Die Bestätigungsseite bei einer Online-Kündigung darf keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten, sondern nur das, was das Gesetz in § 312k BGB vorsieht – das hat der BGH aktuell in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren entschieden (BGH, Urteil v. 16.7.2026 – I ZR 200/25). Das Urteil hat für Unternehmen weitreichende Folgen.
Rechtlicher Regelungshintergrund
Seit 1.7.2022 ist der Kündigungsbutton Pflicht für Online-Verträge, die als Dauerschuldverhältnis (wie Abos oder Handyverträge) über eine Website abgeschlossen werden können. Der Gesetzgeber stärkt mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge nach § 312k BGB die Rechte von Verbrauchern. Damit soll die Kündigung genauso einfach gestaltet werden wie der vorhergehende Vertragsschluss.
Beim „Kündigungsbutton“ handelt es sich um eine Schaltfläche auf der Website des Verwenders, die es Verbrauchern ermöglicht, schnell und problemlos Verträge auch online zu kündigen. Der Kündigungsablauf ist dabei in zwei Schritte gegliedert, was dem Schutz des Verbrauchers dient:
- Der erste Kündigungsbuttonführt den Kunden auf die Bestätigungsseite. Auf dieser Seite findet der Kunde eine Übersicht über alle notwendigen und die Kündigung betreffenden Angaben.
- Dort platziert ist ein zweiter Kündigungsbutton, mit dem Ihre Kunden den Kündigungswunsch ausdrücklich erklären. Anschließend müssen Sie Ihren Kunden die Kündigungsbestätigung zur Verfügung stellen – sei es per Mail oder Download.
Der Kündigungsbutton ist dabei von der sogenannten „Button-Lösung“ abzugrenzen, die bereits seit 2012 verpflichtend ist. Die “Button-Lösung” dient dem Schutz des Verbrauchers vor Abofallen und Leistungen, bei denen auf den ersten Blick während der Bestellung nicht erkennbar ist, dass Verbraucher einen kostenpflichtigen Vertrag schließen.
Worum ging es im BGH-Streitfall?
Das beklagte Unternehmen bietet auf ihrer Webseite Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung ihrer Fitnessstudios an. In der Fußzeile der Startseite stellte die Beklagte eine mit den Worten „Vertrag kündigen“ beschriftete Kündigungsschaltfläche bereit. Bei Anklicken dieser Schaltfläche wurden die Verbraucher auf eine sogenannte Bestätigungsseite weitergeleitet, die ein Kündigungsformular sowie an dessen Ende eine mit den Worten „Vertrag finden“ beschriftete orangefarbene Bestätigungsschaltfläche enthielt. Im oberen Teil der Bestätigungsseite befand sich außerdem ein mit dem Hintergrundbild einer trainierenden Person unterlegter und mit einem ebenfalls orangefarbenen Button mit der Aufschrift „Vertrag im Selfservice pausieren“ versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen.
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen sieht in der Gestaltung der Bestätigungsseite einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 S. 3 und 4 BGB und nahm das beklagte Unternehmen deshalb auf Unterlassung in Anspruch.
Vor dem OLG Düsseldorf (Urteil v. 18.9.2025 – 20 UKl 1/25/nrwe.justiz.nrw.de) hat das Unternehmen den gegen die Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche mit „Vertrag finden“ gerichteten Unterlassungsantrag des Bundesverbandes anerkannt. Das Oberlandesgericht hat daraufhin ein Teilanerkenntnisurteil erlassen. Im Übrigen hat es aber die gegen die weitere Gestaltung der Bestätigungsseite gerichtete Klage abgewiesen, wogegen der Bundesverband im Revisionsverfahren vor dem BGH vorging.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH hat der Revision stattgegeben und das Unternehmen zur Unterlassung verurteilt: Dessen Webseite entspricht nicht den Vorgaben des § 312k Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 BGB. Die Ausgestaltung der Bestätigungsseite ist in § 312k Abs. 2 S. 3 BGB abschließend geregelt. Über die dort vorgesehenen Angaben (z.B. zur Art der Kündigung und zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags) einschließlich der Bestätigungsschaltfläche hinausgehende Angaben, Angebote oder Informationen darf die Bestätigungsseite nicht enthalten. Das entspricht dem Wortlaut und der Regelungssystematik der Vorschrift des § 312k BGB, die ein zweistufiges Verfahren zur Abgabe der Kündigungserklärung vorsieht.
Der Unternehmer muss zunächst eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung stellen, die den Verbraucher zu einer weiteren Seite führt, die als „Bestätigungsseite“ bezeichnet wird. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung. Damit wird auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift Rechnung getragen, eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr zu schaffen.
Welche praktischen Folgen hat das BGH-Urteil?
Für Online-Verträge von Unternehmen heißt die Erkenntnis: Tricksen bei Kündigungen gilt nicht!