Erbschaftsteuer: Ein Steuererlass aus Billigkeitsgründen ist möglich, aber …

Langjährige Streitigkeiten ums Erbe sind keine Seltenheit. Und es gibt durchaus Fälle, in denen der Erbe seinen Anspruch zwar nach Jahren – endgültig – gerichtlich durchsetzen kann, dann aber feststellen muss, dass von seinem Erbe nichts mehr übrig ist. Das ist schon ärgerlich genug. Doch es geht noch weiter. Denn spätestens jetzt kommt das Finanzamt auf den Erben zu und will von der Erbschaft, von der er keinen Cent gesehen hat, Erbschaftsteuer haben. Was bleibt, ist dann nur noch ein Antrag auf abweichende Festsetzung der Steuern aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO. Doch selbst hier gibt es noch Tücken, wie ein BFH-Urteil aus diesem Jahr zeigt (BFH-Urteil vom 25.2.2026, II R 1/22).

Der Sachverhalt in aller Kürze:

Der Erblasser ist in 2006 verstorben. Der Kläger musste sich im Anschluss mehr als neun Jahre lang gerichtlich bemühen, seinen Erbanspruch gegenüber den Miterben vollumfänglich geltend zu machen. Als es endlich so weit war, musste er aber zur Kenntnis nehmen, dass die Miterben seinen Anteil zwischenzeitlich verbraucht hatten. Dennoch wurde gegen ihn Erbschaftsteuer festgesetzt. Er beantragte daraufhin, die Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen auf 0 EUR festzusetzen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Die Klage vor dem FG war zwar – hinsichtlich des Antrags nach § 163 AO – erfolgreich. Doch der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Die Begründung – ebenfalls in aller Kürze:

Die Festsetzung der Erbschaftsteuer kann ausnahmsweise unbillig sein. Dies ist der Fall, wenn der Erbe zwar den Wert des Nachlasses am Stichtag zu versteuern hat, ihn jedoch kein Verschulden daran trifft, dass er trotz des Erwerbs von Todes wegen letztendlich nicht bereichert ist. Dafür hat der Erbe aber zum einen darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um den am Besteuerungsstichtag vorhandenen Nachlass zu sichern. Ferner hat er darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er etwaige Ersatzansprüche geltend gemacht hat oder die Geltendmachung solcher Ansprüche wegen Vermögenslosigkeit des Ersatzverpflichteten von vornherein aussichtslos war. Im Urteilsfall bedürfe es weiterer Feststellungen, die die Vorinstanz noch treffen müsse. Es sei noch zu prüfen, ob dem Kläger werthaltige Ersatzansprüche gegen die Miterben zustanden und ob es ihm zumutbar war, diese durchzusetzen.

Denkanstoß:

Ein „Steuererlass“ aus Billigkeitsgründen ist bei der Erbschaftsteuer also möglich, doch den Erben treffen gewisse Pflichten. Die reine Behauptung, ein Erbanspruch sei zwischenzeitlich wertlos geworden, reicht jedenfalls nicht aus. Mich erinnert das an die so genannte Reemtsma-Rechtsprechung bzw. die Haltung der Finanzverwaltung dazu bei der Umsatzsteuer (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 7.9.2023, C-453/22; BMF-Schreiben vom 12.4.2022, BStBl 2022 I S. 652). Auch hier muss der Unternehmer nachweisen, dass er einen Anspruch gegen den anderen Unternehmer zivilrechtlich nicht durchsetzen kann, damit er sich die an diesen gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lassen kann („Direktanspruch gegenüber dem Fiskus“).

Mitunter kommt es vor, dass sich der Wert eines Vermögensgegenstandes nach der Erbschaft mindert. Damit ist zum Beispiel der Fall gemeint, dass sich der Wert eines Grundstücks oder eines Aktiendepots verringert und nicht der Fall, dass die vermeintlichen Miterben die Erbschaft „verbraucht“ haben. Doch dies rechtfertigt keinen Erlass der Schenkungsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen (BFH-Beschluss vom 30.8.2017, II B 16/17; vgl. auch BFH-Urteil vom 18.10.2000, II R 46/98).

Übrigens, nur am Rande: Bei unklaren Erbverhältnissen und den damit einhergehende verfahrensrechtlichen Fragen sollte unter anderem das BFH-Urteil vom 17.6.2020 (II R 40/17) beachtet werden. Und zu Fragen der Nachzahlungszinsen bei der Ertragsteuer siehe das BFH-Urteil vom 9.4.2025 (X R 12/21).

 

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold
    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

     

    Warum blogge ich hier?

    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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