Was nicht mehr da ist, kann man nicht einbringen – FG Münster setzt der Rückwirkung Grenzen

Das Umwandlungssteuerrecht liebt Rückwirkungen. Ein Vorgang wird heute vereinbart, steuerlich aber so behandelt, als hätte er bereits Monate zuvor stattgefunden. Das ist gesetzlich gewollt, praktisch hilfreich und gleichzeitig eine nahezu unerschöpfliche Quelle für Abgrenzungsfragen. Eine davon lautet: Auf welchen Zeitpunkt kommt es eigentlich an, wenn beurteilt werden muss, was Gegenstand einer Einbringung nach § 20 Abs. 1 UmwStG ist? Auf den steuerlichen Übertragungsstichtag oder auf den Zeitpunkt, in dem der Einbringungsvertrag tatsächlich abgeschlossen wird?

Das FG Münster hat hierzu mit Urteil vom 16.07.2026 (8 K 1784/23 F) eine erfreulich klare Position bezogen. Maßgeblich ist der tatsächliche Abschluss des Einbringungsvertrags. Damit widerspricht das Gericht ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und ist beim BFH unter X R 22/26 anhängig. Das Ergebnis erscheint mir nicht nur dogmatisch überzeugend, sondern auch ausgesprochen lebensnah. Denn wie soll jemand etwas einbringen, das er im Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Einbringung überhaupt nicht mehr besitzt?

Erst verkaufen, dann einbringen

Der Sachverhalt ist etwas komplexer, die entscheidende Abfolge lässt sich aber recht einfach zusammenfassen. Der Kläger war zu 50 % als Kommanditist an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörten unter anderem betrieblich genutzte Grundstücke. Seine beiden Kinder hielten die übrigen Kommanditanteile. Am 03.04.2017 passierten dann mehrere Dinge unmittelbar hintereinander.

Zunächst veräußerte der Kläger die in seinem Sonderbetriebsvermögen befindlichen Produktionsgrundstücke mit sofortiger Wirkung an eine GmbH. Besitz, Nutzungen, Lasten, Gefahr und Steuern gingen sofort auf die Erwerberin über. Anschließend, am selben Tag und notariell gerade einmal eine Urkunde später, brachte der Kläger seinen Mitunternehmeranteil an der KG gegen Gewährung neuer Geschäftsanteile in eben diese GmbH ein. Die Einbringung sollte steuerlich auf den 31.12.2016, 24 Uhr, zurückbezogen werden.

Die Grundstücke waren ausdrücklich nicht Bestandteil der Einbringung. Warum auch? Sie waren zuvor bereits verkauft worden. Genau daran entzündete sich allerdings der Streit. Für die Finanzverwaltung war die Sache nicht so einfach. Sie stellte auf den steuerlichen Übertragungsstichtag am 31.12.2016 ab. Zu diesem Zeitpunkt gehörten die Grundstücke noch zum Sonderbetriebsvermögen des Klägers und waren funktional wesentliche Betriebsgrundlagen. Nach der im Umwandlungssteuererlass vertretenen Verwaltungsauffassung sollen für die Beurteilung die tatsächlichen Verhältnisse am steuerlichen Übertragungsstichtag maßgeblich sein. Diese Auffassung findet sich auch unverändert im UmwStE 2025 (Rz. 20.10, 20.06 und 15.03).

Die Konsequenz ist erheblich: Wer einen Mitunternehmeranteil nach § 20 Abs. 1 UmwStG begünstigt einbringen möchte, muss grundsätzlich auch sämtliche funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens mitübertragen. Am 31.12.2016 waren die Grundstücke noch vorhanden. Am 03.04.2017 wurden sie aber nicht mit eingebracht, sondern unmittelbar zuvor verkauft. Aus Sicht der Finanzverwaltung fehlte damit ein Teil des einzubringenden Mitunternehmeranteils. Die Einbringung sollte deshalb nicht unter § 20 Abs. 1 UmwStG fallen.

Das FG Münster trennt Tatbestand und Rechtsfolge

Das FG Münster hält diese Betrachtung für falsch und begründet dies bemerkenswert deutlich. Die Voraussetzungen der Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 UmwStG müssen nach Auffassung des Gerichts allein im Zeitpunkt des tatsächlichen Abschlusses des Einbringungsvertrags vorliegen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Grundstücke bereits weg. Durch den unmittelbar zuvor geschlossenen Kaufvertrag und den sofortigen Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr waren sie der GmbH wirtschaftlich zuzurechnen. Sie gehörten damit beim Abschluss des Einbringungsvertrags nicht mehr zum Sonderbetriebsvermögen des Klägers. Der Kläger konnte sie folglich auch nicht zurückbehalten.

Das Gericht bringt dabei ein systematisches Argument ins Spiel, das meines Erachtens den Kern der Entscheidung trifft: Die Finanzverwaltung vermischt Tatbestand und Rechtsfolge des § 20 UmwStG. Zunächst muss nämlich überhaupt eine Sacheinlage im Sinne des § 20 Abs. 1 UmwStG vorliegen. Erst wenn diese Frage beantwortet ist, stellt sich auf Rechtsfolgenseite die Frage nach der steuerlichen Rückbeziehung. Die Finanzverwaltung dreht diese Reihenfolge nach Auffassung des FG faktisch um: Sie nimmt die steuerliche Rückwirkung vorweg und verwendet die rückbezogenen Verhältnisse anschließend dazu, bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Einbringung zu prüfen. Das FG bezeichnet diese Vermischung ausdrücklich als systematisch unzulässig.

Rückwirkung ja – aber bitte nicht rückwärts denken

Die steuerliche Rückwirkung ist eine Fiktion. Sie erlaubt es, die steuerlichen Folgen eines tatsächlich später vollzogenen Vorgangs auf einen früheren Zeitpunkt zurückzubeziehen. Aber bedeutet das automatisch, dass auch die Frage, was überhaupt eingebracht wurde, aus der Perspektive dieses früheren Zeitpunkts beantwortet werden muss? Das FG Münster sagt: nein – und das überzeugt mich.

Der Steuerpflichtige trifft seine Entscheidung über die Einbringung nicht am steuerlichen Übertragungsstichtag. Er trifft sie beim Abschluss des Einbringungsvertrags. Zu diesem Zeitpunkt steht fest, welches Vermögen vorhanden ist und über welches Vermögen überhaupt noch verfügt werden kann. Oder ganz einfach formuliert: Man kann nur das einbringen, was im Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung noch da ist.

Die steuerliche Rückwirkung kann meines Erachtens nicht dazu führen, ein Wirtschaftsgut gedanklich wieder in einen Mitunternehmeranteil hineinzuziehen, obwohl es im Zeitpunkt des tatsächlichen Rechtsgeschäfts bereits wirksam und dauerhaft veräußert worden ist. Das Gericht spricht dabei einen sehr praktischen Punkt an: Häufig entsteht die Notwendigkeit einer Umstrukturierung erst im Laufe eines Jahres. Nach der Verwaltungsauffassung müsste der Steuerpflichtige dann bei einer rückwirkenden Einbringung letztlich schon am Ende des Vorjahres gewusst haben, welche Maßnahmen er Monate später durchführen wird.

Das FG formuliert hierzu sinngemäß: Spätere Entwicklungen können am Rückwirkungsstichtag schlicht noch nicht vorhergesehen werden. Eine sinnvolle Umstrukturierung deshalb zu verhindern oder zu verzögern, lasse sich sachlich kaum rechtfertigen. Auch das erscheint mir überzeugend. Die Rückwirkungsmöglichkeit soll Umstrukturierungen erleichtern. Sie sollte nicht dazu führen, dass die Beteiligten faktisch bereits Monate vorher hellseherische Fähigkeiten besitzen müssen.

Und was ist mit dem Gesamtplan?

Nun könnte man einwenden: Ganz so einfach kann es doch nicht sein. Die Grundstücke wurden schließlich nicht irgendwann vorher verkauft. Sie wurden am selben Tag und unmittelbar vor der Einbringung übertragen. Eine notarielle Urkunde vorher. Liegt es da nicht nahe, beide Vorgänge zusammenzudenken? Auch damit beschäftigt sich das FG Münster.

Es greift die BFH-Rechtsprechung zu § 24 UmwStG auf, wonach weder § 42 AO noch die Rechtsfigur des Gesamtplans einer begünstigten Einbringung entgegenstehen, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage vor der Einbringung unter Aufdeckung der stillen Reserven veräußert wird und die Veräußerung auf Dauer angelegt ist. Diese Grundsätze überträgt das FG auf § 20 UmwStG. Im Streitfall wurden die Grundstücke tatsächlich veräußert, die stillen Reserven aufgedeckt und die Übertragung war dauerhaft.

Damit gab es für das FG keinen Grund, die Grundstücke gewissermaßen durch die Hintertür wieder zum Gegenstand der Einbringung zu machen. Das ist für die Gestaltungspraxis mindestens ebenso interessant wie die eigentliche Stichtagsfrage.

Verwaltung gegen Literatur und Finanzgericht

Bemerkenswert ist schließlich, wie deutlich die Fronten verlaufen. Die Finanzverwaltung hält auch im Umwandlungssteuererlass 2025 daran fest, auf die Verhältnisse am steuerlichen Übertragungsstichtag abzustellen. Das FG Münster widerspricht ausdrücklich. Und es steht damit keineswegs allein. In seiner Entscheidung verweist der Senat auf eine breite Literaturauffassung sowie auf ein Urteil des Niedersächsischen FG vom 29.01.2019. Der BFH hatte die konkrete Frage in dem anschließenden Revisionsverfahren ausdrücklich offengelassen.

Damit haben wir eine für die Praxis unangenehme Situation: Die Verwaltung sagt A. Erhebliche Teile der Literatur sagen B. Und nun sagt auch das FG Münster ziemlich deutlich B. Eine höchstrichterliche Antwort fehlt bislang.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Entscheidung eröffnet interessante Gestaltungsmöglichkeiten, ist aber kein Freibrief. Wer vor einer Einbringung funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen aus der Struktur herauslösen möchte, sollte zunächst sehr genau darauf achten, dass diese Übertragung vor Abschluss des Einbringungsvertrags tatsächlich vollzogen ist. Im Streitfall war entscheidend, dass Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr bereits mit dem vorangegangenen Vertrag übergingen und die Grundstücke deshalb beim anschließenden Einbringungsvertrag wirtschaftlich nicht mehr dem Kläger zuzurechnen waren.

Ebenso wichtig ist, dass eine vorgeschaltete Veräußerung nicht lediglich zum Schein oder vorübergehend erfolgt. Das FG betont ausdrücklich die Aufdeckung der stillen Reserven und die auf Dauer angelegte Übertragung.

Und schließlich darf man die Verwaltungsauffassung nicht ignorieren. Solange der BFH die Frage nicht entschieden hat und der Umwandlungssteuererlass unverändert auf den steuerlichen Übertragungsstichtag abstellt, besteht ein erhebliches Streitpotenzial.

Fazit: Was weg ist, ist weg?

Ich halte die Entscheidung des FG Münster für konsequent. Die steuerliche Rückwirkung ist ein mächtiges Instrument des Umwandlungssteuerrechts. Aber sie sollte nicht dazu führen, die tatsächliche Reihenfolge der Rechtsgeschäfte auf den Kopf zu stellen. Am Tag der Einbringung waren die Grundstücke veräußert. Sie gehörten nicht mehr zum Sonderbetriebsvermögen. Der Kläger konnte über sie im Rahmen der Einbringung nicht mehr verfügen. Warum sollte er sie dann steuerlich einbringen müssen?

Gerade die vom FG vorgenommene Trennung überzeugt: Erst ist zu fragen, ob und mit welchem Gegenstand tatsächlich eine Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 UmwStG vorliegt. Danach kann über deren steuerliche Rückwirkung gesprochen werden. Nicht umgekehrt. Vielleicht lässt sich die Entscheidung deshalb auf einen recht einfachen Satz reduzieren: Steuerliche Rückwirkung darf die Vergangenheit steuerlich neu bewerten. Sie sollte aber keine Vermögensgegenstände wieder auferstehen lassen, über die beim Abschluss des Vertrags längst nicht mehr verfügt werden konnte.

Dass die Finanzverwaltung dies weiterhin anders sieht, macht die Sache umso interessanter. Die Revision ist zugelassen. Es wäre zu begrüßen, wenn der BFH die bislang ausdrücklich offengelassene Frage nun beantwortet. Denn gerade im Umwandlungssteuerrecht ist die Rückwirkung hilfreich genug. Eine Rückwirkung, bei der man zusätzlich wissen muss, welches Vermögen man Monate später einmal besitzen wird, braucht die Praxis wirklich nicht. Ich plädiere sogar dafür, dass die vorherige Auslagerung von Vermögenswerten in solchen Konstellationen immer unschädlich sein sollte – nicht nur beim Verkauf.

Ein Beitrag von:

  • Lutz Ritter
    • Steuerberater, LL.M.
    • Fachberater für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU / ISM gGmbH)
    • Fachberater für Gemeinnützigkeit (DStV e. V.)
    • Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM gGmbH)
    • Steuerabteilung BW PARTNER, Stuttgart

     

    Warum blogge ich hier?

    Ich blogge, weil Steuerrecht für mich weit mehr ist als das Lesen und Anwenden von Vorschriften. Mich interessieren besonders die Fälle, bei denen man zunächst den Kopf schüttelt, genauer hinschaut und dann feststellt, dass hinter ihnen eine spannende und oft höchst praxisrelevante Rechtsfrage steckt.

    Im Blog möchte ich solche Entwicklungen verständlich einordnen, kritisch hinterfragen und ihre Bedeutung für die Praxis herausarbeiten. Dabei darf Steuerrecht auch einmal unterhaltsam sein – schließlich zeigt die Rechtsprechung immer wieder, dass selbst vermeintlich klare Dinge überraschend anders liegen können. Und nicht zuletzt blogge ich, weil ich gerne Diskussionen anstoße: Denn über Steuerrecht darf und sollte man streiten.

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