Seit dem 12.8.2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR), die durch das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz umgesetzt worden ist. Welche Pflichten ergeben sich für Wirtschaftsunternehmen?
Hintergrund
In der EU fallen nach amtlichen Zahlen für das Jahr 2023 je Einwohner durchschnittlich 177,8 kg Verpackungsmüll an, in Deutschland gar 215 kg je Kopf. Die großen Mengen an Verpackungsmüll sind Folge hohen Konsums und großer Kaufkraft sowie großer Produktions-, Handels- und Logistikmengen. Den größten Anteil am Verpackungsmüll haben Papier und Karton (40,4 Prozent EU-weit), gefolgt von Kunststoff (19,8 Prozent), Glas (18,8 Prozent) und Holz (15,5 Prozent). Gegen die Flut von Verpackungsmüll will die EU mit der 2025 verabschiedeten PPWR vorgehen.
Was regeln die neue PPWR und das VerpackDG?
Ziel der PPWR ist es, die Menge an Verpackungsabfällen zu reduzieren, Ressourcen und Umwelt zu schonen, die Kreislaufwirtschaft anzuschieben. Jeder EU-Mitgliedstaat soll deshalb die Abfallmengen reduzieren: Bis 2030 um mindestens 5 Prozent pro Kopf, bis 2035 um zehn Prozent und bis 2040 um 15 Prozent. Dabei gelten folgende Eckpunkte:
- Adressatenkreis: Von der PPWR sind nahezu alle Unternehmen betroffen, die in der Europäischen Union Verpackungen herstellen, befüllen, importieren, vertreiben oder verpackte Waren unter eigener Marke in den Verkehr bringen. Bestimmte Produkte wie Wein, Spirituosen oder Milch sind teilweise von speziellen Mehrwegquoten ausgenommen. Kleinstunternehmen werden bei bestimmten Vorgaben bedingt entlastet, unterliegen im Grundsatz aber dennoch den allgemeinen Regelungen der Verordnung.
- Recyclingfähigkeit:Verpackungen müssen künftig so gestaltet sein („Design for Recycling“), dass sie problemlos recycelt werden können. Ab 2030 dürfen viele Materialien nur noch in den Verkehr, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen.
- Mindestrezyklatanteil: Kunststoffverpackungen müssen ab 2030 einen vorgeschriebenen Mindestanteil an recyceltem Kunststoff (Rezyklat) aufweisen.
- Mehrwegquoten:Für bestimmte Getränke- und Transportverpackungen werden ab 2030 feste Mehrweg- und Wiederverwendungsquoten verpflichtend.
- Schadstoffbeschränkungen:Bestimmte Chemikalien und Schadstoffe wie PFAS in Lebensmittelverpackungen werden streng reguliert oder verboten.
- Erweiterte Herstellerhaftung: Für Unternehmen werden neue Registrier- und Dokumentationspflichten eingeführt. Betroffen sind etwa Handelsketten mit Eigenmarken oder ausländische Onlinehändler.
Warum gibt es ein deutsches Umsetzungsgesetz?
Das VerpackungsDG löst das bisherige VerpackungsG ab. Es soll sicherstellen, dass die neuen Verpackungsvorschriften praktisch angewandt, kontrolliert und vollzogen werden. Dazu zählen umfangreiche Bußgeldregeln. Unvollständige oder verspätete Datenmeldungen können mit Bußgeld bis zu 100.000 Euro, die Verletzung von Zulassungspflichten mit bis 200.000 Euro Bußgeld geahndet werden.
Die am 12.8.2026 in Kraft getretenen Regeln der PPWR sind nur ein erster Schritt. Ab 12.2.2028 müssen bestimmte Produkte wie Kaffeepads, Teebeutel und Obstaufkleber kompostierbar sein. Betroffene Unternehmen tun jetzt gut daran, sich auf die neuen Verpackungsspielregeln einzustellen.
Weitere Informationen:
- EU Verordnung PPWR 2025/40, ABl. L v. 22.1.2025
- VerpackungsDG, BGBl 2026 I Nr. 207 vom 17.07.2026