Volontariat führt üblicherweise nicht zur Kindergeldberechtigung

Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr erhalten die Eltern Kindergeld, wenn es sich noch in der Berufsausbildung befindet. Zum Streit mit der Familienkasse oder dem Finanzamt kommt es oft, wenn es um die Frage geht, ob eine Zweitausbildung oder ein Zweitstudium noch zur Kindergeldberechtigung führt. Zuweilen ist aber auch streitbefangen, ob überhaupt eine „Ausbildung“ vorliegt – so in einem Fall, den das FG Münster nun zulasten der Eltern entschieden hat. Danach gilt: Wer nach einem abgeschlossenen Bachelor-Studium ein zweijähriges Volontariat antritt und hierfür ein monatliches Grundgehalt von 2.725 Euro erhält, befindet sich auch dann nicht in einer Berufsausbildung, wenn der zugrunde liegende Arbeitsvertrag als „Ausbildungsvertrag für Volontäre“ bezeichnet ist und in gewissem Maße auch tatsächlich Ausbildungsmaßnahmen erfolgen (FG Münster, Urteil vom 29.5.2026, 4 K 407/24 Kg).

Der Sachverhalt:

Der Sohn hatte sein Studium der Kommunikationswissenschaften abgeschlossen. Im Anschluss nahm er eine Tätigkeit als Volontär in der Stabsstelle Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit einer Universität auf. Grundlage der Tätigkeit war der Ausbildungsvertrag für Volontäre. Die Ausbildungszeit betrug zwei Jahre  Der Vertrag sah eine Vergütung von 2.725 Euro monatlich und eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von rund 40 Stunden vor. Es gab einen Muster-Ausbildungsplan für Volontäre in Pressestellen. Der Sohn wurde für die Dauer des Volontariats zu etwa 90 Prozent in der Pressestelle der Universität eingesetzt und verrichtete dort typische Arbeiten. In der übrigen Zeit erfolgten interne und externe Unterweisungen. Die Familienkasse versagte dennoch das Kindergeld. Die Klage der Eltern blieb erfolglos.

Die Begründung:

Ob es sich bei einer Tätigkeit als Volontär, als Trainee oder als bezahlter Praktikant um eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG oder um ein Arbeitsverhältnis handelt, hängt nicht von der Bezeichnung der Maßnahme ab (vgl. BFH-Urteil vom 23.3.2022, III R 41/20). Entscheidend ist vielmehr, ob die Erlangung beruflicher Qualifikationen oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht. Das hier infrage stehende Volontariat enthält zwar Ausbildungsmaßnahmen. Diesen stehen jedoch Kriterien von zumindest gleichwertigem Gewicht gegenüber, die für den Charakter eines Arbeitsverhältnisses sprechen. So war der Sohn während des Volontariats zu 90 Prozent seiner Arbeitszeit in der Pressestelle tätig und verrichtete dort Tätigkeiten, die von den Redakteuren üblicherweise ausgeführt werden. Zudem erhielt er hierfür eine Vergütung, die bereits ihrer Höhe nach nicht mehr als für eine Ausbildung typisch angesehen werden kann.

Denkanstoß:

Im Jahre 2021 hat auch das FG Düsseldorf entschieden, dass eine Volontärstätigkeit bereits dann nicht als Berufsausbildung gilt, wenn die „Ausbildungsvergütung“ so hoch ist, dass das Kind seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2021, 7 K 2643/19 Kg). Damit dürften Volontariate nur in seltenen Fällen als Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts gelten. Ganz ausgeschlossen ist die Kindergeldberechtigung während eines Volontariats aber nicht. In der Dienstanweisung Kindergeld heißt es etwa: „Eine Volontärtätigkeit, die ein ausbildungswilliges Kind vor Annahme einer voll bezahlten Beschäftigung gegen geringe Entlohnung absolviert, ist berücksichtigungsfähig, wenn das Volontariat der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht“ (DA-KG 2026, A 15.8 Abs. 5).

Das FG Münster hat übrigens vor einigen Jahren entschieden, dass nach einem abgeschlossenen Magisterstudium der Germanistik, Anglistik und Wirtschaftswissenschaft eine Traineetätigkeit im Marketingbereich eines Verlages zur Berufsausbildung gehöre. An dieser Würdigung sah sich der BFH in seiner nachfolgenden Entscheidung gebunden (FG Münster, Urteil vom 30.10.2008, 4 K 4113/07 Kg; BFH-Urteil vom 26.8.2010, III R 88/08).

Letztlich dürfte aber die Höhe der Vergütung stets ein entscheidendes Kriterium sein.

 

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold
    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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