In § 242 BGB ist der Grundsatz von Treu und Glauben verankert. Theoretisch ist er auch dem Steuerrecht nicht fremd, denn der BFH hat schon im Jahr 1989 entschieden, dass im Steuerrechtsverhältnis jeder auf die Belange des anderen Teiles Rücksicht nimmt und sich mit seinem eigenen früheren – nachhaltigen – Verhalten nicht in Widerspruch setzen darf, auf das der andere vertraut hat (BFH v. 9.8.1989, I R 181/85). Die steuerliche Praxis ist aber eine vollkommen andere.
Selbst ein eventuell pflichtwidriges Verhalten von Amtsträgern oder die Behandlung in vorherigen Außenprüfungen führen grundsätzlich nicht dazu, dass Gerichte daraus einen Vertrauensschutz ableiten (siehe z.B. BFH-Urteil vom 13.1.2011, VI R 61/09; BFH-Urteil vom 13.11.2025, III R 43/24). Im Zweifel wird die Abschnittsbesteuerung, also die Besteuerung jeden einzelnen Veranlagungszeitraums, höher gewichtet als ein eventuelles Vertrauen auf eine frühere Handhabung.
Doch damit nicht genug: Selbst wenn das Finanzamt einem Arbeitgeber die Auskunft erteilt hat, dass der Lohn oder ein Lohnbestandteil eines Arbeitnehmers steuerfrei bleiben könne, heißt das noch lange nicht, dass sich andere Finanzämter daran gebunden fühlen.
Eine solch unliebsame Überraschung musste nun ein Arbeitnehmer erleben, dessen Arbeitgeber die Auskunft des Finanzamts erhalten hatte, dass der Arbeitslohn nicht in Deutschland, sondern im Ausland zu versteuern sei. Dabei war es nicht „irgendeine“ Auskunft, sondern eine so genannte Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG, die die Finanzverwaltung bindet, wenn sie einmal erteilt worden ist. Nur: Als der Arbeitnehmer seine Einkommensteuererklärung in Deutschland abgab, teilte ihm sein Wohnsitz-Finanzamt mit, dass seine Arbeitseinkünfte vollumfänglich der deutschen Besteuerung unterliegen sollten. Dem folgten – zunächst rein materiell-rechtlich – sowohl das FG als auch der BFH. Damit aber nicht genug: Die Anrufungsauskunft des Betriebsstätten-Finanzamtes sei im Veranlagungsverfahren der Arbeitnehmer nämlich nicht bindend (BFH-Urteil vom 9.4.2026, VI R 1/24).
Denkanstoß:
Das Urteil liegt, soweit es die Bindungswirkung der Anrufungsauskunft betrifft, auf einer Linie mit den BFH-Urteilen vom 13.1.2011 VI R 61/09) und vom 17.10.2013 (VI R 44/12) sowie dem Schreiben des BMF vom 12.12.2017 (BStBl 2017 I S. 1656). Zwar kann auch der Arbeitnehmer eine Anrufungsauskunft beantragen. Doch selbst hier erstreckt sich die Bindungswirkung nicht auf das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers, sondern nur auf den Lohnsteuerabzug. Letztlich dürfen sich Arbeitnehmer nicht auf eine Anrufungsauskunft verlassen. Es bleibt nur die Möglichkeit, eine kostenpflichtige verbindliche Auskunft zu beantragen. Zumindest wenn es um hohe Steuersummen geht, sollte diese Möglichkeit anstelle einer Anrufungsauskunft in Erwägung gezogen werden.