BVerfG weist Eilanträge zurück – das Gebäudemodernisierungsgesetz kann kommen

Das BVerfG hat am 9.7.2026 (2 BvE 2/26) Eilanträge gegen die parlamentarische Beratung des Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) zurückgewiesen, mit dem das von der früheren Ampelregierung auf den Weg gebrachte, aktuell geltende Gebäudeenergiegesetz – GEG (sog. Heizungsgesetz) in wesentlichen Eckpunkten novelliert werden soll. Wie ist das einzuordnen?

Hintergrund

Mit dem GModG will die schwarz-rote Koalition Kernpunkte des aktuellen GEG wieder kippen. Neben Wärmepumpe, Fernwärme, hybriden Heizungsmodellen und Biomasseheizung sollen weiterhin auch neue Gas- und Ölheizungen eingebaut werden können, vorausgesetzt die brüten ab 1.1.2029 einen zunehmenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe wie Biomethan. Für bestehende Heizungsanlagen soll von 2028 an eine Grüngasquote eingeführt werden.

Fraktion der Linken wollte mehr Beratungszeit

Die Fraktion der Linken wollte mit ihrem Antrag beim BVerfG verhindern, dass das neue GModG noch vor der Sommerpause verabschiedet wird. Sie kritisierte, mit dem Gesetz werde die Lücke zur Erreichung von Klimazielen absehbar größer werden.  Die Bundesregierung habe bislang auf mehrfache Nachfragen keine Aussage zu Klimawirkung und zur Verfügbarkeit von Biogasen getroffen. Der Eilantrag sollte Zeit schaffen, diese Angaben noch nachzuliefern. Mehrere Abgeordnete und eine Fraktion machten eine Verletzung ihrer Beteiligungs- und Informationsrechte dadurch geltend, dass die Bundesregierung für das Gesetzgebungsverfahren erforderliche Informationen nicht gegeben habe und der Deutsche Bundestag gleichwohl die Verabschiedung des Gesetzentwurfs vorantreibe. Diese Bedenken teilte das BVerfG jetzt nicht. Die Organklage sei bereits unzulässig, weil die Antragsteller nicht deutlich genug  beanstandet haben, warum eine fehlende Begründung der Regierung zu den geltend gemachten- Bedenken im Gesetzgebungsprozess einen Konflikt gerade über Organrechte und -pflichten erkennbar werden ließ.

Einordnung und Bewertung

Die Antragsteller machten eine Verletzung ihrer Beteiligungs- und Informationsrechte dadurch geltend, dass die Bundesregierung für das Gesetzgebungsverfahren erforderliche Informationen nicht gegeben habe. Erinnert uns das nicht an was?

Bereits das Gesetzgebungsverfahren zum damaligen GEG landete damals vor dem BVerfG. Das BVerfG (2 BvE 4/23 v. 5.7.2023) entschied damals, dass unter den besonderen Umständen des damaligen Einzelfalls das Interesse an der Vermeidung einer irreversiblen Verletzung der Beteiligungsrechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gegenüber dem Eingriff in die Verfahrensautonomie des Deutschen Bundestages, der die Umsetzung des Gesetzgebungsverfahrens lediglich verzögert, überwog. Damals sollten sich die Abgeordneten des Bundestages mit einer nachgebesserten, sehr umfangreichen Gesetzesbegründung binnen kürzester Frist mit einem Gesetz mit weitreichenden Folgen befassen, was unzumutbar war. Das hat das BVerfG damals unterbunden, das Gesetzgebungsverfahren konnte erst im Herbst 2023 abgeschlossen werden. Diesmal lag der Fall allerdings etwas anders, weil die Eckpunkte des Regierungsentwurfs bereits seit dem Kabinettsbeschluss zum GModG feststanden. Vor allem aber hat das BVerfG jetzt das Rechtsschutzbedürfnis der Organstreit-Antragsteller versagt, weil die strengen verfassungsprozessualen Darlegungserfordernisse nicht beachtet waren.

Wie geht’s jetzt weiter? Nachdem das BVerfG das Gesetzgebungsverfahren nicht gestoppt hat, kann das GModG wie geplant am 10.7.2026 im Bundestag abschließend beraten und beschlossen werden. Nach abschließender Befassung des Bundesrates könnte das GModG zeitnah in Kraft treten. Das wäre wichtig für Rechts- und Planungssicherheit zahlreicher Gebäudeeigentümer, nachdem wichtige Übergangsfristen im GEG nur bis zum Inkrafttreten des neuen GModG verlängert worden sind – ich habe im Blog berichtet.

Weitere Informationen:

BVerfG-PM Nr. 40/2026 v. 9.7.2026 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/bvg26-040.html

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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