Dürfen Kapitalerträge nur inflationsbereinigt besteuert werden?

Ist die Besteuerung von Kapitalerträgen ohne Berücksichtigung des realen und inflationsbedingten Kaufkraft- und Vermögensverlustes mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Leistungsfähigkeitsprinzips und der Eigentumsgarantie vereinbar? Diese Frage muss alsbald der BFH beantworten. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet VIII R 11/26. Die Vorinstanz, das Thüringer FG, hat eine „inflationsbereinigte Besteuerung“ – wenig überraschend – abgelehnt (Urteil vom 28.1.2026, 3 K 328/25).

Der Sachverhalt in aller Kürze – negative Kapitalerträge?

by pch vector – magnific

Die Kläger erzielten in 2021 und 2022 zwar Kapitalerträge, doch sie wollten gleichzeitig „negative Kapitalerträge“ in Höhe von jeweils 8.000 Euro gegenrechnen. Sie trugen vor: Bezogen auf das zum Jahresbeginn 2021 in Kapitalanlagen angelegte Vermögen von rund 400.000 Euro sei lediglich eine Rendite von etwa 1 Prozent erwirtschaftet worden. Unter Berücksichtigung der Inflationsrate sei aber ein Kaufkraft- oder Vermögensverlust von rund 2 Prozent, mithin 8.000 Euro, zu verzeichnen gewesen.

Es liege ein Verstoß gegen die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vor. Trotz offensichtlicher Kaufkraftverluste werde eine Ertragsteuer erhoben, welche isoliert – wirtschaftlich – betrachtet zu einer weiteren Vermögensminderung führe. Doch die Kläger konnten weder das Finanzamt noch das Finanzgericht überzeugen.

Die Begründung – ebenfalls in aller Kürze

Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG sind Erträge aus dem Vermögen. Wertsteigerungen eines Geldkapitals sind jedoch keine Erträge. Ebenso wie Wertsteigerungen bleiben Wertminderungen des Kapitalvermögens bei der Besteuerung außer Betracht. Der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sieht keine Ausnahme von der Besteuerung aufgrund von Inflation und Kaufkaufkraftverlust vor.

Denkanstoß zu Nominalwertprinzip, Renten- und Kapitalbesteuerung – sowie KI

Im Bereich der Rentenbesteuerung hat der BFH bereits das Nominalwertprinzip verankert, was allerdings durchaus kritisch gesehen wird. Von Interesse ist insoweit zum Beispiel der Blog-Beitrag Revisionsverfahren BFH X R 9/24: Berechnung Doppelbesteuerung von Leibrenten der Basisversorgung von Torsten Ermel.

Persönlich denke ich zwar nicht, dass der BFH das Nominalwertprinzip aufgeben wird – und zwar weder bei der Renten- noch bei der Kapitalbesteuerung. Doch wer weiß? Mittels KI könnten heutzutage ja selbst komplizierteste Berechnungen in Sekundenschnelle erfolgen. Und da könnte auch ein Inflationsausgleich berücksichtigt werden. Jedenfalls finde ich das jetzige BFH-Verfahren interessant.

Weitere Informationen

 

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold
    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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