Umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung bei freiwilliger Buchführung ausgeschlossen

Kleinere Unternehmen und Freiberufler haben die Möglichkeit, die Umsatzsteuer auf Antrag nicht nach den vereinbarten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (§ 20 UStG). Doch besteht die Möglichkeit der Ist-Besteuerung auch für Freiberufler, die freiwillig Bücher führen? Nein, sagt der BFH und bestätigt das Urteil der Vorinstanz (BFH-Urteil vom 16.4.2026, V R 16/24; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.7.2024, 9 K 86/24).

Der Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Sie ermittelt ihren Gewinn freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich. Die Umsatzsteuer-Festsetzungen erfolgten für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2018 jeweils gemäß § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nach vereinnahmten Entgelten. Im Jahre 2020 widerrief das Finanzamt die konkludent erteilte Gestattung zur Ist-Besteuerung ab dem 1.1.2019 sowie für die darauffolgenden Kalenderjahre. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin überschreite die Umsatzgrenze nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG. Auch die Nr. 3 des § 20 Satz 1 UStG greife nicht, da die Partnerschaft freiwillig Bücher führe. Die Klägerin wehrte sich zum einen gegen den Widerruf und beantragte zum anderen, dass ihr die Genehmigung der Ist-Besteuerung ab dem 1.1.2021 erteilt werde. Um diese Genehmigung ging es nun vor dem BFH. Doch die Klägerin ist mit ihrem Antrag gescheitert.

Die Begründung:

Der BFH stellt maßgebend auf den Grundsatz der Neutralität ab. Das heißt: Da eine Steuerberatungs-GmbH mit buchführungspflichtigen Umsätzen nicht zur Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG berechtigt ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.07.2010, V R 4/09, BStBl 2013 II S. 590; BVerfG-Beschluss vom 20.03.2013, 1 BvR 3063/10), gebietet es der Grundsatz der steuerrechtlichen Neutralität, § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG auch dann nicht anzuwenden, wenn ein – nicht buchführungspflichtiger – Angehöriger eines freien Berufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG freiwillig Bücher führt. Nach Maßgabe des Neutralitätsgrundsatzes kommt es – bei Vorliegen einer Buchführung – nicht in Betracht, die dieser Vorschrift unterliegenden Umsätze wie beispielsweise die Umsätze aus der steuerberatenden Tätigkeit einer Einzelkanzlei oder einer Personengesellschaft („Sozietät“) anders zu behandeln als die Umsätze aus der steuerberatenden Tätigkeit einer Steuerberatungs-GmbH.

Denkanstoß:

Die Klägerin hatte durchaus gewichtige, bislang höchstrichterlich noch nicht geprüfte rechtliche Gesichtspunkte vorgebracht, etwa die Einfügung des § 20 Satz 1 Nr. 4 UStG mit dem Jahressteuergesetz 2022. Diese Vorschrift lautet: „Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher führt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist, …“ Der Gesetzgeber hat das Tatbestandsmerkmal „nicht freiwillig Bücher führt“ also explizit aufgenommen. In der im Streitfall maßgebenden Nr. 3 findet sich dieses Tatbestandsmerkmal aber nicht. Doch laut BFH sei dies für den Streitfall unerheblich. § 20 Satz 1 Nr. 4 UStG i.d.F. des JStG 2022 berücksichtige die besonderen Umstände von jPöR. Der Vorschrift sei kein Umkehrschluss dergestalt zu entnehmen, dass es auf die dort vorgesehene Bedingung einer freiwilligen Buchführung für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht mehr ankommt.

Letztlich werden sich betroffene Unternehmen also darauf einstellen müssen, die Soll-Versteuerung anzuwenden. Bereits erteilte Genehmigungen zur Ist-Besteuerung, die dem BFH-Urteil entgegenstehen, dürften wohl bald widerrufen werden.

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold
    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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