Entlastung von Stromkosten: Bundeskabinett will Zuschuss zu Netzentgelten bis 2029 fortsetzen

Das Bundeskabinett hat am 2.9.2026 eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) mit dem Ziel auf den Weg gebracht, auch 2027 bis 2029 einen Bundeszuschuss zu den Netzentgelten in Höhe von 5,5 Mrd. Euro im Jahr zu leisten. Was haben Wirtschaft und Verbraucher davon?

Hintergrund zur Entlastung der Stromkosten

Im Koalitionsvertrag 2025 hatte die neue Regierung eine Stromsteuersenkung „für alle“ Verbraucher und Unternehmen angekündigt, jedoch ist diese Maßnahme im Koalitionsausschuss aufgrund fehlender Finanzierung erstmal nur auf das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft beschränkt worden.

Mit dem Wegfall der Gasspeicherumlage wurden Unternehmen und Privathaushalte ab dem Jahr 2026 weniger für Erdgas bezahlen (BR-Drs.634/25 v. 21.11.2025). Die Kosten in Höhe von 3,4 Milliarden Euro waren aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) zu begleichen. Dem Gesetz nach macht die Umlage für Haushaltskunden rund 2,4 Prozent und für Großkunden rund 5 Prozent des Gaspreises aus. Nach dem Beschluss des Bundestags am 13.11.2025 und der Billigung der Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz durch den Bundesrat am 21.11.2025 wurden auch die Übertragungsnetzentgelte ab 1.1.2026 gesenkt.

Die Senkung der Netzentgelte durch Zahlung eines Bundeszuschusses in Höhe von rund 6,5 Mrd. Euro an die Übertragungsnetzbetreiber war allerdings nur auf das Jahr 2026 beschränkt – ich hatte dazu Ende 2025 im Blog berichtet.

Bundeszuschuss zu Netzentgelten soll bis Ende 2029 verlängert werden

Mit dem Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029“ will die Bundesregierung den Bundeszuschuss in Höhe von 5,5 Mrd. Euro für drei weitere Jahre verlängern und damit Privatverbraucher und Wirtschaft von hohen Stromkosten entlasten. Das EnWG muss dazu von Bundestag und Bundesrat entsprechend geändert werden.

Was haben Wirtschaft und Privatverbraucher von der Subvention der Netzentgelte?

Insgesamt sollen Bürger und Unternehmen auch in den nächsten drei Jahren um 10 Mrd. Euro bei den Stromkosten entlastet werden, für energieintensive Unternehmen steigt sie infolge der Senkung des Industriestrompreises gar auf rund 13 Mrd. in 2027.

Im Jahr 2026 kann nach Schätzungen der Bundesregierung die Entlastung durch das niedrigere Netzentgelt für einen Haushalt mit einem Stromverbrauch von 3.500 Kilowattstunden (kWh) rechnerisch etwa 100 Euro betragen. Das Vergleichsportal Verivox rechnet danach mit bis zu rund neun Prozent niedrigeren Strompreisen bei vielen Grundversorgern.

Ob sich die für 2026 erwartete Entlastung dann auch 2027 bei den Privatverbrauchern fortsetzt, muss abgewartet werden. Denn die Übertragungsnetzbetreiber müssen – nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens – den Bundeszuschuss zunächst in ihren Kalkulationen für die Netzentgelte berechnen. Und der Haken aus Verbrauchersicht: Die Endkunden haben keinen Rechtsanspruch auf Durchleitung der finanziellen Entlastung beim Übertragungsnetzentgelt.

Fazit

Das alles ist zwar ein weiterer wichtiger Schritt für niedrigere Energiekosten, um Privatverbraucher zu entlasten, die Wirtschaft in Deutschland zu stärken und damit auch Arbeitsplätze zu sichern. Aber weitere Schritte müssen folgen, da die Energiekosten in Deutschland im internationalen Vergleich unverändert zu hoch sind. Hinzu kommt, dass die Stromkosten durch die kriegerischen Konflikte in der Ukraine und im Iran und deren wirtschaftliche Folgen belastet sind.

Weitere Informationen

 

Image by evening tao

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

Kommentare zu diesem Beitrag:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert. Kommentare werden erst nach Prüfung freigeschaltet. Bitte habe etwas Geduld.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Are you human? Please solve:Captcha


ARCHIV

Archiv