Erst kürzlich hatte ich in dem Blog-Beitrag „Kein Steuererlass bei Verlusten aus spekulativen Anlagen“ ein negatives BFH-Urteil vorgestellt. Etwas vereinfacht lautete dieses: Erzielt ein Steuerpflichtiger Verluste aus spekulativen Anlagen, die in einem bestimmten Veranlagungszeitraum nicht verrechnet werden dürfen, und erzielt er gleichzeitig Einkünfte aus anderen Einkunftsarten, die zu hohen Steuern führen, so kommt eine Billigkeitsmaßnahme für diese Einkünfte auch dann nicht in Betracht, wenn im betreffenden Jahr eigentlich gar nicht genügend Mittel vorhanden sind, um die Einkommensteuern zu begleichen (BFH-Urteil vom 3.3.2026, IX R 18/23).
Nun wird sich der BFH dem Thema erneut annehmen müssen. Zwar weichen die jeweils zugrunde liegenden Sachverhalte etwas voneinander ab, doch die Kernfrage ist dieselbe: Kommt bei Verlusten aus spekulativen Anlagen – in Härtefällen – eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO in Betracht? Das Az. beim BFH lautet IX R 27/25. Die Vorinstanz hat entschieden, dass eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen möglich ist, wenn Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht verrechenbar sind und dies zu unbilligen Härten führt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.7.2025, 2 K 827/23).
Der Sachverhalt in aller Kürze:
Die Kläger sind Eheleute. Der Ehemann erzielte 2006 und 2007 aus dem Handel mit Kauf- und Verkaufsoptionen Stillhalterprämien. Bei Ausübung der Option durch den Optionskäufer hatte er die Aktien entsprechend dem Optionsrecht zu liefern. Da er Leergeschäfte ausgeführt hatte, musste er die Wertpapiere zunächst erwerben. Hierbei erzielte er auch Verluste. Stillhalterprämien waren seinerzeit als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Die Verluste aus den Leergeschäften galten damals als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 EStG. Eine Verrechnung der entsprechenden Verluste und Gewinne war in den Streitjahren jedoch nicht möglich (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a.F.). Die Eheleute beantragten deshalb eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO. Und tatsächlich waren sie mit diesem Antrag beim FG erfolgreich. Die Steuerbelastung dürfe für 2006 und 2007 bestimmte Beträge nicht übersteigen – so das Gericht.
Die Begründung – ebenfalls in aller Kürze:
Das Existenzminimum muss in jedem einzelnen Veranlagungszeitraum steuerfrei bleiben. Eine mehrjährige Gesamtbetrachtung genügt hierfür nicht. Führt die gesetzliche Beschränkung der Verlustverrechnung im Einzelfall dazu, dass Einkommensteuer ohne entsprechenden Zuwachs an Leistungsfähigkeit erhoben wird und dadurch das subjektive Nettoprinzip verletzt wird, kann eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO geboten sein. Das Gericht legt dann eine sehr detaillierte Berechnung vor.
Denkanstoß:
Dem Verfahren ist ein jahrelanges „Hin und Her“ zwischen Steuerpflichtigen, Finanzamt, FG und BFH vorausgegangen. Interessant ist, dass es der BFH selbst war, der dann mit Beschluss vom 18.4.2023 (IX B 33/22) die Möglichkeit einer Billigkeitsmaßnahme ins Spiel gebracht hatte. Nach dem eingangs erwähnten BFH-Urteil vom 3.3.2026 (IX R 18/23) halte ich die Erfolgsaussichten zwar für nicht sehr hoch. Das heißt, dass der BFH das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.7.2025 (2 K 827/23) wieder kassieren könnte. Doch wer weiß, vielleicht ist der BFH für eine Überraschung gut. Wenn dem so wäre, könnte das Urteil erhebliche Bedeutung für zahlreiche andere Fälle haben.