei genauem Hinsehen zeigt sich: an anderer Stelle wird neue Bürokratie aufgebaut.

Hintergrund

Bürokratie ist aus Sicht der Unternehmen unverändert ein wesentliches Wachstumshemmnis, weil übermäßige Regulierung, Berichts- und Dokumentationspflichten unternehmerisches Handeln blockieren. Ein spürbarer Bürokratierückbau ist deshalb eine politische Daueraufgabe, die auch im Koalitionsvertrag 2025 verankert ist. Im Koalitionsvertrag 2025 haben die Regierungsparteien einen umfassenden Rückbau von Bürokratie vereinbart, der dazu beitragen soll, den Staat wieder leistungsfähig zu machen. Die Bürokratiekosten für die Wirtschaft sollen um 25 Prozent (16 Mrd. Euro) und der Erfüllungsaufwand für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger so wie Verwaltung um mindestens zehn Milliarden Euro reduziert werden. Insbesondere für KMU soll der Schulungs-, Weiterbildungs- und Dokumentationsaufwand signifikant reduziert werden. Zudem sollen der Staat und die Verwaltung einfacher, schneller und effizienter werden

Zielsetzung und Inhalt der aktuellen Bürokratieabbau-Maßnahmen im Gewerberecht

Hieran knüpft auch das auf Initiative der Bundesregierung (BT-Drs.21/3740) vom Bundestag am 11.6.2026 in geänderter Fassung (BT-Drs.21/6396) verabschiedete Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und weiterer Gesetze an. Damit will der Bund Gewerbetreibende, vor allem KMU von überbordenden (Berichts-)Pflichten und damit von Kosten entlasten.

Für das Gewerberecht nach der GewO ist dabei insbesondere zu beachten:

  • Genehmigungsfiktion (§ 6a GewO):
    Mit dem neu gefassten § 6a Abs. 1 GewO wird die Genehmigungsfiktion nunmehr auf alle nach der GewO erlaubnispflichtigen Gewerbe ausgeweitet. Dies dient der angestrebten Beschleunigung von Verwaltungsverfahren. Die ursprünglich vorgesehene Beschränkung der Genehmigungsfiktion auf Erlaubnistatbestände, die dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie unterfallen, wird als nicht mehr erforderlich angesehen.
  • Weiterbildungspflicht von Immobilienmaklern und Wohnungsverwaltern (§ 34c Abs.2 a GewO):
    Die regelmäßige Pflicht zur Weiterbildung von Immobilienmaklern nach § 34c Abs. 2a GewO wird aufgehoben. Bestehen bleibt hingegen die Fortbildungspflicht von Wohnungsverwaltern, der federführende Wirtschafts- und Energieausschuss hatte das im Gesetzgebungsverfahren durchgesetzt (BT-Drs.21/6396).
  • Gewerbedatenzugriff (§ 14 Abs.8 GewO):
    Die Aufnahme der Geldwäscheaufsicht für den Nichtfinanzsektor in den Empfängerkatalog nach § 14 Abs. 8 S. 1 GewO erleichtert es dieser künftig, die für ihre Aufgaben erforderlichen Gewerbedaten effektiv und schnell zu erhalten. Eine Folgeänderung betrifft die Gewerbeanzeigenverordnung (GewAnzV): die Änderungen des § 14 Abs. 8 GewO in dieser Verordnung nachvollzogen werden, um sie wirksam werden zu lassen.

Einordnung und Bewertung

Bereits die Ampelregierung hatte 2024 mit Wirkung vom 1.1.2025 umfangreiche Entlastungsmaßnahmen für Gewerbetreibende mit dem Bürokratieentlastungsgesetz und der Bürokratieentlastungsverordnung auf den Weg gebracht. In diesem Zuge gab es Erleichterungen im Gewerbeanzeigeverfahren bei Betriebsstättenverlegungen (§ 14 Abs.1 S.3 GewO), den Abbau von Anzeige und Mitteilungspflichten in verschieden Verordnungen oder den Wegfall von Sachkundeprüfungen für Finanzanlagenvermittler, Immobiliardarlehensvermittler oder Versicherungsvermittler.

An diese Entlastungsmaßnahmen knüpft das aktuelle Bürokratierückbau-Gesetz an, das ist aus Sicht der betroffenen Gewerbetreibenden zu begrüßen. Allerdings zeit sich, dass im Gewerberecht Bürokratieabbau keine Einbahnstraße ist. Denn mit den Anpassungen und Einführung neuer Erlaubnispflichten in der GewO (insbesondere den Pflichten nach § 34k GewO) im Zuge der Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie baut der Gesetzgeber allerdings an anderer Stelle neue bürokratische Lasten für Gewerbetreibende auf, die insbesondere eine Sachkundeprüfung erfolgreich ablegen und sich fortbilden müssen. Da dies eine Konsequenz aus der zwingen umzusetzenden EU-Verbraucher-Kreditlinie ist, wird klar, dass Bürokratie häufig schon auf europäischer Ebene entsteht: Wirksamer Bürokratierückbau ist deshalb vor allem eine Angelegenheit von EU-Kommission, EU-Ministerrat und EU-Parlament.

Weitere Informationen:

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

Kommentare zu diesem Beitrag:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert. Kommentare werden erst nach Prüfung freigeschaltet. Bitte habe etwas Geduld.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Are you human? Please solve:Captcha


ARCHIV

Archiv