Lange Hitzeperioden beflügeln den Wunsch nach einer Klimaanlage in der eigenen Wohnung. Aber: Darf ein Wohnungseigentümer auf dem Balkon seiner Eigentumswohnung eine Klimaanlage anbringen oder kann das die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verbieten? Der BGH (Urteil v. 17.7.2026 – V ZR 162/25) hat jetzt geklärt: Ein Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft grundsätzlich die Gestattung des Einbaus verlangen. Aber es gibt ein paar Spielregeln.
Was regelt das Gesetz bei baulichen Veränderungen in WEG-Anlagen?
Bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums durch einen Wohnungseigentümer erfordern grundsätzlich einen mehrheitlichen Gestattungsbeschluss der gesamten Eigentümerversammlung. Verweigert die WEG-Gemeinschaft den Beschluss, kann der Eigentümer die Gestattung nach Maßgabe des § 20 Abs.3 WEG erzwingen. Der Anspruch besteht, wenn die anderen Wohnungseigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden oder alle zustimmen.
Im Zuge der letzten WEG-Reform vom 1.12.2020 hat der Gesetzgeber dabei bestimmte Maßnahmen nach § 20 Abs.2 WEG ausdrücklich privilegiert – etwa Ladestationen für E-Autos; Balkonsolarkraftwerke oder die Installation von Glasfaser. Nach dem Gesetzeswortlaut zählen Klima-Splitgeräte auf Balkonen nicht dazu; allerdings ist die Aufzählung im Gesetz nur beispielhaft und nicht abschließend.
Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft, kann das Amtsgericht auf sog. Beschlussersetzungsklage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (§ 44 Abs.1 S.2 WEG).
Worum ging es im Streitfall?
Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. In der Eigentümerversammlung beantragten sie, ihnen den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon zu gestatten. Dieser Beschlussantrag fand keine Mehrheit. Daraufhin erhoben die Kläger beim Amtsgericht sog. Beschlussersetzungsklage (§ 44 WEG), die das Amtsgericht abwies (AG Pankow, Urteil v. 24.4.2024 – 7 C 24/24 WEG). Im Berufungsverfahren gab das Landgericht (LG Berlin II, Urteil v. 25.7.2025 – 56 S 40/24 WEG) der Klage statt und ersetzte den verweigerten Beschluss, allerdings mit Auflagen zum Gerätetyp und zur Betriebsweise.
Wie hat der BGH geurteilt?
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen und entschieden, dass die Eigentümer auf dem Balkon ihrer Eigentumswohnung eine Klima-Splitgerät einbauen dürfen.
Bei dem mit der Durchbohrung der Fassade verbundenen Einbau eines Klima-Splitgeräts handelt es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die nach § 20 Abs. 1 WEG der Gestattung durch Beschluss bedarf. Gemäß § 20 Abs. 2 WEG können einzelne Wohnungseigentümer verlangen, dass ihnen näher bezeichnete angemessene bauliche Veränderungen (privilegierte Maßnahmen) gestattet werden müssen.
Obwohl Klima-Splitgeräte nicht zu gesetzlich genannten privilegierten Maßnahmen gehören, kann ein Anspruch auf die Gestattung des Einbaus nach § 20 Abs. 3 WEG bestehen. Voraussetzung dafür ist, dass alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind oder dass es an einer Beeinträchtigung fehlt.
Ob der Einbau eines Klima-Splitgeräts zu einer Beeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG führt, ob also Rechte der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, erfordert eine Abwägung der durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützten Grundrechtspositionen sowohl der nicht zustimmenden als auch der bauwilligen Wohnungseigentümer.
Was sind die zentralen Erkenntnisse für Wohnungseigentümer?
Das BGH-Urteil ist aus zwei Gründen über den Einzelfall hinaus besonders praxisrelevant:
Lärmsorgen allein reichen nicht: Pauschale Bedenken der Eigentümergemeinschaft „wegen Lärm“ genügen nach Ansicht des BGH nicht. Solche bei der Nutzung voraussichtlich auftretende Geräusche stehen einem Gestattungsanspruch regelmäßig nicht entgegen, weil der Gesetzgeber mit der WEG-Novelle von 2020 gerade einer „Versteinerung“ des baulichen Zustands entgegenwirken wollte.
Anders kann es nur sein, wenn ausnahmsweise bereits beim Antrag auf Gestattung eines Klima-Splitgeräts feststeht, dass Immissionen nach der Verkehrsanschauung zu einer Beeinträchtigung nicht zustimmender Wohnungseigentümer führen werden. Das kann etwa der Fall sein, wenn das geplante Gerät besonders lärmintensiv ist oder nach seiner konkret geplanten Positionierung (etwa direkt neben einem benachbarten Schlafzimmer) sicher zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führen wird.
Im Streitfall war das erkennbar nicht der Fall, weil das Schlafzimmer der Nachbarn mehrerer Meter vom geplanten Standort entfernt lag.
Gestattung des Einbaus heißt nicht Gestattung des Betriebs: Eine weitere wichtige Erkenntnis aus dem BGH-Urteil ist für Wohnungseigentümer, dass die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts noch lange nicht bedeutet, dass dieses auch dauerhaft betrieben werden darf.
Sollte die Nutzung der Klimaanlage in anderen Einheiten zu Lärmstörungen führen, die insbesondere im Hinblick auf die Richtwerte der TA Lärm nicht hinzunehmen sind, können den betroffenen Wohnungseigentümern Abwehransprüche vor allem nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB zustehen. Solche Ansprüche werden durch die Gestattung des Einbaus der Klimaanlage nicht ausgeschlossen; sie können zivilgerichtlich geltend gemacht werden.
Angelegenheit des störenden Wohnungseigentümers wäre es dann, die Störung zu beheben, wobei allerdings die komplette Stilllegung der Klimaanlage in aller Regel nicht verlangt werden kann und es vorrangig zu zeitlichen Nutzungsbeschränkungen kommen wird.
Daneben kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenn es erforderlich sein sollte, auch auf den Betrieb der Klimaanlage bezogene Regelungen in der Hausordnung treffen, z.B. Zeitfenster für die Inbetriebnahme definieren.