Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr, das sich in einer Berufsausbildung befindet, besteht Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag. Manchmal hegen die Familienkassen allerdings Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer Ausbildung. Dann müssen die Eltern und ihre Kinder darlegen, dass die Ausbildung tatsächlich auf einen Beruf vorbereitet und mit einer gewissen Ernsthaftigkeit betrieben wird. Im Jahre 2025 hat FG Münster entschieden, dass auch ein Studium an einer privaten Fernuniversität als ernsthaft betrieben gelten kann, so dass den Eltern das Kindergeld zusteht (FG Münster, Urteil vom 5.2.2025, 7 K 1522/24 Kg, AO). Nun hat das FG Münster seine Rechtsprechung fortgesetzt und der Familienkasse abermals eine Abfuhr erteilt: Auch ein Fernlehrgang zur geprüften Fotodesignerin kann als Berufsausbildung gelten und zur Kindergeldberechtigung führen (FG Münster, Urteil vom 6.5.2026, 9 K 2730/25 Kg).
Der Sachverhalt in aller Kürze:
Die Tochter nimmt an einem Lehrgang beim ILS (Institut für Lern- und Bildungssysteme GmbH) mit der Bezeichnung „Geprüfte/r Fotodesigner/in (ILS)” teil. Der Lehrgang ist auf 18 Monate angelegt und staatlich anerkannt. Die Studiengebühr von 140 Euro monatlich zahlt die Tochter selbst. Die Familienkasse verweigerte das Kindergeld dennoch. Es sei zweifelhaft, ob die im Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse tatsächlich zur Erreichung des Berufsziels der Tochter dienen. Auch würde die Ausbildung nicht mindestens zehn Wochenstunden in Anspruch nehmen. Doch die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Die Begründung – ebenfalls in aller Kürze:
In einer Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst a EStG befindet sich, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Einzubeziehen sind alle Maßnahmen, die dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen dienen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet sind. Die Inhalte müssen nicht zwingend in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sein, auch muss die Ausbildungsmaßnahme nicht die überwiegende Zeit und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist aber, dass das Kind seinem gewählten Ausbildungsgang ernsthaft und hinreichend nachgeht; eine „Pro-forma-Immatrikulation” genügt nicht. Die Annahme einer ernsthaften und nachhaltigen Ausbildung erfordert indes keinen zeitlichen Mindestumfang.
Die im hier streitigen Lehrgang vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten sind als Grundlage für eine Berufstätigkeit im Bereich der Fotografie geeignet. Der Lehrgang ist von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen und mit einer Gesamtdauer von 542 Stunden auf einen institutsinternen Abschluss ausgerichtet. Die Tochter ist dem Ausbildungsgang mit hinreichender Ernsthaftigkeit nachgegangen. Dafür genügt es, wenn die Tochter den vom Lehrgangsanbieter angegebenen wöchentlichen Lernaufwand von rund sieben Stunden pro Woche tatsächlich erbringt.
Zwar wird in bestimmten Fällen ein wöchentlicher Mindestumfang von zehn Stunden gefordert. Im Streitfall ist ein solcher Mindestumfang aber nicht erforderlich, zumal es hinreichend Umstände gibt, die für die Zuordnung des Lehrgangs zum beruflichen Bereich sprechen. So absolviert die Tochter laufend Prüfungen und folgt einem vom Lehrgangsanbieter erstellten Curriculum.
Denkanstoß:
Die Begründung der Familienkasse, mit der diese das Kindergeld verweigern wollte, wurde im Laufe des Verfahrens immer absurder. So habe die Tochter im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit – es war ein Kleingewerbe – bereits vor Beginn des Fernlehrgangs Fotoprojekte erstellt. Es sei deswegen anzunehmen, dass der Fernlehrgang zwar der Tochter zusätzliche Fertigkeiten vermittelt, aber eher als freie Selbstausbildung zu werten sei. Überspitzt formuliert: Wenn Sohn oder Tochter schon einmal einen IKEA-Schrank aufgebaut haben, können die Eltern für eine spätere Ausbildung als Tischler kein Kindergeld erhalten. Gut, dass die Richter dem entgegengetreten sind.